Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
§. IX. 66<br />
Die in die Kontumaz genommene Personen sind mit erfoderlichen Lebensmitteln durch die<br />
Vorsorge des Kontumazdirektors, um billige Preise zu versehen, daher, oder auf die vorhandene<br />
Wirthshäuser dießfalls alle nur erdenkliche Wachsamkeit zu tragen, oder in Ermangelung der <strong>von</strong><br />
den Kontumazdirektoren die nöthige Veranstaltung zu treffen ist, auf daß niemals Mangel <strong>und</strong><br />
Klagen verspüret werden.<br />
Die Nahrung ist den Kontumazisten eben mit der strengesten Vorsicht zu reichen, daß keine<br />
Vermischung erfolge, hinfolglich wird ihnen nicht erlaubet sie zu holen, aus ihren Verschließungen<br />
zu gehen, <strong>und</strong> muß ihnen solche durch die nicht exponirten Knechte zugetragen, <strong>und</strong> ohne<br />
Berührung oder Vermischung <strong>von</strong> außen gereichet werden.<br />
§. X. 67<br />
Bey dem Anfange der Kontumaz können die nicht giftfangende Gefäße, die aber ohne aller<br />
Beylage eines giftfangenden Körpers, als Leintuch, Stricke oder dergleichen bef<strong>und</strong>en worden,<br />
zurückbehalten werden, dahingegen aber ist auf das Strengste zu sorgen, daß im übrigen weder<br />
Menschen noch Vieh, noch Waaren ehender in die Gemeinschaft, oder allgemeinen Umgang<br />
gelassen werden, ehe nicht die Kontumazfrist ganz erstrecket, <strong>und</strong> nach der Vorschrift dieses<br />
Gesetzes die ganze Reinigung erfolget ist, gegen dessen Strenge keine Entschuldigung oder<br />
Ausnahme Platz greifen soll.<br />
§. XI. 68<br />
Wenn die Kontumazisten Geld <strong>und</strong> Briefschaften bey sich haben, muß der Direktor auf beydes<br />
unverzüglich den Bedacht nehmen, das Geld mit warmen Wasser, <strong>und</strong> bey verdächtigen Zeiten<br />
mit Essige durch die mit den Kontumazisten exponirte Reinigungsknechte waschen, mithin nicht<br />
edender zurückgeben lassen.<br />
Die Briefschaften, sie mögen an wen sie wollen gestellet seyn, sind in seines des<br />
Kontumazdirektors Angesicht, <strong>und</strong> zwar bey guten Zeiten blos mit dem gewöhnlichen Pestrauche<br />
auszurauchen, bey verdächtigen Umständen hinfolglich erhöhter Kontumazfrist aber durch<br />
warmen Essig zu ziehen, <strong>und</strong> sodann erst an ihre Gehörde abzugeben, falls sie keine giftfangende<br />
Sache einschlößen, welche vorläufig herauszunehmen, <strong>und</strong> mit andern Effekten in die Reinigung<br />
zu ziehen ist, vorzüglich wird endlich die Sorge zu tragen seyn, daß die den Kontumazisten<br />
zugehörige Wäsche durch die Reinigungsknechte sorgfältig gewaschen, andere Kleider aber<br />
beständig ausgelüftet werden.<br />
§. XII. 69<br />
Sobald die Menschen der Ordnung nach unterbracht worden, ist das Vieh in die zubereiteten auch<br />
abgesonderten Ställe zu bringen, anzuketten, zu verschließen, <strong>und</strong> mit der erfoderlichen Nahrung<br />
mit gleichmäßiger Obsorge gegen [1271] alle Vermischung, die Menschen <strong>und</strong> Viehe gefährlich ist,<br />
zu versehen, daher eben der, oder die <strong>Sanitäts</strong>wächter <strong>und</strong> Knechte, die den Personen<br />
beygegeben worden, auch dießfalls ihre Wachsamkeit zu verwenden haben.<br />
66 Anmerkung am linken Rand „Vorsorge der Lebensmittel“.<br />
67 Anmerkung am linken Rand „Nicht giftfangende Gefäße ohne Einwicklung dürfen nicht in die Kontumaz kommen“.<br />
68 Anmerkung am linken Rand „Vorsicht mit Geldern, Briefschaften, Wäsche, Kleidern“.<br />
69 Anmerkung am linken Rand „Unterbringung des Viehes“.