Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
§. V. 55<br />
Die Kordonswachen haben an der Kordonslinie Tag <strong>und</strong> Nacht beständig zu patrulliren, <strong>und</strong><br />
besonders frühmorgens genau nachzusehen, ob nicht einige Spure <strong>von</strong> heimlichen<br />
Herübertretungen bemerket werde, denn ob etwann an der Gränze <strong>von</strong> Kleidungssorten, oder<br />
andern Sachen etwas vorgef<strong>und</strong>en werden möchte, in welchem Falle das antreffende Vieh ohne<br />
Ausnahme todt geschossen, <strong>und</strong> dieses sowohl als auch die sonst vorfindige Sachen, wenn sie<br />
nach der unten folgenden Vorschrift giftfangend, <strong>und</strong> ohne Gefahr nicht zur vorgeschriebenen<br />
Reinigung in eine regelmäßige Kontumazstation gebracht werden könnten, ohne Berührung durch<br />
ein <strong>von</strong> fern dazu bringendes Feuer vertilget werden sollen, welche Vertilgung sich überhaupt auch<br />
auf alle bey dem Kordone erschossene Menschen, <strong>und</strong> andere erf<strong>und</strong>ene gefährliche<br />
Geräthschaften <strong>und</strong> Gegenwürfe verstanden haben will, als worauf die den Kordon<br />
kommandirende Officiere mit aller Strenge zu sorgen haben. Wenn <strong>von</strong> derley gef<strong>und</strong>enen<br />
Waaren, die nicht giftfangend sind, etwas erhalten werden kann, sind die Stricke oder anderes<br />
Gepack, das giftfangend, allererst in dem Kontumazhause, wohin sie unter strengesten Vorsichten<br />
gegen die Vermischung zu bringen, vorläufig abzulösen, <strong>und</strong> zu verbrennen, <strong>und</strong> wofern sich<br />
einiger Verdacht ergäbe, daß eine Person mit jenseitigen Unterthanen eine heimliche Unterredung<br />
dort oder da gepflogen, oder sonst sich vermischet habenn sollte, so wäre ein solcher Mensch,<br />
oder wohl auch beschaffenen Dingen nach das ganze Haus alsogleich auf das strengste zu<br />
verwachen, <strong>und</strong> außer den vorsichtigen <strong>und</strong> ordnungsmäßigen, hinfolglich <strong>von</strong> aller<br />
wechselweisen Berührung <strong>und</strong> Vermischung entfernten Zufluß der Lebensmittel alle fremde<br />
Mittheilungen durch die aufzustellenden Wachen des Kordons zu sperren, da<strong>von</strong> aber der<br />
nächsten betreffenden Kontumazstation die Nachricht zu geben, welche den verdächtigen<br />
Menschen, wenn keine weitere Vermischung er- [1265] folget, unter Begleitung einer strengen<br />
Wache, ohne daß auch diese sich mit den Bewachten vermische, in die Kontumaz einzunehmen<br />
hat.<br />
Es werden daher die solche Personen begleitende Ober- <strong>und</strong> Unterofficiere <strong>und</strong> gemeine<br />
Soldaten, oder Wachen auf das Nachdrücksamste ihrer beschwornen Pflichten, <strong>und</strong> der Strenge<br />
des gleichgesagten Strafgesetzes erinnere, nach welchen wider sie unverschont fürgegangen<br />
werden würde, wenn sie eine selbsteigene Vermischung mit solchen bewachenden Personen,<br />
oder Häusern verschwiegen zu haben entdeckt würden, <strong>und</strong> wird ihnen hiemit zur Richtschnur<br />
bedeutet, daß sie sich demnach bey derley erfoderlichen Begleitungen behutsam zu betragen, <strong>und</strong><br />
<strong>von</strong> den bewachenden Personen, Viehe, oder Waaren, allezeit sich in geziemender Entfenung<br />
sicher halten sollen, <strong>und</strong> wenn ja allenfalls eine Vermischung unversehens für sich gegangen, so<br />
ist solches der Kontumazstation ohne Rückhalt anzuzeigen, sich <strong>von</strong> dem auch zufälliger Weise<br />
auf sich gefallenen Verdachte mit andern Kontumazisten zu reinigen, <strong>und</strong> wenn sich bey einem<br />
solchen Zufalle Bedenken ergäben, oder wohl gar ganze Häuser durch eine Vermischung<br />
verdächtig gemachet worden wären, so ist nach sicher gestellter obbeschriebener Bewachung,<br />
hinfolglich nach zurückgehaltener aller Gefahr der Vermischung durch den nächsten<br />
Kontumazdirektoren das Factum genau zu erheben, auch der betreffenden <strong>Sanitäts</strong>kommission<br />
stracks <strong>und</strong> ohne Aufschub berichtlich anzuzeigen, welche beschaffenen Umständen nach mit der<br />
Reinigung der verdächtigen Personen oder Häuser fürgehen lassen, oder bey erheblichen<br />
Umständen die Sache an Unsre <strong>Sanitäts</strong>hofdeputation anzuzeigen haben wird, um <strong>von</strong> derselben<br />
die erfoderlichen weiteren Verhaltungsbefehle zu erwarten, <strong>und</strong> der androhenden Gefahr mit der<br />
strengsten Vorsichtigkeit zu begegnen, auch vorzüglich wider jene, die sich wider die<br />
<strong>Sanitäts</strong>gesetze versündiget haben, die beyspiegelnde Strafen zu ergreifen, nach Maß als selbe in<br />
oftgemeldtem Gesetze vom 25. Augusti 1766 <strong>und</strong> in späteren Unsren maßgebenden Resolutionen<br />
vorgeschrieben sind.<br />
§. VI. 56<br />
55 Anmerkung am linken Rand „Wie sich der Kordon zu verhalten, wenn sich heimliche Vermischungen entdecken“.<br />
56 Anmerkung am rechten Rand „Dieses Gesetz ist bey Abwechslung des Kordons jedesmal vorzulegen“