Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
§. XIII. 70<br />
Inzwischen als Menschen <strong>und</strong> Vieh in die abgesonderte Verwahrung gebracht worden, ist auf die<br />
allenfalls mitbringende Wagen, Güter <strong>und</strong> Effekten ebenfalls sorgsame Aufmerksamkeit zu tragen,<br />
damit, da man hier gegen ein Uebel besorget ist, selbes nicht dort mit Schädlichkeit einschleichen<br />
möge.<br />
Es soll daher zur Zeit als man mit Personen <strong>und</strong> Thieren beschäfftiget ist, durch den<br />
Kontumazdirektor gesorget werden, daß die Wagen <strong>und</strong> Waaren niemals allein, <strong>und</strong> ohne<br />
Aufmerksamkeit geschworner bestellter Wächter gelassen werden, welche sie auch ehe die unter<br />
vorgeschriebenen Manipulationen vor sich gehen, nicht außer Augen lassen sollen, auf daß nichts<br />
da<strong>von</strong> entfremdet, vertragen, vertuschet, oder den bestimmten Reinigungsvorsichten entzogen<br />
werden.<br />
§. XIV. 71<br />
Die Vorsichten <strong>und</strong> die Manipulation bey dem Unterbringen in die Kontumazmagazine sowohl, als<br />
die unten bey der wirklichen Reinigung vorgeschrieben wird, ist eine vorzügliche Sorge des<br />
Direktors.<br />
Es hat demnach derselbe die Veranstaltung zu machen, daß die Waaren alsogleich durch die<br />
bestellte Reinigungsknechte an den gehörigen Wagen in die Kontumazhäuser mit aller Vorsicht<br />
eingeführet, <strong>und</strong> nicht etwann im Regen <strong>und</strong> Schnee stehen gelassen, <strong>und</strong> geschädiget werden,<br />
wofür der Kontumazdirektor wohl zu sorgen hat. Die Waaren sind in den dazu bestimmten<br />
Reinigungsmagazinen, Städeln oder Schupfen auszulüften, aufzuhängen, <strong>und</strong> zu reinigen, nach<br />
Maß <strong>und</strong> Weise als die weitere Anleitungen folgen.<br />
Nachdem die Waaren in die Kontumazmagazine gehörig eingebracht worden, sind <strong>von</strong> dem oder<br />
den ihnen beygegebenen, <strong>und</strong> die Kontumaz mitmachenden Reinigungsknechten Anfangs die<br />
Truhen <strong>und</strong> Küsten sammt den gefährlichsten Waaren anzugreifen, auszuwickeln, aufzumachen,<br />
täglich zu mischen, <strong>und</strong> umzukehren, <strong>und</strong> damit die Luft durchdringe, müssen die Wollballen oder<br />
Küsten, falls es Waaren sind, die füglich herauszunehmen, <strong>und</strong> an die Luft ausgestellet werden<br />
können, beständig in der Auslüftung erhalten, <strong>und</strong> durch die Knechte täglich überleget, <strong>und</strong><br />
vermischet werden, falls aber derley Waaren nicht leicht aus ihrem Gepäcke zu bringen, als zum<br />
Beyspiele die in Ballen geb<strong>und</strong>ene Baumwolle, so haben die Reinigungsknechte solche zu<br />
eröffnen, inwendig mit dem entlößten Arm täglich zu durchboren, <strong>und</strong> zu vermischen, wie unten mit<br />
noch mehreren sonderheitlichen Vorschriften angezeiget werden wird.<br />
§. XV. 72<br />
Die in die Kontumaz kommende Waaren, ihr Mark <strong>und</strong> Zeichen, <strong>und</strong> der Namen des Eigenthümers<br />
sind <strong>von</strong> dem Direktor genau zu beschreiben, <strong>und</strong> in ein besonders Protokoll einzutragen, welches<br />
demselben doppelten Vortheil bringt.<br />
Erstens: Daß er hieraus mit Bequemlichkeit die üblichen Kontumazwaarentabellen verfassen kann,<br />
die er <strong>von</strong> Zeit zu Zeit der ihm vorgesetzten <strong>Sanitäts</strong>kommission einschicken muß.<br />
Zweitens: Daß dieses Buch als ein recht beständiges öffentliches Instrument anzusehen ist, um<br />
sich gegen die aus der Kontumaz tretende Partheyen sicher zu stellen, daß sie nicht mehr oder<br />
70 Anmerkung am rechten Rand „Die erste <strong>und</strong> zu gleicher Zeit wirkende Sorge, als man die Menschen <strong>und</strong> Vieh<br />
unterbringt, solle untereinstens auf Verwachung der Wagen <strong>und</strong> Waaren gehen“.<br />
71 Anmerkung am rechten Rand „Manipulation bey der Reinigung der Waaren“.<br />
72 Anmerkung am rechten Rand „Vorschrift der Waaren <strong>und</strong> anderer Protokollen <strong>und</strong> Tabellen, die der Direktor<br />
halten muß“.