Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
Ges<strong>und</strong>heitsstand der Kontumazisten beobachten, ihnen nach meinem besten Verstande<br />
beystehen, <strong>und</strong> nach allen meinen Kräften die anständig findenden Hilfsmittel allezeit verwenden,<br />
keinen gefährlichen Umstand verhöhlen, <strong>und</strong> mich in allem so betragen wolle, <strong>und</strong> solle, wie es<br />
einem in Pflichten stehenden <strong>Sanitäts</strong>chirurgo zustehet, ohne mich durch Geschenke, Fre<strong>und</strong>-,<br />
Feindschaft, oder andere Nebenabsichten auf Irrwege leiten zu lassen. So wahr mir Gott helfe, die<br />
hochgebenedeyte ohne Mackel empfangene Jungfrau <strong>und</strong> Mutter Gottes Maria, <strong>und</strong> alle liebe<br />
Heiligen.<br />
IV. Instruction der <strong>Sanitäts</strong>reinigungskenchte oder Wächter, anderer Orten unter der<br />
Benennung Guardiani bekannt.<br />
§. I. 113<br />
Um in dem Kontumazhause die erfoderlichen Aufsichten, Reinigung der Waaren, Uebertragung<br />
derselben, <strong>und</strong> dergleichen zu verrichten, sind, starke, ges<strong>und</strong>e, bescheidene, geschickte,<br />
nüchtere Leute eines ehrbaren christlichen Lebenswandels aufzunehmen, durch welche die in der<br />
oben dem Directori vorgeschriebenen Instruction anbefohlene Vorsichten, keineswegs aber<br />
Geschäffte <strong>und</strong> Dienste des Direktors, oder anderer Kontumazbeamten zu befördern, <strong>und</strong> in das<br />
Werk zu setzen sind.<br />
Sie werden also ihres Juraments ernsthaft, <strong>und</strong> zugleich ihrer Pflichten ermahnet, deren<br />
Uerbergehung die empfindlichste Leibes- oder wohl Todesstrafe, beschaffenen Dingen nach, auf<br />
sie welzen könnte.<br />
§. II. 114<br />
Vorzüglich haben sie zu sorgen, daß zwischen den Kontumazisten <strong>und</strong> Effekten in ihren Klassen,<br />
noch weniger aber mit andern freyen Menschen, oder Habschaften nicht die mindeste<br />
Vermischung geschehe; würde dawider zufällig oder boshafter Weise gehandelt, ist solches dem<br />
Direktor bey Leib- <strong>und</strong> Lebensstrafe anzuzeigen, <strong>und</strong> nicht zu verschweigen, damit er die<br />
erfoderlichen Rücksichten zu nehmen wisse. Auch alle andere, die Ges<strong>und</strong>heit, die Polizey, die<br />
Ruhe <strong>und</strong> Sicherheit betreffende Umstände, wenn sie <strong>von</strong> mindester Erheblichkeit wären, <strong>und</strong> sich<br />
in der Zeit, als sie mit den Partheyen Kontumaz machen, oder auch sonst ereignen, sind unter<br />
gleicher schwerer Strafe dem Direktor zu eröffnen. [1286]<br />
§. III. 115<br />
Ferner haben sie den Kontumazisten fre<strong>und</strong>lich <strong>und</strong> liebreich zu begegnen, die ihnen durch den<br />
Direktor aufgetragenen Verrichtungen mit Fröhlichkeit willig zu vollziehen, sich weder durch<br />
Schenkungen, Drohen, Feind- oder Fre<strong>und</strong>schaft <strong>von</strong> ihren Pflichten abwendig machen zu lassen,<br />
hinfolglich sich mit den ihnen obrigkeitlich bestimmten Vortheilen <strong>und</strong> Ergötzlichkeiten zu<br />
begnügen, mit den Waaren, die sie zu manipuliren haben, alle Aufmerksamkeit zu gebrauchen, auf<br />
ihre Erhaltung zu sorgen, <strong>und</strong> in alle Wege den Befehlen des ihnen vorsesetzten<br />
Kontumazdirektors gehorsam zu seyn.<br />
113 Anmerkung am rechten Rand „Pflichten derselben“.<br />
114 Anmerkung am rechten Rand „Sorge gegen alle Vermischung“.<br />
115 Anmerkung am linken Rand „Weiterer Ausweis ihrer Pflichten“.