Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
Beschauung der kontumazirenden Waaren, oder anderer die Handlung, <strong>und</strong> das <strong>Sanitäts</strong>wesen<br />
angehenden Sachen halber darinn etwas zu verrichten hätte. Es muß aber eine solche Person<br />
über erhaltene Erlaubniß des Direktors, <strong>und</strong> in seiner Gegenwart nur durch die vorfindige<br />
Raststelle, <strong>und</strong> in erfoderlicher Entfernung solchen Beschau, oder eine Unterredung mit den<br />
Kontumazisten pflegen, <strong>und</strong> niemals außer Gesicht gelassen werden.<br />
§. IX. 121<br />
Von den in das Kontumazhaus kommenden Waaren soll ohne Erlaubniß des Eigenthümers, <strong>und</strong><br />
des Direktors Niemand was erfolget werden, es mögen solche giftfangend seyn oder nicht, es<br />
möge solches vor, in oder nach der Reinigung geschehen.<br />
§. X. 122<br />
In dem Kontumazhause, besonders in Höfen <strong>und</strong> Gängen ist eine beständige genaue Reinlichkeit<br />
zu unterhalten, solche nach der Wochenrolle der durch den Kontumazdirektor bestimmenden<br />
Anstellungen durch die exponirte Knechte inner den Kontumazverschließungen, <strong>und</strong> außer<br />
denselben durch die nicht exponirte fleißig zu kehren, <strong>und</strong> vorzüglich die giftfangenden Sachen, so<br />
an der Erde liegen, mit aller Sorgfalt hindann zu schaffen, <strong>und</strong> mit Behutsamkeit zu verbrennen.<br />
§. XI. 123<br />
Die Kleider, <strong>und</strong> vorläufig gewaschene Wäsche der Kontumazisten sind auf Stricken in freye Luft<br />
aufzuhängen, welches durch die zugegebenen Wächter, oder Reinigugnsknechte sorgfältig zu<br />
beobachten ist.<br />
§. XII. 124<br />
Unter den Reinigungsknechten verrichtet einer, den der Direktor für den geschicktesten hält, die<br />
Stelle eines Kerkermeisters, diesem liegt ob, vorzüglich auf alle Praevaricationes, oder<br />
Uebertretungen der vorgeschriebenen Ordnung ein sorgsames Aug zu tragen, den Kontumazisten<br />
alles Werkzeug, womit sich einer selbst oder dem anderen schaden könne, als Gewehr <strong>und</strong><br />
dergleichen abzunehmen, <strong>und</strong> zu sorgen, daß ihnen nicht beygelassen werde, wodurch sie sich<br />
allenfalls die Flucht aus der Kontumaz zubereiten können. Die Personen, so mehrerer Sicherheit<br />
willen eingekerkert werden müssen, hat er zu besorgen mit Speisen, jedoch ohne Vermischung,<br />
wenn er nicht der Kontumaz mit exponiret werden sollte, zu versehen, mit erfoderlichen Vorsichten<br />
ihnen öfters zu sprechen, <strong>und</strong> mit Zuhilfnehmung der exponirten Knechte zu erforschen, ob etwann<br />
nicht eine Zubereitung zur Entwischung zu bemerken sey, welches überhaupt bey allen<br />
Kontumazgebäuden zu beobachten ist, <strong>und</strong> zu sorgen seyn wird, daß die Kontumazisten allezeit<br />
genau verschlossen, <strong>und</strong> gesichert seyen.<br />
121 Anmerkung am rechten Rand „Weder Effekten erfolgen zu lassen“.<br />
122 Anmerkung am rechen Rand „Vorsicht der Reinlichkeit“<br />
123 Anmerkung am rechten Rand „Der Kleider <strong>und</strong> Wäsche“.<br />
124 Anmerkung am rechten Rand „Kerkermeisterdienstes“.