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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

§. XLVIII. 105<br />

Dort wo Aufseher angestellet sind, hat sie der Direktor, dem sie in seinen Pflichten zur<br />

Ueberhelfung beygegeben werden, der Ordnung nach zu gebrauchen <strong>und</strong> anzustellen,<br />

hauptsächlich aber unter seiner Verantwortung zu sorgen, daß sie ihren Obliegenheiten nach Maß<br />

dieser Satzungen auf das genaueste nachleben; der Kontumazdirektor hat zu sorgen, daß in dem<br />

ganzen Reinigungshause, auch in andere Wege die beste Reinlichkeit <strong>und</strong> Polizeyordnung<br />

beobachtet werde, <strong>und</strong> soll nur er <strong>und</strong> niemand anderer, wenn dießfalls Vernachläßigungen<br />

entdecket werden, zur Rede gezogen werden, weil ihm oblieget, die hierzu nöthige Hilfsmittel<br />

vorzuschlagen, zu ergreifen, in wirklichen Vollzug setzen zu lassen, <strong>und</strong> die Widerspännstige zur<br />

Schuldigkeit zu treiben, oder mit denselben, wenn keine Ermahung sie zu ihren Pflichten verhalten<br />

könnte, <strong>von</strong> ihrem Amte der Ordnung nach zu entfernen.<br />

§. XLIX. 106<br />

Bey den Kontumazstationen sowohl, als auch durch unermüdete Sorgfalt der<br />

<strong>Sanitäts</strong>kommissionen in den Ländern ist nicht minder auf das Einreißen [1283] der höchst<br />

schädlichen Viehseuchen zu wachen, zu welchem Ende in gefährlichen Ges<strong>und</strong>heitsumständen<br />

des Viehes in der Nachbarschaft die nöthigen Sperren <strong>und</strong> Wachen anzuordnen sind, nach Maß<br />

als diesfällige Viehseuchenordnungen bereits vorhanden, oder in Zukunft mit noch mehreren<br />

Rücksichten vorgeschrieben werden sollen.<br />

Inuwischen ist auf das ex Turcico herüber hommende Vieh zu allen Zeiten ein wachsames Aug zu<br />

tragen, <strong>und</strong> nur zu jenen Zeiten, wenn dort selbst an Menschen <strong>und</strong> Viehe ein allgemeiner<br />

Ges<strong>und</strong>heitsstand herrschet, hinfolglich die Kontumaz nur auf 21 Tage bestimmet ist, kann jenes<br />

Vieh, das Haar <strong>und</strong> keine Wolle hat, durch die Schwemmung fähig gemachet werden, sogleich in<br />

Unsre Länder herüber getrieben zu werden.<br />

Es sind aber dabey folgende Vorsichten zu gebrauchen:<br />

Erstens: Daß die Schwemmung gegen den Strom geschähe.<br />

Zwytens: Daß sie nicht gerade an der Ueberfahrt, wo der Zusammenfluß mehrerer Menschen<br />

möglich, sondern an einem andern Platze für sich gehe, wo die Gefahr der Vermischung mehr<br />

entfernet ist.<br />

Drittens: Daß diese Schwemmung der Zeit üblichermaßen in Gegenwart des Kontumazdirektors,<br />

<strong>und</strong> eines wo es thunlich Dreyßigstbeamten, oder einer <strong>von</strong> ihm abgeordneten vertrauten<br />

geschwornen Person, wenn er selbst verhinder wäre, unternommen werde.<br />

Viertens: Daß man bey Uebernehmungen, oder Uebergabe der Gelder die vorgeschriebene<br />

Behutsamkeiten gebrauche, <strong>und</strong> überhaupt sorge, daß keine Vermischung erfolge, hinfolglich<br />

auch die Unterredung in geziemender Entfernung mit jenseitigen Personen gepflogen werde.<br />

In andere Wege <strong>und</strong> außer erwähnten Bedingnissen unterliegt das Vieh, wie Menschen den<br />

vorgeschriebenen strengen Kontumazvorsichten.<br />

105 Anmerkung am linken Rand „Des Direktors Obliegenheit ist, die <strong>Sanitäts</strong>aufseher, wo welche angestellet, zu den<br />

<strong>von</strong> ihm nöthig findenden Arbeiten anzustellen, auch auf die Polizey zu sorgen“.<br />

106 Anmerkung am linken Rand „Vorsicht bey Viehseuchen, worüber ehestens weitere Gesetzgebung folgen wird“.

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