Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
Wenn sich besondere Beobachtungen bey Krankheiten, oder bey Anwendung der ergriffenen<br />
Gegenmittel ergeben, sollen die Physici an die <strong>Sanitäts</strong>kommission ihre Berichte erstatten, <strong>und</strong><br />
wird ihnen zu vielem Verdienste gereichen, wenn sie Erforschungen anzustellen sich befleißen, die<br />
zur Erhebung der dem menschlichen Geschlechte so nutzbaren Arzneykunst dienen können.<br />
§. VIIl. 18<br />
Gleichwie den W<strong>und</strong>ärzten <strong>und</strong> Apothekern das innerliche Heilen verboten ist, also haben auch<br />
Medici sich aller äußerlichen chirurgischen Kuren, <strong>und</strong> des Handels mit Arzneyen, wo Apotheken<br />
vorhanden, zu enthalten, <strong>und</strong> Wir versehen Uns, daß bey ihrem Amte überhaupt aller Unterschleif,<br />
Betrug, schändlicher Eigennutz unterbleiben, <strong>und</strong> in allen Fällen der Antrag blos auf Pflichten <strong>und</strong><br />
Redlichkeit gebauet seyn werde.<br />
§. IX. 19<br />
Die Medici haben ihren Fleiß, nicht minder bey ausbrechenden Viehseuchen zu verwenden, sich<br />
um die Ursachen des Uebels zu erk<strong>und</strong>igen, auf Hilfsmittel zu sorgen, <strong>und</strong> überhaupt zu wachen,<br />
daß die <strong>von</strong> Uns auf allgmeine Erhaltung zielende Vorschriften, <strong>und</strong> die in ihrem Jurament<br />
enthaltenen Ver- [1253] bindlichkeiten, die sie Medici bey Antrettung ihres Amts zu beschwören<br />
haben, getreulich erfüllet werden.<br />
Formula Juramenti eines Medici, der zu einem Landphysicat gelanget.<br />
Ich N. N. gelobe <strong>und</strong> schwöre zu Gott dem Allmächtigen, daß ich den allergnädigst erlassenen<br />
<strong>Sanitäts</strong>verordnungen <strong>und</strong> Gesetzen, <strong>und</strong> der den Medicis vorgeschriebenen Instruction getreulich<br />
nachkommen, die sich mir anvertrauende Kranken nach den äußersten Kräften der Kunst heilen,<br />
<strong>und</strong> ihnen bey stehen, auch meine vorzüglichen Sorgen dahin verwenden wolle, damit der<br />
allgemeine Ges<strong>und</strong>heitsstand, so viel an mir lieget, erhalten werde.<br />
Ich gelobe den Armen <strong>und</strong> Reichen mit schuldig christlicher Liebe nach allen Kräften<br />
beyzuspringen, ihre Heilung beförderen, <strong>und</strong> die Pflichten getreulich erfüllen zu wollen, die einem<br />
ehrbaren christlichen Medico zu beobachten geziemen, ohne auch in einem Stücke mich durch<br />
Gabe, Fre<strong>und</strong>- oder Feindschaft gegen die Pflichten verblenden zu lassen.<br />
Ich gelobe ferner in meinem Amte verschwiegen zu seyn, <strong>und</strong> die mir anvertrauten Geheimnisse<br />
niemand sonderheitlichen zu entdecken.<br />
Ingleichen soll, <strong>und</strong> will ich fleißige Aufsicht bey den Apotheken haben, damit keine verdorbene,<br />
sondern frische <strong>und</strong> tüchtige Arzneyen gehalten, ehrbar, <strong>und</strong> der fürgeschriebenen Ordnung<br />
gemäß zugerichtet, den Kranken unverzüglich, <strong>und</strong> ohne Ueberschätzung um einen billigen Werth<br />
ausgefolget werden, mit den Apothekern oder Chirurgis will ich keine unerlaubte Verständniß<br />
pflegen, noch mich derselben theilhaftig machen: in den Berathschlagungen über der Kranken<br />
zweifelhafte Fälle ohne Haß, Neid, Betrug <strong>und</strong> Ehrgeiz mich allezeit treulich verhalten, alles<br />
dasjenige, was zum Nutzen, <strong>und</strong> Aufnahm eines Kranken vorträglich gern offenbaren, soviel als<br />
ohne Versäumniß des Patienten geschehen kann, in gefährlichen Zuständen mit andern<br />
Leibärzten mich benehmen, <strong>und</strong> alle andere Neigung hindann gesetzt, allein des Kranken Bestes<br />
bedenken. Da sich einige Contagion verspüren ließe, will ich selbe keineswegs verschweigen,<br />
sonderen wie auch sonsten alles Unheil, Schaden <strong>und</strong> Gefahr des Gemeinen- <strong>und</strong> Privatwesens<br />
18 Anmerkung am linken Rand „Medici sollen sich der Regel nach, der chirurgischen Heilungen <strong>und</strong> des<br />
Arzneyhandels enthalten“.<br />
19 Anmerkung am linken Rand „Pflichten bey Viehseuchen“.