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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

§. XIII. 70<br />

Inzwischen als Menschen <strong>und</strong> Vieh in die abgesonderte Verwahrung gebracht worden, ist auf die<br />

allenfalls mitbringende Wagen, Güter <strong>und</strong> Effekten ebenfalls sorgsame Aufmerksamkeit zu tragen,<br />

damit, da man hier gegen ein Uebel besorget ist, selbes nicht dort mit Schädlichkeit einschleichen<br />

möge.<br />

Es soll daher zur Zeit als man mit Personen <strong>und</strong> Thieren beschäfftiget ist, durch den<br />

Kontumazdirektor gesorget werden, daß die Wagen <strong>und</strong> Waaren niemals allein, <strong>und</strong> ohne<br />

Aufmerksamkeit geschworner bestellter Wächter gelassen werden, welche sie auch ehe die unter<br />

vorgeschriebenen Manipulationen vor sich gehen, nicht außer Augen lassen sollen, auf daß nichts<br />

da<strong>von</strong> entfremdet, vertragen, vertuschet, oder den bestimmten Reinigungsvorsichten entzogen<br />

werden.<br />

§. XIV. 71<br />

Die Vorsichten <strong>und</strong> die Manipulation bey dem Unterbringen in die Kontumazmagazine sowohl, als<br />

die unten bey der wirklichen Reinigung vorgeschrieben wird, ist eine vorzügliche Sorge des<br />

Direktors.<br />

Es hat demnach derselbe die Veranstaltung zu machen, daß die Waaren alsogleich durch die<br />

bestellte Reinigungsknechte an den gehörigen Wagen in die Kontumazhäuser mit aller Vorsicht<br />

eingeführet, <strong>und</strong> nicht etwann im Regen <strong>und</strong> Schnee stehen gelassen, <strong>und</strong> geschädiget werden,<br />

wofür der Kontumazdirektor wohl zu sorgen hat. Die Waaren sind in den dazu bestimmten<br />

Reinigungsmagazinen, Städeln oder Schupfen auszulüften, aufzuhängen, <strong>und</strong> zu reinigen, nach<br />

Maß <strong>und</strong> Weise als die weitere Anleitungen folgen.<br />

Nachdem die Waaren in die Kontumazmagazine gehörig eingebracht worden, sind <strong>von</strong> dem oder<br />

den ihnen beygegebenen, <strong>und</strong> die Kontumaz mitmachenden Reinigungsknechten Anfangs die<br />

Truhen <strong>und</strong> Küsten sammt den gefährlichsten Waaren anzugreifen, auszuwickeln, aufzumachen,<br />

täglich zu mischen, <strong>und</strong> umzukehren, <strong>und</strong> damit die Luft durchdringe, müssen die Wollballen oder<br />

Küsten, falls es Waaren sind, die füglich herauszunehmen, <strong>und</strong> an die Luft ausgestellet werden<br />

können, beständig in der Auslüftung erhalten, <strong>und</strong> durch die Knechte täglich überleget, <strong>und</strong><br />

vermischet werden, falls aber derley Waaren nicht leicht aus ihrem Gepäcke zu bringen, als zum<br />

Beyspiele die in Ballen geb<strong>und</strong>ene Baumwolle, so haben die Reinigungsknechte solche zu<br />

eröffnen, inwendig mit dem entlößten Arm täglich zu durchboren, <strong>und</strong> zu vermischen, wie unten mit<br />

noch mehreren sonderheitlichen Vorschriften angezeiget werden wird.<br />

§. XV. 72<br />

Die in die Kontumaz kommende Waaren, ihr Mark <strong>und</strong> Zeichen, <strong>und</strong> der Namen des Eigenthümers<br />

sind <strong>von</strong> dem Direktor genau zu beschreiben, <strong>und</strong> in ein besonders Protokoll einzutragen, welches<br />

demselben doppelten Vortheil bringt.<br />

Erstens: Daß er hieraus mit Bequemlichkeit die üblichen Kontumazwaarentabellen verfassen kann,<br />

die er <strong>von</strong> Zeit zu Zeit der ihm vorgesetzten <strong>Sanitäts</strong>kommission einschicken muß.<br />

Zweitens: Daß dieses Buch als ein recht beständiges öffentliches Instrument anzusehen ist, um<br />

sich gegen die aus der Kontumaz tretende Partheyen sicher zu stellen, daß sie nicht mehr oder<br />

70 Anmerkung am rechten Rand „Die erste <strong>und</strong> zu gleicher Zeit wirkende Sorge, als man die Menschen <strong>und</strong> Vieh<br />

unterbringt, solle untereinstens auf Verwachung der Wagen <strong>und</strong> Waaren gehen“.<br />

71 Anmerkung am rechten Rand „Manipulation bey der Reinigung der Waaren“.<br />

72 Anmerkung am rechten Rand „Vorschrift der Waaren <strong>und</strong> anderer Protokollen <strong>und</strong> Tabellen, die der Direktor<br />

halten muß“.

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