Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
Umstände aber gestatten, daß auf Verlagen des Kranken ein dritter Medicus Beystand leiste, so<br />
kann zwar solches erlaubet werden, gegen dem jedoch, daß dieser Medicus die Kontumaz mit<br />
dem Kranken erstrecke, <strong>und</strong> über den Lauf der Krankheit dem Kontumaz-Directori täglichen<br />
Unterricht gebe. Wenn hingegen bey dem Kranken sich wirkliche Zeichen der Pest veroffenbaren,<br />
ist der betreffenden <strong>Sanitäts</strong>kommission ohne augenblicklichen Verzug die Anzeige zu machen,<br />
wornach diese sowohl als der Kontumazdirektor sich nach folgenden Maßregeln unter schwerester<br />
Verantwortung zu richten haben, sie sich in ihrer Maß auf alle Zufälle erstrecken, wo immer die<br />
Pest wirklich auszubrechen beginnet.<br />
§. XXX. 87<br />
In einem so unglücklichen Zufalle ist für das erste zur Richtschnure zu nehmen, daß <strong>von</strong> dem<br />
Tage ihrer Entdeckung an, der höchste Reinigungstermin <strong>von</strong> 42 Tagen alsogleich zu laufen<br />
anfange, wenn schon die Kontumaz in einer minderen Frist angetreten worden wäre.<br />
2. Müssen die behafteten Personen mit der allgemeinen Strenge auch in der nämlichen<br />
Kontumazklasse <strong>von</strong> andern noch ges<strong>und</strong>en abgesöndert, <strong>und</strong> aller Vermischung auch unter<br />
ihnen vorgebogen werden.<br />
3. Ist die Zahl der Reinigungsknechte oder Wächter zu vermehren, um auch die Wachsamkeit auf<br />
allen Seiten zu verdoppeln.<br />
4. Sind alsogleich dem allerhöchsten Kontumaztermine <strong>von</strong> 42 Tagen alle in einer Station<br />
befindliche Kontumazisten zu unterwerfen, wenn sie auch <strong>von</strong> den Impestirten entfernet, <strong>und</strong> in<br />
abgesönderten Klassen oder Verschließungen sich befinden, bey welchen eben die bis auf den<br />
entdeckten Ausbruch vollstreckten Reinigungstage für verloren zu achten, <strong>und</strong> die Reinigung vom<br />
neuem anzufangen ist.<br />
5. Ist um das Kontumazhaus, worinnen sich die Pest entdecket hätte, ein Bewachungskordon zu<br />
ziehen, <strong>und</strong> Niemand der Zutritt zu gestatten, es wäre denn Sache, daß der Kontumazdirektor<br />
anwesend <strong>und</strong> die strengsten Vorsichten beobachtet worden: wobey jedoch allezeit zu sorgen ist,<br />
daß an den nöthigen Nahrungs-, Heil- <strong>und</strong> Lebens- auch Seelenmitteln die armen Kranken keinen<br />
Abgang leiden.<br />
6. Ein so beträchtlicher Zufall ist stracks der vorstehenden <strong>Sanitäts</strong>kommission durch Staffeta oder<br />
sonst eilfertig anzuzeigen, welche ohne Saumsal die nöthigen Verfügungen nach Maß der<br />
Umstände machen, <strong>und</strong> die weitere Berichte an die <strong>Sanitäts</strong>hofdeputation abstatten wird, um mit<br />
allergenauestem Fleiße alles das für damals anzuwenden, was zur Ausstellung eines oder<br />
mehrerer Pest-Medicorum erfoderlich, zur Bestimmung der Seelsorge allenfalls nöthig, zu [1278]<br />
Verhütung eines weiteren Eingriffs des Uebels, <strong>und</strong> zu dessen Erstickung anständig, zur<br />
Versehung mit nöthigen Lebens- <strong>und</strong> Hilfsmitteln für wirklich Erkrankte zureichend erachtet wird,<br />
denn es muß an allen diesen mitleidenden Beyspringungen den armen Kranken keineswegs<br />
gebrechen, hinfolglich jene Personen, die zu ihrer Aushilfe nöthig sind, mit ihnen in der<br />
Kontumazverfassung beharren, worinnen sie sich der gewöhnlichen Vorsichtsmittel zu<br />
gebrauchen, <strong>und</strong> alle Vermischung mit andern Leuten unter Leibs- <strong>und</strong> Lebensstrafe sorgfältig zu<br />
vermeiden haben.<br />
7. Wenn die Impestirten genesen, ist ihnen frische Kleidung zu geben, die Leiber rein mit Wasser<br />
<strong>und</strong> Essig abzuwaschen, sie sind in frische Zimmer zu überbringen, <strong>und</strong> unter beständig gleicher<br />
Obachtsamkeit abgesöndert zu verwahren, bis der 42tätige Kontumaztermin ausgelaufen, wornach<br />
sie nach abermal vollbrachter Visitation des Medici <strong>und</strong> Chirurgi gleich andern entlassen werden.<br />
87 Anmerkung am rechten Rand „Vorsichten bey sich entdeckender Pest“.