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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

§ IV. 49<br />

Solang die Kontumazfrist blos ein Gegenwurf verdächtiger <strong>und</strong> gefährlicher Ges<strong>und</strong>heitsumstände,<br />

hinfolglich auf 21 oder 28 Tage bestimmet bleibet, stehen alle bestimmte Kontumazstationen offen.<br />

Auf den Fall hingegen, wenn die einlaufende Nachrichten den Bestand des Pestübels in den<br />

benachbarten Provinzen wirklich versicherten, halten Wir Uns verstandenermaßen einestheils<br />

bevor, diese oder jene Stationen zu schließen, damit die gefährlichen Zugänge gemindert werden,<br />

anderntheils aber wird bey solchen Umständen der Reinigungstermin <strong>von</strong> 28 auf 42 Tage zu<br />

setzen seyn, binnen welchen die Personen, bey denen sich das Uebel in 20 Tagen unfehlbar<br />

zeigen muß, in der Kontumaz gereinigt, <strong>und</strong> nach dessen ordnungsmäßiger Vollstreckung<br />

entlassen werden können, mit der Vorsicht jedoch, daß die Waaren um der Wirkung der<br />

Auslüfterung, <strong>und</strong> der auf die Kontumaz-Manipulation sich ergebenden Folgen destomehr<br />

gesichert zu seyn, annoch durch 14 Tage in der Kontumaz erhalten, <strong>und</strong> gereiniget werden, wobey<br />

sich <strong>von</strong> selbst verstehet, daß nur jene Kontumazisten oder Reinigungsknechte, die in der<br />

Kontumazzeit mit den Waaren keinen Umgang gepflogen, nach 42 Tagen ohne Weiterem zu<br />

entlassen seyen, jene hingen die sich mit ihren eigenen Waaren vermischet, haben solang in der<br />

Kontumaz zu verbleiben, als ihre Waaren noch aufgehalten werden. Wir halten Uns ehehin bevor,<br />

in sich (welches Gott gnädiglich abwenden wolle) ergebenden Zufällen annoch besondere<br />

Vorsichten der Strengheit nach Beschaffenheit der Umstände <strong>und</strong> der Erforderniß vorzuschreiben.<br />

Ob zwar den verstandenen <strong>Sanitäts</strong>kommissionen <strong>und</strong> Landesobrigkeiten eingeräumt ist, den<br />

Grad der vorgeschriebenen Kontumazdauer nach Beschaffenheit der einholenden verläßlichen<br />

Nachrichten den Umständen mit Bescheiden- [1263] heit anzuschicken, die oftmals <strong>von</strong> der<br />

Dringlichkeit sind, keine Anfrage oder Aufschub zu gestatten, so wird ihnen doch hiemit<br />

ernstgemessen aufgetragen, hierinnfalls mit aller Bescheidenheit fürzugehen, durch übermäßige<br />

Strenge dem Wohlstande der wechselweisen Handelschaft, <strong>und</strong> fre<strong>und</strong>schäftlichen Nachbarschaft<br />

ohne guten Ursachen nicht beschwerlich zu fallen, <strong>und</strong> den Erfolg jeder Steigerung der<br />

<strong>Sanitäts</strong>hofdeputation stracks mit allen den Umständen anzuzeigen, den einmal erhöheten Termin<br />

aber ohne vorläufig derselben die Ursachen der Herabsetzung unterbracht, <strong>und</strong> <strong>von</strong> daher weitere<br />

Verhaltungsbefehle empfangen zu haben, für sich allein nicht mehr zu mindern.<br />

Es haben also gesagte <strong>Sanitäts</strong>kommissionen in diesem häklichen 50 Geschäffte, wie überhaupt in<br />

ihrem Berufe die ernsthafteste Aufmerksamkeit <strong>und</strong> Bescheidenheit zu gebrauchen, <strong>und</strong> den<br />

vorzüglichen Bedacht allezeit dahin zu richten, daß alle die nachstehende Instruktionen, soviel es<br />

an ihnen lieget, hautsächlich aber <strong>von</strong> den Personen <strong>und</strong> Aemtern, denen sie vorgeschrieben sind,<br />

ohne Unterlaß <strong>und</strong> unverletzt befolgen werden.<br />

I. Instruction für die <strong>Sanitäts</strong>kordone, wo sie immer aufgestellet sind.<br />

§. I. 51<br />

Zu Vergrößerung der Vorsichten wird an den an das Turcicum stoßenden Gränzen beständig ein<br />

Kordon unterhalten, <strong>und</strong> bey steigenden Gefahren auch in seiner Maß nach Erfoderniß der<br />

Umstände verstärket, damit durch allezeit aufmerksame Wachen theils vom Landvolke, theils <strong>von</strong><br />

Unsren Truppen durch ohne vorhergehender Reinigung verbotenen Eintritt der Einbruch des<br />

Uebels soviel möglich, hindanngehalten werden möge.<br />

49 Anmerkung am linken Rand „Endlich auch bey einlaufendn Nachrichten der in Turcico wirklich bestehenden Pest<br />

bestimmet“.<br />

50 heiklen<br />

51 Anmerkung am rechten Rand „<strong>Sanitäts</strong>kordone werden beschrieben“.

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