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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

verboten, <strong>und</strong> wird dieser Verbot auch auf die im Lande herumziehende Wasser- <strong>und</strong><br />

Olitätenkrämer erweitert, denen nicht anderst, als nach den in den Erbländern bestehenden Gey-<br />

Handelsgeneralien ihre Wässer <strong>und</strong> Oele zu verkaufen erlaubt ist, mit der allgemeinen Hauptregel,<br />

daß alles das, was <strong>von</strong> ihnen feilgeboten wird, in die Reihe der Simplicium allerdings gehöre.<br />

Formula Juramenti eines Apothekers<br />

Ich N. N. gelobe hiemit, <strong>und</strong> schwöre zu Gott dem Allmächtigen, daß ich den allergnädigst<br />

vorgeschriebenen <strong>Sanitäts</strong>satzungen, <strong>und</strong> der den Apothekern ertheilten Instruktion getreulich<br />

nachkommen, meine besitzende Kunst, <strong>und</strong> Amt, <strong>und</strong> die da<strong>von</strong> anhängende Verrichtungen<br />

jederzeit treu <strong>und</strong> fleißig besorgen, <strong>und</strong> die vorgeschriebene Recepte im Namen, Maß, Gewichte,<br />

<strong>und</strong> sonst ohne einige Veränderung verfertigen, oder verfertigen lassen, nicht ein Stück für das<br />

andere nehmen, auch mit Verkaufe gefährlicher, starker <strong>und</strong> componirter Arzneyen ohne<br />

Vorwissen des Medici nicht fürgehen, des ordentlichen Kurirens <strong>und</strong> Besuchens der Patienten<br />

mich außer dem Falle der Noth enthalten, viel weniger Gift an jemand Unbekannten ohne<br />

genugsamer Versicherung, <strong>und</strong> wie es die Instruktion vorschreibt, abfolgen lassen, überhaupt<br />

endlich, wie es einem ehrlichen, <strong>und</strong> redlichen Apotheker gebühret <strong>und</strong> anstehet, mich selbst<br />

verhalten, auch zu allen diesen Verrichtungen meine Officinbediente gleichermaßen anhalten<br />

wolle: so wahr mir Gott helfe, die hochgebenedeyte, <strong>von</strong> der Erbsünde ungefleckte Jungfrau, <strong>und</strong><br />

Mutter Gottes Maria, <strong>und</strong> alle liebe Heiligen, Amen.<br />

IV. Instruction für die Hebammen<br />

§. I. 37<br />

Die Unerfahrenheit der Hebammen hat dem Staate schon so oft <strong>und</strong> vielmal den Verlust mancher<br />

Mitbürger gekostet. Es soll demnach diesem Amte keine Person obliegen, die nicht dazu die<br />

erforderliche Kenntniß <strong>und</strong> Erfahrenheit hat, <strong>von</strong> einem Magistro in Arte obstetricia, wo welcher in<br />

den Ländern vorhanden, oder bey Ermangelung dessen <strong>von</strong> dem Kreis-, Land- oder Stadtphisiko<br />

examiniret, <strong>und</strong>, oder <strong>von</strong> dem Kreisamte auf dem Lande, oder der Saitätskommission in den<br />

Hauptstädten bestättiget worden.<br />

Eine Vorsicht, die sich nicht nur allein auf die künftige Zufälle, sondern auch auf die Personen<br />

erstrecket, die diesem Amte wirklich sich gewiedmet, <strong>und</strong> noch nicht geprüfet, oder beeidiget<br />

worden sind.<br />

§. II. 38<br />

Die Sorge der das <strong>Sanitäts</strong>wesen leitenden Obrigkeiten wird ferner dahin gehen, daß in dem<br />

Lande jederzeit eine genügliche Anzahl derley geschickter Hebammen vorhanden, <strong>und</strong> wo nicht in<br />

jedem Dorfe, doch wenigstens für 2 oder 3 benachbarte Gemeinden nach Thunlichkeit eine<br />

aufgestellet sey.<br />

37 Anmerkung am linken Rand „Aufnehmung der Hebammen“.<br />

38 Anmerkung am linken Rand „Sorge auf genügliche Anzahl der Hebammen“.

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