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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

<strong>und</strong> wiederum drey andere zu Oitos, Czikghymes <strong>und</strong> Biritzke angeordnet.<br />

Das Bannat Temeswar endlich unter Besorgung der Landesadministration wird durch die<br />

Kontumaz zu Mehadia, Schupanek <strong>und</strong> jene zu Pancsova bewahret; ja nachdem in ein so andern<br />

gesagte Einbruchsortschaften <strong>von</strong> den angränzenden Provinzen die Gefahren, <strong>und</strong> der Zufluß<br />

wichtiger zu seyn bef<strong>und</strong>en wird, so halten Wir Uns bevor oder bey sich wirklich einfindenden<br />

Seuchen, oder aus was für andern Uns erheblich scheinenden Ursachen auf Zeit, oder für immer<br />

diese Stationen der wechselweisen Handelschaft zu Liebe offen, oder jene sperren, oder in<br />

erfoderlichen Fällen dort <strong>und</strong> da die Reinigungsvorsichten, beschaffenen Umständen nach<br />

verdoppeln zu lassen.<br />

Sollteh sich außer den festgesetzten Kontumazstationen neue gefährliche Einbruchörter<br />

entdecken, so wird es der obrigkeitliche Vorsicht gemäß seyn, solches ohne Verzug zu berichten,<br />

<strong>und</strong> Mittel zu ergreifen, die den Gefahren Vorsehung verschaffen.<br />

Sollten sich außer den festgesetzten Kontumazstationen neue gefährliche Einbruchsörter<br />

entdecken, so wird es der obrigkeitlichen Vorsicht gemäß seyn, solches ohne Verzug zu berichten,<br />

<strong>und</strong> Mittel zu ergreifen, die den Gefahren Vorsehung verschaffen.<br />

Alle die ex Turcico herkommenden Waaren, Personen, nicht minder das einzutreibende Vieh hat<br />

den vorgeschriebenen <strong>Sanitäts</strong>satzungen je <strong>und</strong> allezeit zu unterliegen, es möge in dem<br />

türkischen Gebiete wissentlich eine Seuche verspü- [1262] ret werden oder nicht, mit dem einzigen<br />

Unterschiede der Dauer der Kontumazzeit, welche hiemit nach folgenden Maßregeln bestimmet<br />

wird.<br />

§. II. 47<br />

Die aufgestellten <strong>Sanitäts</strong>kommissionen <strong>und</strong> Landesobrigkeiten haben sich beständig zu<br />

befleißen, <strong>von</strong> den Ges<strong>und</strong>heitsumständen <strong>von</strong> Seiten der türkischen, venetianischen oder auch<br />

nach entdeckten Bedenklichkeiten anderer wo immer angränzenden Landschaften genauen<br />

Unterricht einzuziehen, zu welchem Ende nicht nur allein bey verdächtigen, sondern auch<br />

ges<strong>und</strong>en Zeiten an den türkischen Gränzen eine beständig erfoderliche Wachsamkeit zu<br />

gebrauche, dießfalls die unumgängliche Aufmerksamkeit <strong>und</strong> Kosten zu verwenden, <strong>und</strong> ohne<br />

Anstand aus der Kameralkasse zu vergüten sind, um in einem so wichtigen Gegenwurfe beständig<br />

verläßliche K<strong>und</strong>schaften zu besitzen. Laufen nun Nachrichten beständig ein, durch die überall in<br />

den angränzenden Provinzen der unzweifelhafte Ges<strong>und</strong>heitsstand sich bestättiget, so bleibet der<br />

allezeit beständige Kontumaztermin auf alle ex Turcico herübertretende Personen, Vieh oder<br />

Waaren auf 21 Tage festgesetzt.<br />

Eine Vorsicht, die auf alle bey was immer für Gelegenheiten herübertretende jederzeit ohne<br />

Ausnahme mit gleicher Strenge verstanden wird, dermaßen jedoch, daß wenn wer ohne die<br />

Kontumaz zu erstrecken, zurückkehren, <strong>und</strong> bloß seine briefliche Urk<strong>und</strong>en abgeben wollte,<br />

solches ohne Anstand zu gestatten, <strong>und</strong> nach vollbrachter Ausrauchung zufolge der unten<br />

folgenden Vorschrift, <strong>und</strong> nicht anderst der Gebrauch <strong>von</strong> den Schriften zu machen ist.<br />

§. III. 48<br />

Wenn sich hingegen gefährliche <strong>und</strong> zweifelhafte Nachrichten einfinden, ist der Grad der<br />

Gefährlichkeiten, <strong>und</strong> der sie begleitenden Umstände zu unterscheiden, <strong>und</strong> der Kontumaztermin<br />

auf 28 Tage zu erhöhen.<br />

47 Anmerkung am linken Rand „Gesetzgebung der Kontumaztermine wird bey Ges<strong>und</strong>en“.<br />

48 Anmerkung am linken Rand „Gefährlichen <strong>und</strong> zweifelhaften“.

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