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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

anzuzeigen gebühret, daher die oben verhängte Todesstrafe wider solche vorzüglich Platz greifen<br />

müßte, wenn sie aus Nachläßigkeit, Gefährde oder aus was immer für Ursachen wissentlich sich<br />

eine Verschweigung zur Last kommen ließen.<br />

Wenn nun die mit der Pest wirklich überfallenen Personen geheilet, <strong>und</strong> alle die Waaren nach der<br />

vorgeschriebenen Strenge gereiniget, oder aber während der bereits erstreckten Kontumazzeit<br />

sich alles in guter Ges<strong>und</strong>heit bef<strong>und</strong>en, auch gar keine widrigen Zufälle entstehen, ist den<br />

kontumazirenden Menschen <strong>und</strong> Waaren der gemeinschäftliche Umgang, oder libera Practica mit<br />

folgenden Beobachtung zu ertheilen.<br />

§. XXXII. 89<br />

Vorzüglich müssen die dem Kontumazirenden beygegebene <strong>Sanitäts</strong>knechte, oder Wächter über<br />

die guten Ges<strong>und</strong>heitsumstände vernommen, sodenn die Personen wiederum durch den <strong>Sanitäts</strong>-<br />

Medicum, oder Chirurgum mit vorgeschriebenen Behutsamkeiten visitiret werden, <strong>und</strong> wenn weder<br />

ein noch anderen Orts sich einige Bedenklichkeiten äußeret, sind Menschen, Vieh <strong>und</strong> Waaren<br />

nochmals zu überzählen, <strong>und</strong> einem so, wie dem andern der freye Umgang, <strong>und</strong> Umlauf zu<br />

gestatten, äußeren sich hingegen bedenkliche Umstände, träfe die eingenommene Zahl der<br />

Personen, Vieh oder Waaren bey der Vollendung der Kontumaz nicht überein, so ist der Sache an<br />

den Gr<strong>und</strong> zu schauen, die unterwaltende Ursachen genau zu untersuchen, <strong>und</strong> Falls sich bey<br />

deren Erhebung nicht aller Zweifel einer Gefahr, oder Gefährde entwickelte, sind die<br />

Kontumazirende keineswegs zu entlassen, <strong>und</strong> die erhobenen Bedenklichkeiten der vorgesetzten<br />

<strong>Sanitäts</strong>kommission anzuzeigen, welche in Sachen, was weiter vorzukehren sey, vorschreiben<br />

wird.<br />

§. XXXIII. 90<br />

Ueber die mit Ordnung vollstreckte Kontumaz ist den Partheyen eine Urk<strong>und</strong>e <strong>von</strong> dem Directore<br />

gratis zu bestellen, <strong>und</strong> in solcher der Namen, Alter, <strong>und</strong> Leibesgestalt der Personen, nicht minder<br />

das in die Kontumaz mit eingenommene Vieh, <strong>und</strong> Waaren kurz zu beschreiben, wie dießfalls die<br />

Vorschrift vom 31. Jäner 1769 vorhanden ist, <strong>und</strong> sogestaltig nach bezahlten vorgeschriebenen<br />

Kontumaztaxen sind Menschen, Vieh <strong>und</strong> Waaren zu entlassen, ohne daß über das Maß der<br />

Vorschrift einige Belohnung, Geschenke, oder was immer für eine Abgabe unter einigem<br />

Vorwande bey Verluste des Dienstes, der dawider handelt, abgesondert oder veranlässet werden<br />

solle.<br />

§. XXXIV. 91<br />

Vorzüglich ist zu sorgen, daß den Kontumazisten zur Beförderung ihrer Reisen, auch Fortbringung<br />

ihrer Waaren, nach vollendeter Kontumaz das nöthige Fuhrwesen, um das sie selbst nicht<br />

umsehen können, gegen billigen Bedingnissen beygeschaffet, <strong>und</strong> die gereinigten Waaren in ihre<br />

vorige Ballenform geleget, nach der <strong>von</strong> dem Directore geschehenen Revision den Eigenthümern<br />

zurück gestellet werden. [1280]<br />

89 Anmerkung am rechten Rand „Mit was Vorsichten den Kontumazisten der freye Umgang zu gestatten sey“<br />

90 Anmerkung am rechten Rand „Hindanngabe der Reinigungsfeden“.<br />

91 Anmerkung am rechten Rand „Sorge bey Zurückstellung der gereinigen Waaren“.

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