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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

Umstände aber gestatten, daß auf Verlagen des Kranken ein dritter Medicus Beystand leiste, so<br />

kann zwar solches erlaubet werden, gegen dem jedoch, daß dieser Medicus die Kontumaz mit<br />

dem Kranken erstrecke, <strong>und</strong> über den Lauf der Krankheit dem Kontumaz-Directori täglichen<br />

Unterricht gebe. Wenn hingegen bey dem Kranken sich wirkliche Zeichen der Pest veroffenbaren,<br />

ist der betreffenden <strong>Sanitäts</strong>kommission ohne augenblicklichen Verzug die Anzeige zu machen,<br />

wornach diese sowohl als der Kontumazdirektor sich nach folgenden Maßregeln unter schwerester<br />

Verantwortung zu richten haben, sie sich in ihrer Maß auf alle Zufälle erstrecken, wo immer die<br />

Pest wirklich auszubrechen beginnet.<br />

§. XXX. 87<br />

In einem so unglücklichen Zufalle ist für das erste zur Richtschnure zu nehmen, daß <strong>von</strong> dem<br />

Tage ihrer Entdeckung an, der höchste Reinigungstermin <strong>von</strong> 42 Tagen alsogleich zu laufen<br />

anfange, wenn schon die Kontumaz in einer minderen Frist angetreten worden wäre.<br />

2. Müssen die behafteten Personen mit der allgemeinen Strenge auch in der nämlichen<br />

Kontumazklasse <strong>von</strong> andern noch ges<strong>und</strong>en abgesöndert, <strong>und</strong> aller Vermischung auch unter<br />

ihnen vorgebogen werden.<br />

3. Ist die Zahl der Reinigungsknechte oder Wächter zu vermehren, um auch die Wachsamkeit auf<br />

allen Seiten zu verdoppeln.<br />

4. Sind alsogleich dem allerhöchsten Kontumaztermine <strong>von</strong> 42 Tagen alle in einer Station<br />

befindliche Kontumazisten zu unterwerfen, wenn sie auch <strong>von</strong> den Impestirten entfernet, <strong>und</strong> in<br />

abgesönderten Klassen oder Verschließungen sich befinden, bey welchen eben die bis auf den<br />

entdeckten Ausbruch vollstreckten Reinigungstage für verloren zu achten, <strong>und</strong> die Reinigung vom<br />

neuem anzufangen ist.<br />

5. Ist um das Kontumazhaus, worinnen sich die Pest entdecket hätte, ein Bewachungskordon zu<br />

ziehen, <strong>und</strong> Niemand der Zutritt zu gestatten, es wäre denn Sache, daß der Kontumazdirektor<br />

anwesend <strong>und</strong> die strengsten Vorsichten beobachtet worden: wobey jedoch allezeit zu sorgen ist,<br />

daß an den nöthigen Nahrungs-, Heil- <strong>und</strong> Lebens- auch Seelenmitteln die armen Kranken keinen<br />

Abgang leiden.<br />

6. Ein so beträchtlicher Zufall ist stracks der vorstehenden <strong>Sanitäts</strong>kommission durch Staffeta oder<br />

sonst eilfertig anzuzeigen, welche ohne Saumsal die nöthigen Verfügungen nach Maß der<br />

Umstände machen, <strong>und</strong> die weitere Berichte an die <strong>Sanitäts</strong>hofdeputation abstatten wird, um mit<br />

allergenauestem Fleiße alles das für damals anzuwenden, was zur Ausstellung eines oder<br />

mehrerer Pest-Medicorum erfoderlich, zur Bestimmung der Seelsorge allenfalls nöthig, zu [1278]<br />

Verhütung eines weiteren Eingriffs des Uebels, <strong>und</strong> zu dessen Erstickung anständig, zur<br />

Versehung mit nöthigen Lebens- <strong>und</strong> Hilfsmitteln für wirklich Erkrankte zureichend erachtet wird,<br />

denn es muß an allen diesen mitleidenden Beyspringungen den armen Kranken keineswegs<br />

gebrechen, hinfolglich jene Personen, die zu ihrer Aushilfe nöthig sind, mit ihnen in der<br />

Kontumazverfassung beharren, worinnen sie sich der gewöhnlichen Vorsichtsmittel zu<br />

gebrauchen, <strong>und</strong> alle Vermischung mit andern Leuten unter Leibs- <strong>und</strong> Lebensstrafe sorgfältig zu<br />

vermeiden haben.<br />

7. Wenn die Impestirten genesen, ist ihnen frische Kleidung zu geben, die Leiber rein mit Wasser<br />

<strong>und</strong> Essig abzuwaschen, sie sind in frische Zimmer zu überbringen, <strong>und</strong> unter beständig gleicher<br />

Obachtsamkeit abgesöndert zu verwahren, bis der 42tätige Kontumaztermin ausgelaufen, wornach<br />

sie nach abermal vollbrachter Visitation des Medici <strong>und</strong> Chirurgi gleich andern entlassen werden.<br />

87 Anmerkung am rechten Rand „Vorsichten bey sich entdeckender Pest“.

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