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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

Bey dem Gegenwurfe der Beschaffenheit der Bebäude ist sich nach<br />

folgenden Maßregeln zu richten.<br />

1. Muß das vorzügliche Augenmerk genommen werden, daß die in die Kontumaz tretende <strong>von</strong><br />

allen jenen Personen, so mit ihnen sich nicht zu vermischen haben, durch zureichende<br />

Verschließungen abgesondert seyen, hinfolglich haben mit selben gemeinschäfftlich nur jene aus<br />

dem Kontumazamtspersonali umzugehen, die mit den Kontumazisten den nämlichen Kontumaz-<br />

Periodium zu machen, <strong>und</strong> die nämliche Kontumazzeit auszuhalten verb<strong>und</strong>en sind.<br />

Und dieses sind die allgemeinen Regeln nach bloß die exponirten Reinigungsknechte, die sich in<br />

die Kontumazhäuser mit zu verschließen, <strong>und</strong> die Reinigungszeit mit zu erstrecken haben, ohne<br />

daß ihnen gestattet werden kann, sich während solcher Zeit jemals aus solchen Verschließungen<br />

zu begeben.<br />

2. Kapläne, Chirurgi, Ueberreiter, Aufseher etc. ja der Kontumazdirektor selbst hat sich mit den<br />

Kontumazisten nicht zu vermischen, hinfolglich seine, <strong>und</strong> respective ihre Amtspflichten dermaßen<br />

in Obacht zu nehmen, daß sie keinen in der Kontumaz stehenden Körper <strong>von</strong> Menschen, Viehe,<br />

Waaren berühren sollen, maßen sie sich durch die Berührung die Kontumaz mit zu unterziehen<br />

verb<strong>und</strong>en, hinfolglich gegen andere in dem nämlichen Kontumaz-Periodo nicht eingeschlossene<br />

Partheyen ihre Amtspflichten zu verrichten außer Stand gesetzet würden.<br />

3. Um nun dieser Unordnung auszuweichen, haben die Personen, <strong>von</strong> denen gehandelt wird, ihre<br />

Verrichtungen mit der dahin abzielenden Aufmerksamkeit einzuleiten, vorzüglich aber<br />

4. Ist zu sorgen, daß die für sie zubereitete Wohnungen mit solchen Vorsichten hergestellet, <strong>und</strong><br />

gelagert werden, daß obverstandenen Maßregeln gemäß keine Unordnungen erfolgen mögen.<br />

Und in dieser Betrachtung<br />

5. Müssen die Kontumazwohnungen mit Rastellen versehen werden, durch welche der Medicus<br />

oder Chirurgus die Visitation in der Entfernung vornehmen, der Kontumazdirektor oder andere mit<br />

erfoderlicher Vorsichtigkeit den Kontumazisten sprechen, sie examinieren, <strong>und</strong> ihnen die<br />

Erfodernisse der Nahrung ohne aller Vermischung <strong>von</strong> außen zubringen lassen könne. [1267]<br />

6. Die Gelegenheiten für die wirkliche Kontumazisten müssen dermaßen angebracht werden, daß<br />

die Umzinglungsmauer oder Blanken so hoch <strong>und</strong> sicher gebauet, daß aller wahrscheinlichen<br />

Möglichkeit einer Vermischung, oder Communication mit freyen Personen vorgebogen seyn möge.<br />

In gleicher Betrachtung<br />

7. Müssen die Waarenstädel oder Magazine mit den nämlichen Einschränkungen umgeben seyn.<br />

8. Auf gleiche Art ist die Visitationsstube inner der Beschräkung der Kontumazisten dermaßen zu<br />

errichten, daß der außer der Kontumaz befindliche Medicus oder Chirurgus <strong>von</strong> den<br />

Kontumazisten ausgeschlossen, in geziemender Entfernung die kontumazirende Körper, ohne NB.<br />

Berührung besichtigen, <strong>und</strong> über ihre Ges<strong>und</strong>heitsumstände examiniren, <strong>und</strong> erforschen möge.<br />

9. Scheinet keine Ursache obhanden zu seyn, für Kranke oder gar Impestirte besondere Lazarethe<br />

zu erbauen, die ersten bedürfen keiner so besonderen Absonderung, <strong>und</strong> bey den wirklich mit der<br />

Pest Behafteten würde schon die Uebertragung <strong>von</strong> einem Hause in das andere außer der<br />

Kontumazverschließungen gefährlich, hinfolglich damals weit besser dahin der Bedacht zu<br />

nehmen seyn, daß jener Theil, wo sich die Krankheit wirklich entdeckete, mit verdoppelt <strong>und</strong><br />

dreyfach vermehrten Vorsichten gegen die anliegende, <strong>und</strong> noch um so mehr gegen freye Plätze<br />

versichert werde. Hinfolglich würde zu solchem Ende diese Absonderung durch zureichende<br />

Wachen, Erhöhungen der Umzinglungsmauern <strong>und</strong> Blanken mehr versichert, <strong>und</strong> die Kranken so<br />

viel möglich in Zimmern abgesondert werden müssen. Nach welchen Gr<strong>und</strong>sätzen demnach in<br />

Herstellung der Kontumazstationen, oder in ihrer Verbesserung, wenn die wirklich Stehenden nicht<br />

mit allen diesen Vorsichten vesehen wären, fürzugehen ist.

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