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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

§. XXXV. 92<br />

Bey jeder Kontumazstation ist eine nöthige Militarbedeckung bey Händen, welche <strong>von</strong> ihrer<br />

Obrigkeit die maßgebende Instructiones, <strong>und</strong> vorzüglich dahin die Anweisung zu erhalten hat, daß<br />

sie in den <strong>Sanitäts</strong>geschäfften den Anordnungen des Kontumazdirektors vollkommenes Genüge<br />

leisten, <strong>und</strong> in der Station sowohl, als in den allenfalls zu besorgen habenden Bedeckungen <strong>und</strong><br />

Begleitungen der Kontumaz annoch unterworfenen Personen sich aller Vermischung sorgfältig<br />

enthalten solle, maßen, wenn diese erfolget wäre, die Militares selbst unnachsichtlich, <strong>und</strong> zu allen<br />

Zeiten ohne Ausnahme gleich andern, die sich vermischet haben, der Kontumaz zu unterwerfen<br />

wären.<br />

§. XXXVI. 93<br />

Aus allen dem angeführten erhället, daß der Kontumazdirektor überall jene Person sey, welchem<br />

alles das in den Stationen angestellte Personale, als Medici, Chirurgi, Kapläne, Aufseher,<br />

Dolmetsch, Ueberreiter, Reinigungsknechte oder Wächter, soviel deren aufgestellet, oder<br />

anzuordnen nöthig seyn wird, in dam Maß der <strong>Sanitäts</strong>geschäfften subordiniret sind.<br />

Daher dieser zu sorgen hat, daß nicht nur allein seines Orts, sondern auch <strong>von</strong> allen den übrigen<br />

ihren Pflichten das strengeste Genügen geleistet werde.<br />

§. XXXVII. 94<br />

Die Ernennung der Medicorum oder Chirurgorum, der Dolmetschen <strong>und</strong> Kapläne, so wie des<br />

Kontumazdirektors geschieht <strong>von</strong> Uns selbst durch die angeordnete <strong>Sanitäts</strong>hofdeputation, die die<br />

<strong>Sanitäts</strong>kommissionen hierinnfalls der Ordnung nach gutächtlich zu vernehmen hat. Dahingegen<br />

werden die übrigen Personen, so in den Kontumazstationen erfoderlich sind, als Aufseher,<br />

Wächter, Ueberreiter, Reinigungs- <strong>und</strong> andere Knechte, <strong>und</strong> dergleichen <strong>von</strong> dem Kontumaz-<br />

Directore der vorgesetzten <strong>Sanitäts</strong>kommission vorgeschlagen, <strong>und</strong> <strong>von</strong> dieser ernennet, <strong>und</strong><br />

bestättiget, worüber in den Protokollen die Anzeige geschehen muß.<br />

§. XXXVIII. 95<br />

Der Kontumazdirektor wird beflissen seyn unter gesammten Kontumazbeamten, Knechten <strong>und</strong><br />

Wächtern, wie auch unter den Kontumazisten selbst die gehörige Ordnung, Ruhe <strong>und</strong> gutes<br />

Einverständniß zu erhalten, <strong>und</strong> zu befördern, folglich allen entstehenden Streit <strong>und</strong> Uneinigkeit<br />

beyzulegen, <strong>und</strong> zu unterdrücken, <strong>und</strong> gleichwie er in den meisten Stücken seines Amtes hiemit<br />

seine maßgebende Vorschriften erhält, so kann er in jenen Fällen <strong>und</strong> Umständen, die etwann<br />

allda nicht vorgesehen worden, <strong>und</strong> wo aller Verzug gefährlich wäre, Provisionalanordnungen<br />

nach gewisser Vorsicht <strong>und</strong> Bescheidenheit zwar ankehren, muß jedoch der betreffenden<br />

<strong>Sanitäts</strong>kommission alsogleich da<strong>von</strong> Nachricht ertheilen, <strong>und</strong> derselben weitere Befehle erwarten.<br />

92 Anmerkung am linken Rand „Instruction der Militarwache, so den Stationen beygegeben“.<br />

93 Anmerkung am linken Rand „Subordination an den Kontumazdirektor <strong>von</strong> allen in den Stationen angestellten<br />

Personen“.<br />

94 Anmerkung am linken Rand „Wie durch wen die Aemter ersetzet werden“.<br />

95 Anmerkung am linken Rand „Kontumazdirektor kann in zweifelhaften Umständen Provisionalordnungen<br />

ankehren“.

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