Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
§. II. 108<br />
Der angestellte Medicus oder Chirurgus darf sich <strong>von</strong> seinem Posto ohne Erlaubniß der<br />
vorgesetzten <strong>Sanitäts</strong>kommission nicht entfernen, <strong>und</strong> muß beständig über die Beobachtung des<br />
Ges<strong>und</strong>heitsstandes überhaupt, <strong>und</strong> insonderheit bedacht seyn.<br />
§. III. 109<br />
Alles das in den Saitätshäusern befindliche Personale sowohl, als die Kontumazisten haben die<br />
Medici <strong>und</strong> Chirurgi gratis zu kuriren, <strong>und</strong> für die Besorgung ihrer Amtspflichten keine Belohnung,<br />
auch für die verabfolgende Medicinen nur eine billige Vergütung zu forderen.<br />
Der Direktor soll mit Leib- <strong>und</strong> W<strong>und</strong>ärzten eine genaue gute Einverständniß pflegen, dermaßen,<br />
daß <strong>von</strong> allen in <strong>Sanitäts</strong>sachen anlangenden Resolutionen, <strong>und</strong> Verordnungen demselben<br />
alsogleich die Eröffnung <strong>und</strong> nöthige Mittheilung geschehe, auf daß in einem Geschäffte <strong>von</strong> so<br />
großer Wichtigkeit mit gemeinschafftlichem Fleiße <strong>und</strong> Eifer allezeit einstimmig zu Werke<br />
gegangen werde.<br />
§. IV. 110<br />
Mit dem Kontumazphysiko, an den ein Chirurgus angewiesen, ist beständig die Korrespondenz zu<br />
unterhalten, <strong>und</strong> diesem <strong>von</strong> Zeit zu Zeit <strong>von</strong> dem Ges<strong>und</strong>heitsstande Unterricht zu geben.<br />
§. V. 111<br />
Der Chirurgus oder Medicus hat die Urk<strong>und</strong>e der vollstrecken Kontumaz, so den Partheyen hinaus<br />
gegeben wird, mit dem Director zu unterschreiben.<br />
Wenn es die Umstände gestatten, <strong>und</strong> vorzüglich, wo in einer minderen Station weniges Personale<br />
angestellet, hat der Chirurgus dem Direktor in seinen Amtsgeschäfften zu helfen, <strong>und</strong> beyde<br />
gemeinschafftlich das allgemeine Beste zu besorgen. [1285]<br />
§. VI. 112<br />
Der Chirurgus hat täglich sich um den Ges<strong>und</strong>heitsstand der Kontumazisten zu erk<strong>und</strong>igen, dem<br />
Direktor da<strong>von</strong> Bericht abzustatten, <strong>und</strong> alles dasjenige genau zu vollziehen, was in gegenwärtiger<br />
<strong>Sanitäts</strong>ordnung vorgeschrieben ist, <strong>und</strong> sein Amt unmittelbar oder mittelbar angehet, zu welchem<br />
Ende derselbe, so wie der Direktor ihrer Eidespflicht sich täglich erinnern, <strong>und</strong> derselben auf das<br />
genaueste Nachkommen sollen.<br />
Formula Juramenti eines Kontumazchirurgi oder Medici.<br />
Ich N. N. gelobe hiemit, <strong>und</strong> schwöre zu Gott dem Allmächtigen, daß ich den allergnädigst<br />
vorgeschiebenen <strong>Sanitäts</strong>satzungen, <strong>und</strong> vorzüglich der meinem Amte darinnen bestimmten<br />
Instruction in allen Stücken getreulich nachkommen, alle Aufmerksamkeit auf den<br />
108 Anmerkung am linken Rand „Soll sich <strong>von</strong> dem Posto nicht entfernen“.<br />
109 Anmerkung am linken Rand „Hat in den Stationen gratis zu kuriren“.<br />
110 Anmerkung am linken Rand „Korrespondenz mit dem <strong>Sanitäts</strong>kommissionsphysiko“.<br />
111 Anmerkung am linken Rand „Er hat dem Direktor in allem zu überhelfen“.<br />
112 Anmerkung am rechten Rand „Täglich ist über den <strong>Sanitäts</strong>stand der zu Reinigenden dem Direktor Bericht<br />
abzustatten“.