28.04.2013 Aufrufe

Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

§. V. 55<br />

Die Kordonswachen haben an der Kordonslinie Tag <strong>und</strong> Nacht beständig zu patrulliren, <strong>und</strong><br />

besonders frühmorgens genau nachzusehen, ob nicht einige Spure <strong>von</strong> heimlichen<br />

Herübertretungen bemerket werde, denn ob etwann an der Gränze <strong>von</strong> Kleidungssorten, oder<br />

andern Sachen etwas vorgef<strong>und</strong>en werden möchte, in welchem Falle das antreffende Vieh ohne<br />

Ausnahme todt geschossen, <strong>und</strong> dieses sowohl als auch die sonst vorfindige Sachen, wenn sie<br />

nach der unten folgenden Vorschrift giftfangend, <strong>und</strong> ohne Gefahr nicht zur vorgeschriebenen<br />

Reinigung in eine regelmäßige Kontumazstation gebracht werden könnten, ohne Berührung durch<br />

ein <strong>von</strong> fern dazu bringendes Feuer vertilget werden sollen, welche Vertilgung sich überhaupt auch<br />

auf alle bey dem Kordone erschossene Menschen, <strong>und</strong> andere erf<strong>und</strong>ene gefährliche<br />

Geräthschaften <strong>und</strong> Gegenwürfe verstanden haben will, als worauf die den Kordon<br />

kommandirende Officiere mit aller Strenge zu sorgen haben. Wenn <strong>von</strong> derley gef<strong>und</strong>enen<br />

Waaren, die nicht giftfangend sind, etwas erhalten werden kann, sind die Stricke oder anderes<br />

Gepack, das giftfangend, allererst in dem Kontumazhause, wohin sie unter strengesten Vorsichten<br />

gegen die Vermischung zu bringen, vorläufig abzulösen, <strong>und</strong> zu verbrennen, <strong>und</strong> wofern sich<br />

einiger Verdacht ergäbe, daß eine Person mit jenseitigen Unterthanen eine heimliche Unterredung<br />

dort oder da gepflogen, oder sonst sich vermischet habenn sollte, so wäre ein solcher Mensch,<br />

oder wohl auch beschaffenen Dingen nach das ganze Haus alsogleich auf das strengste zu<br />

verwachen, <strong>und</strong> außer den vorsichtigen <strong>und</strong> ordnungsmäßigen, hinfolglich <strong>von</strong> aller<br />

wechselweisen Berührung <strong>und</strong> Vermischung entfernten Zufluß der Lebensmittel alle fremde<br />

Mittheilungen durch die aufzustellenden Wachen des Kordons zu sperren, da<strong>von</strong> aber der<br />

nächsten betreffenden Kontumazstation die Nachricht zu geben, welche den verdächtigen<br />

Menschen, wenn keine weitere Vermischung er- [1265] folget, unter Begleitung einer strengen<br />

Wache, ohne daß auch diese sich mit den Bewachten vermische, in die Kontumaz einzunehmen<br />

hat.<br />

Es werden daher die solche Personen begleitende Ober- <strong>und</strong> Unterofficiere <strong>und</strong> gemeine<br />

Soldaten, oder Wachen auf das Nachdrücksamste ihrer beschwornen Pflichten, <strong>und</strong> der Strenge<br />

des gleichgesagten Strafgesetzes erinnere, nach welchen wider sie unverschont fürgegangen<br />

werden würde, wenn sie eine selbsteigene Vermischung mit solchen bewachenden Personen,<br />

oder Häusern verschwiegen zu haben entdeckt würden, <strong>und</strong> wird ihnen hiemit zur Richtschnur<br />

bedeutet, daß sie sich demnach bey derley erfoderlichen Begleitungen behutsam zu betragen, <strong>und</strong><br />

<strong>von</strong> den bewachenden Personen, Viehe, oder Waaren, allezeit sich in geziemender Entfenung<br />

sicher halten sollen, <strong>und</strong> wenn ja allenfalls eine Vermischung unversehens für sich gegangen, so<br />

ist solches der Kontumazstation ohne Rückhalt anzuzeigen, sich <strong>von</strong> dem auch zufälliger Weise<br />

auf sich gefallenen Verdachte mit andern Kontumazisten zu reinigen, <strong>und</strong> wenn sich bey einem<br />

solchen Zufalle Bedenken ergäben, oder wohl gar ganze Häuser durch eine Vermischung<br />

verdächtig gemachet worden wären, so ist nach sicher gestellter obbeschriebener Bewachung,<br />

hinfolglich nach zurückgehaltener aller Gefahr der Vermischung durch den nächsten<br />

Kontumazdirektoren das Factum genau zu erheben, auch der betreffenden <strong>Sanitäts</strong>kommission<br />

stracks <strong>und</strong> ohne Aufschub berichtlich anzuzeigen, welche beschaffenen Umständen nach mit der<br />

Reinigung der verdächtigen Personen oder Häuser fürgehen lassen, oder bey erheblichen<br />

Umständen die Sache an Unsre <strong>Sanitäts</strong>hofdeputation anzuzeigen haben wird, um <strong>von</strong> derselben<br />

die erfoderlichen weiteren Verhaltungsbefehle zu erwarten, <strong>und</strong> der androhenden Gefahr mit der<br />

strengsten Vorsichtigkeit zu begegnen, auch vorzüglich wider jene, die sich wider die<br />

<strong>Sanitäts</strong>gesetze versündiget haben, die beyspiegelnde Strafen zu ergreifen, nach Maß als selbe in<br />

oftgemeldtem Gesetze vom 25. Augusti 1766 <strong>und</strong> in späteren Unsren maßgebenden Resolutionen<br />

vorgeschrieben sind.<br />

§. VI. 56<br />

55 Anmerkung am linken Rand „Wie sich der Kordon zu verhalten, wenn sich heimliche Vermischungen entdecken“.<br />

56 Anmerkung am rechten Rand „Dieses Gesetz ist bey Abwechslung des Kordons jedesmal vorzulegen“

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!