Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
§. XXXV. 92<br />
Bey jeder Kontumazstation ist eine nöthige Militarbedeckung bey Händen, welche <strong>von</strong> ihrer<br />
Obrigkeit die maßgebende Instructiones, <strong>und</strong> vorzüglich dahin die Anweisung zu erhalten hat, daß<br />
sie in den <strong>Sanitäts</strong>geschäfften den Anordnungen des Kontumazdirektors vollkommenes Genüge<br />
leisten, <strong>und</strong> in der Station sowohl, als in den allenfalls zu besorgen habenden Bedeckungen <strong>und</strong><br />
Begleitungen der Kontumaz annoch unterworfenen Personen sich aller Vermischung sorgfältig<br />
enthalten solle, maßen, wenn diese erfolget wäre, die Militares selbst unnachsichtlich, <strong>und</strong> zu allen<br />
Zeiten ohne Ausnahme gleich andern, die sich vermischet haben, der Kontumaz zu unterwerfen<br />
wären.<br />
§. XXXVI. 93<br />
Aus allen dem angeführten erhället, daß der Kontumazdirektor überall jene Person sey, welchem<br />
alles das in den Stationen angestellte Personale, als Medici, Chirurgi, Kapläne, Aufseher,<br />
Dolmetsch, Ueberreiter, Reinigungsknechte oder Wächter, soviel deren aufgestellet, oder<br />
anzuordnen nöthig seyn wird, in dam Maß der <strong>Sanitäts</strong>geschäfften subordiniret sind.<br />
Daher dieser zu sorgen hat, daß nicht nur allein seines Orts, sondern auch <strong>von</strong> allen den übrigen<br />
ihren Pflichten das strengeste Genügen geleistet werde.<br />
§. XXXVII. 94<br />
Die Ernennung der Medicorum oder Chirurgorum, der Dolmetschen <strong>und</strong> Kapläne, so wie des<br />
Kontumazdirektors geschieht <strong>von</strong> Uns selbst durch die angeordnete <strong>Sanitäts</strong>hofdeputation, die die<br />
<strong>Sanitäts</strong>kommissionen hierinnfalls der Ordnung nach gutächtlich zu vernehmen hat. Dahingegen<br />
werden die übrigen Personen, so in den Kontumazstationen erfoderlich sind, als Aufseher,<br />
Wächter, Ueberreiter, Reinigungs- <strong>und</strong> andere Knechte, <strong>und</strong> dergleichen <strong>von</strong> dem Kontumaz-<br />
Directore der vorgesetzten <strong>Sanitäts</strong>kommission vorgeschlagen, <strong>und</strong> <strong>von</strong> dieser ernennet, <strong>und</strong><br />
bestättiget, worüber in den Protokollen die Anzeige geschehen muß.<br />
§. XXXVIII. 95<br />
Der Kontumazdirektor wird beflissen seyn unter gesammten Kontumazbeamten, Knechten <strong>und</strong><br />
Wächtern, wie auch unter den Kontumazisten selbst die gehörige Ordnung, Ruhe <strong>und</strong> gutes<br />
Einverständniß zu erhalten, <strong>und</strong> zu befördern, folglich allen entstehenden Streit <strong>und</strong> Uneinigkeit<br />
beyzulegen, <strong>und</strong> zu unterdrücken, <strong>und</strong> gleichwie er in den meisten Stücken seines Amtes hiemit<br />
seine maßgebende Vorschriften erhält, so kann er in jenen Fällen <strong>und</strong> Umständen, die etwann<br />
allda nicht vorgesehen worden, <strong>und</strong> wo aller Verzug gefährlich wäre, Provisionalanordnungen<br />
nach gewisser Vorsicht <strong>und</strong> Bescheidenheit zwar ankehren, muß jedoch der betreffenden<br />
<strong>Sanitäts</strong>kommission alsogleich da<strong>von</strong> Nachricht ertheilen, <strong>und</strong> derselben weitere Befehle erwarten.<br />
92 Anmerkung am linken Rand „Instruction der Militarwache, so den Stationen beygegeben“.<br />
93 Anmerkung am linken Rand „Subordination an den Kontumazdirektor <strong>von</strong> allen in den Stationen angestellten<br />
Personen“.<br />
94 Anmerkung am linken Rand „Wie durch wen die Aemter ersetzet werden“.<br />
95 Anmerkung am linken Rand „Kontumazdirektor kann in zweifelhaften Umständen Provisionalordnungen<br />
ankehren“.