28.04.2013 Aufrufe

Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

§. II. 59<br />

Es sind ferner diese Kontumazgebäude <strong>und</strong> vorzüglich die Magazine, Städel, Schupfen etc.<br />

sowohl, als die Wohnungen der Beamten in beständig baulichem, <strong>und</strong> ihrer Bestimmung<br />

angemessenem Stande zu erhalten, hinfolglich zu sorgen, daß durch eine geringe<br />

Vernachläßigung einer zeitlichen Aufmerksamkeit die Verbsserungskosten zur Last der<br />

Schatzkammer nicht erschweret, vornämlich aber in den Magazinen gegen das Einregnen<br />

gesorget werde, durch welches manchmal den in der Reinigung befindlichen Waaren großer<br />

Schaden zugefüget wird, deren sorgsame Erhaltung den Pflichten des Directors hauptsächlich<br />

oblieget.<br />

Damit nun diesem Geschäffte allezeit gleiche billige Maß <strong>und</strong> Ordnung beobachtet werde, so wird<br />

hiemit gesetzmäßig geordnet, daß nöthige Ausbesserungen die weniger als 20 fl. betragen, <strong>von</strong><br />

den Kontumazdirektoren selbst alsogleich unter eigener Verantwortung vorgenommen werden<br />

sollen, besonders wenn die Zeit <strong>und</strong> die Vorsicht größeren Schaden zu verhüten, allem Aufschube<br />

widerstrebete, sollte hingegen die Vorsorge nicht so urplötzlich erfordert werden, so ist die<br />

Nothdurft den vorgesetzten <strong>Sanitäts</strong>kommissionen anzuzeigen, der Bericht mit Riß- <strong>und</strong><br />

Kostenüberschlage zu begleiten, <strong>und</strong> dieser nicht nur allein mit dem Kameralbeamten, wo einer in<br />

der Nähe vorhanden, zu berathschlagen, sondern auch seiner Mitfertigung vorzulegen; die<br />

<strong>Sanitäts</strong>kommission hat hierauf den Antrag wohl zu überlegen, <strong>und</strong> so lang die Ausbesserung 100<br />

fl. nicht übersteiget, oder keine unaufschiebliche Veranlassung zu treffen ist, das Erforderliche<br />

anzuordnen, <strong>und</strong> das Geschehene in dem Protokolle anzuzeigen.<br />

Wenn aber schlüßlich der Aufwand über 100 fl. sich erstrecket, oder die Frage auf eine neue noch<br />

wichtigere Herstellung ankömmt, so ist das Erfoderliche an Unsre <strong>Sanitäts</strong>hofdeputation<br />

gutächtlich mit Risse <strong>und</strong> Kostenüberschlage ohne Zeitversäumniß zu begleiten, <strong>und</strong> <strong>von</strong> dieser<br />

der weitere Befehl zu gewärtigen.<br />

Die <strong>von</strong> dem Kontumazdirektor unterschriebene <strong>und</strong> gerechtferigte Auszügel über die Gebäude,<br />

wenn sie auch die mit unterzogene Bestättigung des vorgesetzten Sonitätskommissions-Praesidis<br />

mit sich führen, werden <strong>von</strong> den nächst [1268] anliegenden kaiserl. königl. Kameralmauthämtern<br />

zu bezahlen, <strong>und</strong> in den Amtsrechnungen als Ausgaben der Ordnung nach einzusetzen seyn.<br />

§. III. 60<br />

Damit die allseitige <strong>Sanitäts</strong>gebäude in gutem erfoderlichen Stande desto sicherer, wie die in den<br />

Kontumazstationen angestellte Beamten in den ausgemessenen Schranken ihrer Schuldigkeit<br />

erhalten werden, hat die jeden Landes vorgesetzte <strong>Sanitäts</strong>kommission durch eine verläßliche<br />

beschworne Person, <strong>und</strong> vorzüglich, wenn es thunlich, durch <strong>Sanitäts</strong>-Medicos jährliche<br />

wenigstens einmal, jedoch in der Stille <strong>und</strong> ganz unversehens die unterhabende Stationen<br />

untersuchen zu lassen, welche die gef<strong>und</strong>enen Gebrechen der Kommission zu eilfertiger<br />

Vermittelung ohne Rückhalt bey schwerester Verantwortung anzuzeigen wissen werden.<br />

§. IV. 61<br />

Ein jeder in Pflichten stehender Kontumazdirektor soll ein gottesfürchtiger, bescheidener, der<br />

Trunkenheit auf keine Weise ergebener Mann seyn, der dem wichtigen Geschäffte, dem er<br />

vorgesetzet ist, mit allzeit gleicher Aufmerksamkeit <strong>und</strong> ununterbrochenem Eifer obliegen kann, er<br />

soll gegenwärtiges Gesetz <strong>und</strong> die Vorschrift des jenen vom 25. Augusti 1766 sonderheitlich<br />

beständig vor Augen haben, die beträchtlichen Folgen, die durch seine Nachläßigkeit entspringen<br />

können, zu Gemüthe führen, die ihm in dem Amte Untergebene zu Vollziehung ihrer<br />

59 Anmerkung am rechten Rand „Ihre Erhaltung“.<br />

60 Anmerkung am linken Rand „Die Stationes sind jährlich einmal zu visitiren“.<br />

61 Anmerkung am linken Rand „Aufmerksamkeiten eines Kontumazdirektors“.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!