Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
Hilfsmittel an die Hand zu lassen, <strong>und</strong> zu ergreifen, sie haben den sich entdeckenden<br />
Mißbräuchen <strong>und</strong> Mängeln abzuhelfen, <strong>und</strong> fleissig zu sorgen, daß die in ihrem Gezirke 11<br />
aufgestellte Chirurgi, Bader, Apothecker <strong>und</strong> Hebammen den ihnen obliegenden <strong>und</strong><br />
vorgeschriebenen Pflichten unverruckt nachleben, überhaupt aber soll ihre Aufmerksamkeit dahin<br />
gehen, dass keine aus ersagten Personen zu Ausübung ihrer Kunst zugelassen, oder geduldet<br />
werde, wenn nicht vorläufig die ihnen vorgeschriebene Prüfung, <strong>und</strong> obrigkeitliche Bestättigung<br />
erfolget ist.<br />
§.III. 12<br />
Bey Eröffnung der Körper hat der Medicus alle gewissenhafte Einsicht zu gebrauchen, <strong>und</strong> den<br />
betreffenden Obrigkeiten im erforderlichen Falle hierüber gründliche Berichte zu erstatten. [1251]<br />
§. IV. 13<br />
Die Medici haben zu sorgen, dass die Arzneyen in den Apotkeken in erforderlicher Güte <strong>und</strong><br />
Menge allzeit vorräthig gef<strong>und</strong>en werden, mithin die Apotheken auch außer den gewöhnlichen<br />
Untersuchungen für sich allein öfters zu besuchen, <strong>und</strong> ihres Orts selbst den Apothekern <strong>und</strong><br />
Gesellen mit nützlichem Rathe <strong>und</strong> nöthigem Unterrichte an die Hand zu gehen, den gef<strong>und</strong>enen<br />
Gebrechen aber durch sich selbst, oder durch obrigkeitlichen Beytritt zu steuren: <strong>und</strong> um diesen<br />
Gegenwurf, den Vorrath nemlich der Arzneyen in regelmässiger Ordnung in Bereitschaft zu haben,<br />
wird Unsre Facultas medica in Wien des ehesten besorget seyn, einen Codicem pharmacopoeum<br />
heraus zu geben, nach welchem alle die Apotheker in den Erblanden sich unfehlbar zu richten, die<br />
Medici aber auf den Vollzug mit allem Eifer zu sorgen haben.<br />
In den Hauptstädten solle der Proto-Medicus mit zween anderen, die die <strong>Sanitäts</strong>kommission<br />
benennen wird, auf dem Lande aber der bestellte Land- <strong>und</strong> Stadtphysicus mit Zuziehung einer<br />
Polizey-, Kreis- oder Magistratualperson alle Jahre einmal unversehens eine Generaluntersuchung<br />
aller in ihrem Gezirke 14 befindlichen Apotheken, <strong>und</strong> zwar ohne Entgeld außer des unten<br />
bestimmten Beytrags vornehmen, bey solcher nicht das mindeste Gebrechen aus Fre<strong>und</strong>schaft,<br />
oder andern Bewegnissen übersehen, sondern nach Gewissen <strong>und</strong> Vorschrift dieser Verordnung<br />
zu Werke gehen, nach dieser dergestalt vollzogenen Untersuchung aber den Bef<strong>und</strong> an die<br />
vorgesetzte <strong>Sanitäts</strong>kommission, oder den Kreisvorsteher umständlich <strong>und</strong> unpartheyisch<br />
berichten, welcher hierüber an die betreffende Landesobrigkeit im erforderlichen Falle das weitere<br />
zu beförderen hat.<br />
Gleichwie billig ist, für jede besondere Bemühung der Medicorum eine geziemende Belohnung zu<br />
bestimmen, so hat jeder Apotheker in Unsrer Residenzstadt Wien bereits üblichermaßen für diese<br />
jährliche Visitation den untersuchenden Medicis 6, in den Provinzen aber 3 Gold Dukaten zu<br />
bezahlen, <strong>und</strong> wenn sie auf dem Lande außer ihrem Anstellungsorte sich entfernen müssen, sind<br />
ihnen nicht nur allein die Reisekosten, sondern auch die landesübliche Liefergelder täglich zu<br />
vergüten, sie werden sich also bey den Kreis-, Komitats- oder Regimentsdistrikts-Vorstehern in<br />
Militärprovinzen zu melden haben, diese aber besorget seyn, ihnen solche der Gebühr nach zu<br />
taxiren, <strong>und</strong> den Bericht der Landesobrigkeit einzuschicken, die den Betrag als eine für des<br />
Landesbeste gemachte Polizeyauslage bey den Provincialkassen zahlbar anzuweisen hat: damit<br />
aber die Medici diese Beköstungen nicht über das Maß zu treiben Gelegenheit haben mögen, hat<br />
ihnen der verstandene Kreis-, Komitat- oder Districtsvorsteher die Tage auszumessen, über<br />
welche sie ihre Entfernung in derley Visitationsgeschäfften nicht erstrecken sollen.<br />
11 Laut Linzbauer: Bezirke.<br />
12 Anmerkung am linken Rand „Pflichten bey Eröffnung des Körpers“.<br />
13 Anmerkung am rechten Rand Pflicht der Leibärzte in Betracht der Apotheker“.<br />
14 Laut Linzbauer: Bezirke.