Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
Es zergliederen sich diese in eine zweyfache Abtheilung.<br />
Erstens: in die <strong>Sanitäts</strong>-Rücksichten in dem Innern der Landschaften selbst, zu deren Besorgung<br />
in fast allen Unsren Erblanden unter den Länderregierungen stehende <strong>Sanitäts</strong>kommissionen<br />
aufgestellet sind, <strong>und</strong><br />
Zweytens: in jene, die die Gränzen an das türkische Reich stossend betreffen, <strong>von</strong> welcher Seite<br />
her die Gefahren immerhin größer sind, hinfolglich auch zu allen Zeiten mehrere Aufmerksamkeit<br />
erfo[r]dern. [1248]<br />
Erster Theil<br />
Von den Vorsichten, welche die Ges<strong>und</strong>heitsbesorgung in dem Inneren der Länder betreffen<br />
Auf zweyerley Art kann allda die obrigkeitliche Aufmerksamkeit verstricket werden.<br />
Erstens: Wenn sich <strong>von</strong> ungefähr an den Gränzen der benachbarten Länder eine ansteckende<br />
Krankheit entdecket.<br />
Zweytens: In dem täglichen Umlaufe der menschlichen Zufälle in der bürgerlichen Gesellschaft.<br />
Was das erstere belanget, da werden die Obrigkeiten auf den 2. Theil dieser Ges<strong>und</strong>heitsordnung<br />
angewiesen, wo, oder die buchstäbliche Vorschriften vorhanden, oder auf die unvorgesehene<br />
Ergebenheiten angeschicket zu werden, fähig vor Augen sind.<br />
Was hingegen die Besorgnisse zweyter Gattung angehet, da werden die dießfälligen<br />
gesetzmäßigen Vorschriften in diesem ersten Theile in der Ordnung nach abgemessenen<br />
Instructionsabschnitten abgehandelt.<br />
§. I. 4<br />
Alle diese Vorschriften <strong>und</strong> Instructionen würden fruchtlos seyn, wenn nicht gehörige Obrigkeiten<br />
in den Erblanden aufgestellet wären, welche auf den Vollzug derselben forthin zu wachen haben.<br />
Wir haben daher vorlängst geordnet, daß in jedem Erblande <strong>von</strong> der Landesregierung eine eigene<br />
<strong>Sanitäts</strong>kommission angestellet werde, welche aus einen so andern kaiserl. königl. Räthen<br />
bestehen soll, da<strong>von</strong> der erstere den Vorsitz, oder das Praesidium zu führen hat: dieser<br />
Kommission ist ein geschickter Medicus für beständig, oder so viele in vorfallenden Ergebenheiten<br />
nöthig wären, beyzuziehen, <strong>und</strong> das wichtige Geschäft der Ges<strong>und</strong>heit den hier vorgeschriebenen<br />
Satzungen zufolge, nach bestem Bef<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Gewissen mit gehöriger Abhängigkeit <strong>von</strong> der<br />
Landesregierung, <strong>und</strong> Unsrer Hauptsanitätshof - Deputation in Wien zu leiten.<br />
§. II. 5<br />
In Ländern, die unter militärischer Besorgung stehen, haben die Stelle Unsrer kaiserl. königl. Räthe<br />
so viele Staabs- oder andere Officiers nach Anordnung des Kommandirenden, <strong>und</strong> vorsitzenden<br />
Generals zu vertreten, so wie in jenen Landschaften, wo in der Regierung selbst das Militare mit<br />
konkurriret, der <strong>Sanitäts</strong>kommission auch ein Militar-Assessor beyzuziehen ist, damit dieses<br />
wichtige Geschäft allzeit mit einverständlichen, <strong>und</strong> überall übereinstimmenden Triebfedern<br />
4 Anmerkung am linken Rand „<strong>Sanitäts</strong>kommissiones in den Erbländern werden beschrieben“ .<br />
5 Anmerkung am linken Rand „<strong>Sanitäts</strong>kommissionen in den Militärländern“.