28.04.2013 Aufrufe

Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

Beschauung der kontumazirenden Waaren, oder anderer die Handlung, <strong>und</strong> das <strong>Sanitäts</strong>wesen<br />

angehenden Sachen halber darinn etwas zu verrichten hätte. Es muß aber eine solche Person<br />

über erhaltene Erlaubniß des Direktors, <strong>und</strong> in seiner Gegenwart nur durch die vorfindige<br />

Raststelle, <strong>und</strong> in erfoderlicher Entfernung solchen Beschau, oder eine Unterredung mit den<br />

Kontumazisten pflegen, <strong>und</strong> niemals außer Gesicht gelassen werden.<br />

§. IX. 121<br />

Von den in das Kontumazhaus kommenden Waaren soll ohne Erlaubniß des Eigenthümers, <strong>und</strong><br />

des Direktors Niemand was erfolget werden, es mögen solche giftfangend seyn oder nicht, es<br />

möge solches vor, in oder nach der Reinigung geschehen.<br />

§. X. 122<br />

In dem Kontumazhause, besonders in Höfen <strong>und</strong> Gängen ist eine beständige genaue Reinlichkeit<br />

zu unterhalten, solche nach der Wochenrolle der durch den Kontumazdirektor bestimmenden<br />

Anstellungen durch die exponirte Knechte inner den Kontumazverschließungen, <strong>und</strong> außer<br />

denselben durch die nicht exponirte fleißig zu kehren, <strong>und</strong> vorzüglich die giftfangenden Sachen, so<br />

an der Erde liegen, mit aller Sorgfalt hindann zu schaffen, <strong>und</strong> mit Behutsamkeit zu verbrennen.<br />

§. XI. 123<br />

Die Kleider, <strong>und</strong> vorläufig gewaschene Wäsche der Kontumazisten sind auf Stricken in freye Luft<br />

aufzuhängen, welches durch die zugegebenen Wächter, oder Reinigugnsknechte sorgfältig zu<br />

beobachten ist.<br />

§. XII. 124<br />

Unter den Reinigungsknechten verrichtet einer, den der Direktor für den geschicktesten hält, die<br />

Stelle eines Kerkermeisters, diesem liegt ob, vorzüglich auf alle Praevaricationes, oder<br />

Uebertretungen der vorgeschriebenen Ordnung ein sorgsames Aug zu tragen, den Kontumazisten<br />

alles Werkzeug, womit sich einer selbst oder dem anderen schaden könne, als Gewehr <strong>und</strong><br />

dergleichen abzunehmen, <strong>und</strong> zu sorgen, daß ihnen nicht beygelassen werde, wodurch sie sich<br />

allenfalls die Flucht aus der Kontumaz zubereiten können. Die Personen, so mehrerer Sicherheit<br />

willen eingekerkert werden müssen, hat er zu besorgen mit Speisen, jedoch ohne Vermischung,<br />

wenn er nicht der Kontumaz mit exponiret werden sollte, zu versehen, mit erfoderlichen Vorsichten<br />

ihnen öfters zu sprechen, <strong>und</strong> mit Zuhilfnehmung der exponirten Knechte zu erforschen, ob etwann<br />

nicht eine Zubereitung zur Entwischung zu bemerken sey, welches überhaupt bey allen<br />

Kontumazgebäuden zu beobachten ist, <strong>und</strong> zu sorgen seyn wird, daß die Kontumazisten allezeit<br />

genau verschlossen, <strong>und</strong> gesichert seyen.<br />

121 Anmerkung am rechten Rand „Weder Effekten erfolgen zu lassen“.<br />

122 Anmerkung am rechen Rand „Vorsicht der Reinlichkeit“<br />

123 Anmerkung am rechten Rand „Der Kleider <strong>und</strong> Wäsche“.<br />

124 Anmerkung am rechten Rand „Kerkermeisterdienstes“.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!