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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsstand der Kontumazisten beobachten, ihnen nach meinem besten Verstande<br />

beystehen, <strong>und</strong> nach allen meinen Kräften die anständig findenden Hilfsmittel allezeit verwenden,<br />

keinen gefährlichen Umstand verhöhlen, <strong>und</strong> mich in allem so betragen wolle, <strong>und</strong> solle, wie es<br />

einem in Pflichten stehenden <strong>Sanitäts</strong>chirurgo zustehet, ohne mich durch Geschenke, Fre<strong>und</strong>-,<br />

Feindschaft, oder andere Nebenabsichten auf Irrwege leiten zu lassen. So wahr mir Gott helfe, die<br />

hochgebenedeyte ohne Mackel empfangene Jungfrau <strong>und</strong> Mutter Gottes Maria, <strong>und</strong> alle liebe<br />

Heiligen.<br />

IV. Instruction der <strong>Sanitäts</strong>reinigungskenchte oder Wächter, anderer Orten unter der<br />

Benennung Guardiani bekannt.<br />

§. I. 113<br />

Um in dem Kontumazhause die erfoderlichen Aufsichten, Reinigung der Waaren, Uebertragung<br />

derselben, <strong>und</strong> dergleichen zu verrichten, sind, starke, ges<strong>und</strong>e, bescheidene, geschickte,<br />

nüchtere Leute eines ehrbaren christlichen Lebenswandels aufzunehmen, durch welche die in der<br />

oben dem Directori vorgeschriebenen Instruction anbefohlene Vorsichten, keineswegs aber<br />

Geschäffte <strong>und</strong> Dienste des Direktors, oder anderer Kontumazbeamten zu befördern, <strong>und</strong> in das<br />

Werk zu setzen sind.<br />

Sie werden also ihres Juraments ernsthaft, <strong>und</strong> zugleich ihrer Pflichten ermahnet, deren<br />

Uerbergehung die empfindlichste Leibes- oder wohl Todesstrafe, beschaffenen Dingen nach, auf<br />

sie welzen könnte.<br />

§. II. 114<br />

Vorzüglich haben sie zu sorgen, daß zwischen den Kontumazisten <strong>und</strong> Effekten in ihren Klassen,<br />

noch weniger aber mit andern freyen Menschen, oder Habschaften nicht die mindeste<br />

Vermischung geschehe; würde dawider zufällig oder boshafter Weise gehandelt, ist solches dem<br />

Direktor bey Leib- <strong>und</strong> Lebensstrafe anzuzeigen, <strong>und</strong> nicht zu verschweigen, damit er die<br />

erfoderlichen Rücksichten zu nehmen wisse. Auch alle andere, die Ges<strong>und</strong>heit, die Polizey, die<br />

Ruhe <strong>und</strong> Sicherheit betreffende Umstände, wenn sie <strong>von</strong> mindester Erheblichkeit wären, <strong>und</strong> sich<br />

in der Zeit, als sie mit den Partheyen Kontumaz machen, oder auch sonst ereignen, sind unter<br />

gleicher schwerer Strafe dem Direktor zu eröffnen. [1286]<br />

§. III. 115<br />

Ferner haben sie den Kontumazisten fre<strong>und</strong>lich <strong>und</strong> liebreich zu begegnen, die ihnen durch den<br />

Direktor aufgetragenen Verrichtungen mit Fröhlichkeit willig zu vollziehen, sich weder durch<br />

Schenkungen, Drohen, Feind- oder Fre<strong>und</strong>schaft <strong>von</strong> ihren Pflichten abwendig machen zu lassen,<br />

hinfolglich sich mit den ihnen obrigkeitlich bestimmten Vortheilen <strong>und</strong> Ergötzlichkeiten zu<br />

begnügen, mit den Waaren, die sie zu manipuliren haben, alle Aufmerksamkeit zu gebrauchen, auf<br />

ihre Erhaltung zu sorgen, <strong>und</strong> in alle Wege den Befehlen des ihnen vorsesetzten<br />

Kontumazdirektors gehorsam zu seyn.<br />

113 Anmerkung am rechten Rand „Pflichten derselben“.<br />

114 Anmerkung am rechten Rand „Sorge gegen alle Vermischung“.<br />

115 Anmerkung am linken Rand „Weiterer Ausweis ihrer Pflichten“.

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