Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
§. XXII. 79<br />
Alle übrige Waaren es seyen solche der Ansteckung unterworfen, oder nicht, müssen in die<br />
Kontumazmagazine übertragen werden, <strong>und</strong> jene, welche nicht giftfangend, reiniget man alldort<br />
mit aller Vorsorge jedoch in Gegenwart des Kontumazdirektors, der aber wie allezeit wachen muß,<br />
daß er sich in geziemender Entfernung halte, um sich nicht selbst zu vermischen, hinfolglich sich<br />
aller außer dem strengen Kontumaz (der er eben in solchem Falle unterliegen müßte) vorfallenden<br />
Arbeiten unfähig zu machen.<br />
Es werden bey dieser Operation die ansteckenden Umschläge oder Einwicklung, als Papier,<br />
Baumwollen, Leinwand, Tuch, Faden <strong>und</strong> dergleichen abgesönderet, das Holz, Metall, Truhen<br />
oder Fässer, worinnen die nicht gift- [1274]fangende Waare lieget, mit Wasser übergossen, <strong>und</strong><br />
abgewaschen, sodenn allenfalls die reine Waare ohne längeren Aufenthalt alsogleich frey<br />
verabfolget.<br />
§. XXIII. 80<br />
Die Weinbeere <strong>und</strong> Asche können gleichfalls ohne Zeitverlust aus dem Kontumazhause<br />
übergeben werden, wobey man den Sack oder Paquet, in welchem sie sind, an den Ecken zu<br />
beschneiden, <strong>und</strong> das aufgeschnittene Stück mit Pech zu überschmieren hat, Truhen <strong>und</strong> Fässer<br />
aber, wenn die Waare sonst mit keiner Einwicklung versehen, werden wie gemeldet, blos mit<br />
Wasser übergossen.<br />
§. XXIV. 81<br />
Folgen die Gattungen jener Waaren <strong>und</strong> Dinge, die überhaupt für nicht giftfagend erkennet,<br />
hinfolglich nach verstandener Entledigung allen giftfangenden Gepacks, ohne Vollstreckung der<br />
Kontumazfrist alsogleich zum weiteren Handel, <strong>und</strong> Wandel außer der Kontumaz mit Vorsicht der<br />
nicht Vermischung übernommen, <strong>und</strong> weiter befördert werden können.<br />
Alaun, Aloe, Affione, Ambra, Antimonium, Angelica, Arsenicum, Assa foetida, Archifolim, Aniß,<br />
Asche gemeine <strong>und</strong> spanische, Asflor, Austern, Blech, Butter, Buchsbaum, Bleyweiß, Bohnen,<br />
Brechnüsse, Benesaamen, Brustbeere, Blumenkohlsaamen, Borax rafinirter, Biesam, Brasilienholz<br />
<strong>und</strong> dergleich.<br />
Calmus, Chiocolata, Caccau, Caffée, Curcussu, Cardomomum, Corallen, Cubeben, Coccus<br />
indianische, Calpa, Catto, Caperi, Cremor tartari, Cassienrinde, Datteln, Diamanten <strong>und</strong> alle<br />
Edelstein.<br />
Drat, Eicheln, Eßwaaren, Elephantenzähne; Fasolen, Feigen frische <strong>und</strong> gedörrte, Fleisch<br />
gesalzenes <strong>und</strong> geräuchertes, Folium indicum, Fischbein, Fischöl, Fischrogen, Fische frisch <strong>und</strong><br />
gesalzene, sonderlich Krepsen, Schildkröten <strong>und</strong> dergleich; Fleischleim, Firniß, Farbe blau <strong>und</strong><br />
andere.<br />
Getreid, Gebäck, Giftwurzel, Gewürz, Glas leeres, als Flaschen <strong>und</strong> dergleichen, Giugolena,<br />
Gummi, Gewürznägel, Grünspan, Holz, Hülsenfrüchte, Hönig, Ingwer.<br />
Knoppern, Kienruß, Kampfer, Kimmel, Käse, Limonien, Portugesen, Lapis lazuli, Laternenhorn <strong>und</strong><br />
anderes.<br />
79 Anmerkung am rechten Rand „Was bey andern nicht giftfangenden Waaren zu beobachten?“<br />
80 Anmerkung am linken Rand „Die Weinbeere <strong>und</strong> Asche“<br />
81 Anmerkung am linken Rand „Specification der nicht giftfangenden Waaren“.