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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

Hilfsmittel an die Hand zu lassen, <strong>und</strong> zu ergreifen, sie haben den sich entdeckenden<br />

Mißbräuchen <strong>und</strong> Mängeln abzuhelfen, <strong>und</strong> fleissig zu sorgen, daß die in ihrem Gezirke 11<br />

aufgestellte Chirurgi, Bader, Apothecker <strong>und</strong> Hebammen den ihnen obliegenden <strong>und</strong><br />

vorgeschriebenen Pflichten unverruckt nachleben, überhaupt aber soll ihre Aufmerksamkeit dahin<br />

gehen, dass keine aus ersagten Personen zu Ausübung ihrer Kunst zugelassen, oder geduldet<br />

werde, wenn nicht vorläufig die ihnen vorgeschriebene Prüfung, <strong>und</strong> obrigkeitliche Bestättigung<br />

erfolget ist.<br />

§.III. 12<br />

Bey Eröffnung der Körper hat der Medicus alle gewissenhafte Einsicht zu gebrauchen, <strong>und</strong> den<br />

betreffenden Obrigkeiten im erforderlichen Falle hierüber gründliche Berichte zu erstatten. [1251]<br />

§. IV. 13<br />

Die Medici haben zu sorgen, dass die Arzneyen in den Apotkeken in erforderlicher Güte <strong>und</strong><br />

Menge allzeit vorräthig gef<strong>und</strong>en werden, mithin die Apotheken auch außer den gewöhnlichen<br />

Untersuchungen für sich allein öfters zu besuchen, <strong>und</strong> ihres Orts selbst den Apothekern <strong>und</strong><br />

Gesellen mit nützlichem Rathe <strong>und</strong> nöthigem Unterrichte an die Hand zu gehen, den gef<strong>und</strong>enen<br />

Gebrechen aber durch sich selbst, oder durch obrigkeitlichen Beytritt zu steuren: <strong>und</strong> um diesen<br />

Gegenwurf, den Vorrath nemlich der Arzneyen in regelmässiger Ordnung in Bereitschaft zu haben,<br />

wird Unsre Facultas medica in Wien des ehesten besorget seyn, einen Codicem pharmacopoeum<br />

heraus zu geben, nach welchem alle die Apotheker in den Erblanden sich unfehlbar zu richten, die<br />

Medici aber auf den Vollzug mit allem Eifer zu sorgen haben.<br />

In den Hauptstädten solle der Proto-Medicus mit zween anderen, die die <strong>Sanitäts</strong>kommission<br />

benennen wird, auf dem Lande aber der bestellte Land- <strong>und</strong> Stadtphysicus mit Zuziehung einer<br />

Polizey-, Kreis- oder Magistratualperson alle Jahre einmal unversehens eine Generaluntersuchung<br />

aller in ihrem Gezirke 14 befindlichen Apotheken, <strong>und</strong> zwar ohne Entgeld außer des unten<br />

bestimmten Beytrags vornehmen, bey solcher nicht das mindeste Gebrechen aus Fre<strong>und</strong>schaft,<br />

oder andern Bewegnissen übersehen, sondern nach Gewissen <strong>und</strong> Vorschrift dieser Verordnung<br />

zu Werke gehen, nach dieser dergestalt vollzogenen Untersuchung aber den Bef<strong>und</strong> an die<br />

vorgesetzte <strong>Sanitäts</strong>kommission, oder den Kreisvorsteher umständlich <strong>und</strong> unpartheyisch<br />

berichten, welcher hierüber an die betreffende Landesobrigkeit im erforderlichen Falle das weitere<br />

zu beförderen hat.<br />

Gleichwie billig ist, für jede besondere Bemühung der Medicorum eine geziemende Belohnung zu<br />

bestimmen, so hat jeder Apotheker in Unsrer Residenzstadt Wien bereits üblichermaßen für diese<br />

jährliche Visitation den untersuchenden Medicis 6, in den Provinzen aber 3 Gold Dukaten zu<br />

bezahlen, <strong>und</strong> wenn sie auf dem Lande außer ihrem Anstellungsorte sich entfernen müssen, sind<br />

ihnen nicht nur allein die Reisekosten, sondern auch die landesübliche Liefergelder täglich zu<br />

vergüten, sie werden sich also bey den Kreis-, Komitats- oder Regimentsdistrikts-Vorstehern in<br />

Militärprovinzen zu melden haben, diese aber besorget seyn, ihnen solche der Gebühr nach zu<br />

taxiren, <strong>und</strong> den Bericht der Landesobrigkeit einzuschicken, die den Betrag als eine für des<br />

Landesbeste gemachte Polizeyauslage bey den Provincialkassen zahlbar anzuweisen hat: damit<br />

aber die Medici diese Beköstungen nicht über das Maß zu treiben Gelegenheit haben mögen, hat<br />

ihnen der verstandene Kreis-, Komitat- oder Districtsvorsteher die Tage auszumessen, über<br />

welche sie ihre Entfernung in derley Visitationsgeschäfften nicht erstrecken sollen.<br />

11 Laut Linzbauer: Bezirke.<br />

12 Anmerkung am linken Rand „Pflichten bey Eröffnung des Körpers“.<br />

13 Anmerkung am rechten Rand Pflicht der Leibärzte in Betracht der Apotheker“.<br />

14 Laut Linzbauer: Bezirke.

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