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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

§. VII. 33<br />

Da bey dem Verkaufe des Arsenici vielfältige Gefahren unterlaufen, so wird den Apothekern alles<br />

Ernstes geboten, den ihren Officinen nöthigen Vorrath dieses giftigen Materialis allezeit wohl<br />

verschlossen aufzubewahren, <strong>und</strong> keines zu verkaufen, damit etwa nicht durch Geschirre, so dazu<br />

gebraucht worden, schädliche Folgen entstehen: gleichwie aber dasselbe dennoch in dem<br />

menschlichen Gebrauche zu manchen Künsten <strong>und</strong> Zubereitungen unentbehrlich, so soll es<br />

keinem andern zu verkaufen erlaubt seyn, als einer einzigen Person, <strong>und</strong> in einem einzigen<br />

Gewölbe in den Städten, <strong>und</strong> dieses zwar nur einem solchen Manne, der <strong>von</strong> dem Magistratu Loci<br />

ausgewählt, <strong>und</strong> für bescheiden, <strong>und</strong> sicher anerkennet wird. Auch diesem wird hiemit zur<br />

gesetzmäßigen Richtschnure vorgeschrieben, daß er ein eigenes Buch halte, in welches alle<br />

diejenigen, die einiges Arsenicum ankaufen, den Empfang, die Quantität desselben, den Tag, <strong>und</strong><br />

ihren Namen einschreiben müßen, dabey aber wohl zu beobachten kömmt, daß solches giftige<br />

Materiale Niemanden als bekannten sicheren Personen gegeben werde: sollte sich aber darum<br />

Jemand einfinden, der dem Verkäufer nicht sattsam bekannt wäre, so ist ihm keines zu<br />

verabfolgen, wenn er nicht zween dem Verkäufer bekannte Zeugen mitbringet, die nebst dem<br />

Käufer ihre Namen in das vestandene Buch einschreiben, <strong>und</strong> bestättigen müssen, daß der, oder<br />

diejenige, welche einiges Arsenicum verlangt, die angebliche sichere Person sey.<br />

§. VIII. 34<br />

In den kleinen Städten auf dem Lande, falls keine Apotheke vorhanden seyn sollte, haben die<br />

Medici fürzusorgen, daß die nöthigsten Mittel beygeschaffet werden, <strong>und</strong> bey Händen seyen.<br />

§. IX. 35<br />

Zu den Zeiten einreissender Krankheiten soll bey Tage <strong>und</strong> Nacht, wo es möglich, ein geschickter<br />

Gesell, oder tauglicher Jung in der Apotheke zugegen seyn, welcher den nothleidenden Kranken<br />

die erforderliche Arzneyen schleunigst, um selbe durch Aufenthalt nicht in Gefahr des Lebens zu<br />

setzen, abzureichen hat. In großen Apotheken hingegen, wo mehr als ein Gesell vorhanden, soll<br />

allemal einer da<strong>von</strong> die Woche haben, in welcher er gar nicht aus dem Hause, <strong>und</strong> Apotheke<br />

gehe, sondern zu allen Zeiten bey Tage <strong>und</strong> Nach bereit sey. Mit einem Worte eine der wichtigsten<br />

Pflichten der Apotheker besteht in dem, daß sie sich in der regelmäßigen Beförderung der<br />

Arzneymittel nichts zur Last legen lassen.<br />

§. X. 36<br />

Was die Materialisten, Gewürzkrämer, Distillanten, Brandweinbrenner, Wurzelkrämer, <strong>und</strong><br />

dergleichen berifft, die sollen diese Arzneyen, welche allein in die Apotheken gehören, nicht<br />

zubereiten, oder nach der Hand verkaufen, am allerwenigsten aber sich des Curirens anmaßen,<br />

sondern lediglich sich ihres Gewerbes halten, <strong>und</strong> im Widrigen gegenwärtigen, daß gegen die<br />

dieß- [1258] fällige Uebertreter nebst der Confiskation ihrer Medicamenten, auch noch mit einer<br />

besondern Geld- oder bey nicht verfangender Besserung empflindlicher Leibesstrafe fürgeschitten<br />

werden.<br />

Es wird daher allen den Marktschreyern, <strong>und</strong> dergleichen Wurzelkrämern, Oculisten <strong>und</strong><br />

Operateuren das Feilhaben der Arzneyen in öffentlichen Gewölbern, <strong>und</strong> Privathäusern gänzlich<br />

33 Anmerkung am rechen Rand „Verkauf des Arsenici“.<br />

34 Anmerkung am rechten Rand „Wo keine Apotheke vorhanden, ist <strong>von</strong> den Medicis für die Herstellung der nöthigsten<br />

Arzneyen zu sorgen“.<br />

35 Anmerkung am rechten Rand „Beförderung der Arzneymittel“.<br />

36 Anmerkung am rechten Rand „Verbotener Verkauf der Medicinen außer den Apotheken“.

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