28.04.2013 Aufrufe

Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

Wenn sich besondere Beobachtungen bey Krankheiten, oder bey Anwendung der ergriffenen<br />

Gegenmittel ergeben, sollen die Physici an die <strong>Sanitäts</strong>kommission ihre Berichte erstatten, <strong>und</strong><br />

wird ihnen zu vielem Verdienste gereichen, wenn sie Erforschungen anzustellen sich befleißen, die<br />

zur Erhebung der dem menschlichen Geschlechte so nutzbaren Arzneykunst dienen können.<br />

§. VIIl. 18<br />

Gleichwie den W<strong>und</strong>ärzten <strong>und</strong> Apothekern das innerliche Heilen verboten ist, also haben auch<br />

Medici sich aller äußerlichen chirurgischen Kuren, <strong>und</strong> des Handels mit Arzneyen, wo Apotheken<br />

vorhanden, zu enthalten, <strong>und</strong> Wir versehen Uns, daß bey ihrem Amte überhaupt aller Unterschleif,<br />

Betrug, schändlicher Eigennutz unterbleiben, <strong>und</strong> in allen Fällen der Antrag blos auf Pflichten <strong>und</strong><br />

Redlichkeit gebauet seyn werde.<br />

§. IX. 19<br />

Die Medici haben ihren Fleiß, nicht minder bey ausbrechenden Viehseuchen zu verwenden, sich<br />

um die Ursachen des Uebels zu erk<strong>und</strong>igen, auf Hilfsmittel zu sorgen, <strong>und</strong> überhaupt zu wachen,<br />

daß die <strong>von</strong> Uns auf allgmeine Erhaltung zielende Vorschriften, <strong>und</strong> die in ihrem Jurament<br />

enthaltenen Ver- [1253] bindlichkeiten, die sie Medici bey Antrettung ihres Amts zu beschwören<br />

haben, getreulich erfüllet werden.<br />

Formula Juramenti eines Medici, der zu einem Landphysicat gelanget.<br />

Ich N. N. gelobe <strong>und</strong> schwöre zu Gott dem Allmächtigen, daß ich den allergnädigst erlassenen<br />

<strong>Sanitäts</strong>verordnungen <strong>und</strong> Gesetzen, <strong>und</strong> der den Medicis vorgeschriebenen Instruction getreulich<br />

nachkommen, die sich mir anvertrauende Kranken nach den äußersten Kräften der Kunst heilen,<br />

<strong>und</strong> ihnen bey stehen, auch meine vorzüglichen Sorgen dahin verwenden wolle, damit der<br />

allgemeine Ges<strong>und</strong>heitsstand, so viel an mir lieget, erhalten werde.<br />

Ich gelobe den Armen <strong>und</strong> Reichen mit schuldig christlicher Liebe nach allen Kräften<br />

beyzuspringen, ihre Heilung beförderen, <strong>und</strong> die Pflichten getreulich erfüllen zu wollen, die einem<br />

ehrbaren christlichen Medico zu beobachten geziemen, ohne auch in einem Stücke mich durch<br />

Gabe, Fre<strong>und</strong>- oder Feindschaft gegen die Pflichten verblenden zu lassen.<br />

Ich gelobe ferner in meinem Amte verschwiegen zu seyn, <strong>und</strong> die mir anvertrauten Geheimnisse<br />

niemand sonderheitlichen zu entdecken.<br />

Ingleichen soll, <strong>und</strong> will ich fleißige Aufsicht bey den Apotheken haben, damit keine verdorbene,<br />

sondern frische <strong>und</strong> tüchtige Arzneyen gehalten, ehrbar, <strong>und</strong> der fürgeschriebenen Ordnung<br />

gemäß zugerichtet, den Kranken unverzüglich, <strong>und</strong> ohne Ueberschätzung um einen billigen Werth<br />

ausgefolget werden, mit den Apothekern oder Chirurgis will ich keine unerlaubte Verständniß<br />

pflegen, noch mich derselben theilhaftig machen: in den Berathschlagungen über der Kranken<br />

zweifelhafte Fälle ohne Haß, Neid, Betrug <strong>und</strong> Ehrgeiz mich allezeit treulich verhalten, alles<br />

dasjenige, was zum Nutzen, <strong>und</strong> Aufnahm eines Kranken vorträglich gern offenbaren, soviel als<br />

ohne Versäumniß des Patienten geschehen kann, in gefährlichen Zuständen mit andern<br />

Leibärzten mich benehmen, <strong>und</strong> alle andere Neigung hindann gesetzt, allein des Kranken Bestes<br />

bedenken. Da sich einige Contagion verspüren ließe, will ich selbe keineswegs verschweigen,<br />

sonderen wie auch sonsten alles Unheil, Schaden <strong>und</strong> Gefahr des Gemeinen- <strong>und</strong> Privatwesens<br />

18 Anmerkung am linken Rand „Medici sollen sich der Regel nach, der chirurgischen Heilungen <strong>und</strong> des<br />

Arzneyhandels enthalten“.<br />

19 Anmerkung am linken Rand „Pflichten bey Viehseuchen“.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!