Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
§. VII. 33<br />
Da bey dem Verkaufe des Arsenici vielfältige Gefahren unterlaufen, so wird den Apothekern alles<br />
Ernstes geboten, den ihren Officinen nöthigen Vorrath dieses giftigen Materialis allezeit wohl<br />
verschlossen aufzubewahren, <strong>und</strong> keines zu verkaufen, damit etwa nicht durch Geschirre, so dazu<br />
gebraucht worden, schädliche Folgen entstehen: gleichwie aber dasselbe dennoch in dem<br />
menschlichen Gebrauche zu manchen Künsten <strong>und</strong> Zubereitungen unentbehrlich, so soll es<br />
keinem andern zu verkaufen erlaubt seyn, als einer einzigen Person, <strong>und</strong> in einem einzigen<br />
Gewölbe in den Städten, <strong>und</strong> dieses zwar nur einem solchen Manne, der <strong>von</strong> dem Magistratu Loci<br />
ausgewählt, <strong>und</strong> für bescheiden, <strong>und</strong> sicher anerkennet wird. Auch diesem wird hiemit zur<br />
gesetzmäßigen Richtschnure vorgeschrieben, daß er ein eigenes Buch halte, in welches alle<br />
diejenigen, die einiges Arsenicum ankaufen, den Empfang, die Quantität desselben, den Tag, <strong>und</strong><br />
ihren Namen einschreiben müßen, dabey aber wohl zu beobachten kömmt, daß solches giftige<br />
Materiale Niemanden als bekannten sicheren Personen gegeben werde: sollte sich aber darum<br />
Jemand einfinden, der dem Verkäufer nicht sattsam bekannt wäre, so ist ihm keines zu<br />
verabfolgen, wenn er nicht zween dem Verkäufer bekannte Zeugen mitbringet, die nebst dem<br />
Käufer ihre Namen in das vestandene Buch einschreiben, <strong>und</strong> bestättigen müssen, daß der, oder<br />
diejenige, welche einiges Arsenicum verlangt, die angebliche sichere Person sey.<br />
§. VIII. 34<br />
In den kleinen Städten auf dem Lande, falls keine Apotheke vorhanden seyn sollte, haben die<br />
Medici fürzusorgen, daß die nöthigsten Mittel beygeschaffet werden, <strong>und</strong> bey Händen seyen.<br />
§. IX. 35<br />
Zu den Zeiten einreissender Krankheiten soll bey Tage <strong>und</strong> Nacht, wo es möglich, ein geschickter<br />
Gesell, oder tauglicher Jung in der Apotheke zugegen seyn, welcher den nothleidenden Kranken<br />
die erforderliche Arzneyen schleunigst, um selbe durch Aufenthalt nicht in Gefahr des Lebens zu<br />
setzen, abzureichen hat. In großen Apotheken hingegen, wo mehr als ein Gesell vorhanden, soll<br />
allemal einer da<strong>von</strong> die Woche haben, in welcher er gar nicht aus dem Hause, <strong>und</strong> Apotheke<br />
gehe, sondern zu allen Zeiten bey Tage <strong>und</strong> Nach bereit sey. Mit einem Worte eine der wichtigsten<br />
Pflichten der Apotheker besteht in dem, daß sie sich in der regelmäßigen Beförderung der<br />
Arzneymittel nichts zur Last legen lassen.<br />
§. X. 36<br />
Was die Materialisten, Gewürzkrämer, Distillanten, Brandweinbrenner, Wurzelkrämer, <strong>und</strong><br />
dergleichen berifft, die sollen diese Arzneyen, welche allein in die Apotheken gehören, nicht<br />
zubereiten, oder nach der Hand verkaufen, am allerwenigsten aber sich des Curirens anmaßen,<br />
sondern lediglich sich ihres Gewerbes halten, <strong>und</strong> im Widrigen gegenwärtigen, daß gegen die<br />
dieß- [1258] fällige Uebertreter nebst der Confiskation ihrer Medicamenten, auch noch mit einer<br />
besondern Geld- oder bey nicht verfangender Besserung empflindlicher Leibesstrafe fürgeschitten<br />
werden.<br />
Es wird daher allen den Marktschreyern, <strong>und</strong> dergleichen Wurzelkrämern, Oculisten <strong>und</strong><br />
Operateuren das Feilhaben der Arzneyen in öffentlichen Gewölbern, <strong>und</strong> Privathäusern gänzlich<br />
33 Anmerkung am rechen Rand „Verkauf des Arsenici“.<br />
34 Anmerkung am rechten Rand „Wo keine Apotheke vorhanden, ist <strong>von</strong> den Medicis für die Herstellung der nöthigsten<br />
Arzneyen zu sorgen“.<br />
35 Anmerkung am rechten Rand „Beförderung der Arzneymittel“.<br />
36 Anmerkung am rechten Rand „Verbotener Verkauf der Medicinen außer den Apotheken“.