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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

weniger Waaren in die Reinigung ge- [1272] bracht, zu welchem Ende für jede Parthey ein aus<br />

diesem Protokolle genommener Auszug zu verfassen ist, der einem ihr beygebenden<br />

Reinigungsknechte gleich anfangs behändiget, <strong>und</strong> der Parthey zur Unterschrift vorgeleget werden<br />

wird, wornach ihn der verstandene Reinigungsknecht nach vorläufiger bey Briefschaften<br />

vorgeschriebener Reinigung dem Directori zurückstellet, der ihn wohl bewahret, <strong>und</strong> nach<br />

vollendeter Kontumaz bey der Uebergabe sich desselben bedienet.<br />

Es ist also dieses das zweyte, wie das verstandene über die Constituta der ankommenden<br />

Partheyen das erste Amtsprotokoll, wozu das dritte stößet, in welches der Direktor alle an ihn<br />

kommende Verordnungen, Amtskorrespondenzen oder andere einer Aufmerkung würdige<br />

Umstände einschreiben muß, um sein Amt mit Ordnung <strong>und</strong> regelmäßig zu führen.<br />

§. XVI. 73<br />

Nur allein der Zurücktritt in die verdächtigen, <strong>und</strong> der Kontumaz unterworfenen Ländern ist vor<br />

vollbrachter Kontumazzeit erlaubet, wenn die Umstände einer Person, <strong>und</strong> ihre Vortheile solchen<br />

auch sammt allen Effekten erheischeten, oder die Parthey allenfalls bloß ihre mitbringe Waaren,<br />

um sie der hierländischen Handelschaft fähig zu machen, einem dritten Sachwalter überlassen,<br />

<strong>und</strong> vor vollstrecktem Termine in ihre Heymat, oder wo sie herkommen, zurücktreten wollte,<br />

welches derselben nicht zu versagen, mit der sich allezeit verstehenden Vorsicht jedoch, daß<br />

keine Vermischung jemals für sich gehe, <strong>und</strong> die zurückbleibenden Wächter oder <strong>Sanitäts</strong>knechte,<br />

die sich jemals vermischet haben, den Grad der vorgeschriebenen Kontumazfrist gänzlich erfüllen.<br />

Bey der dabey für sich gehenden Ladung zu der gemeinlich Stricke erfordert werden, soll keiner<br />

außer der Kontumaz befindliche Person mit Hand anlegen.<br />

Bey diesem Fürgange jedoch, wie überhaupt bey allem, was in der Station <strong>von</strong> Bedenklichkeit sich<br />

ereignet, soll der Kontumazdirektor in gehöriger Entfernung gegenwärtig <strong>und</strong> wachsam seyn, denn<br />

es wird hier wiederum alles Ernstes wiederholet, daß sowohl bey dieser Verrichtung, als in allen<br />

andern dergleichen Gelegenheiten derjenige Handlanger, Wächter oder was immer für Beamte<br />

oder Person, ohne alle Ausnahme, welcher eine der Kontumaz unterworfene Person, Thier oder<br />

Waare auch nur augenblicklich berühret, ipso facto in jene Kontumaz verfällt, welcher die berührte<br />

Sache unterworfen ist; da<strong>von</strong> weder der <strong>Sanitäts</strong>-Medicus oder Chirurgus, weder der<br />

Kontumazdirektor, wenn sie die gehörige Ges<strong>und</strong>heitsvorschrift unterlassen, befreyet seyn<br />

können.<br />

§. XVII. 74<br />

Den Waaren <strong>und</strong> andern Effekten, welche in die Kontumazmagazine kommen, ist alsogleich nach<br />

Beschaffentheit der Umstände, <strong>und</strong> Erfoderniß einer oder mehrere <strong>Sanitäts</strong>knechte oder<br />

geschworne Wächter beyzugeben, damit auf solche Art unter täglicher ununterbrochener Sorgfalt<br />

des Directoris, des Chirurgi <strong>und</strong> der Reinigungsknechte der Verbreitung einer ansteckenden<br />

Krankheit vorgebogen werde. Diese Knechte haben bey der Parthey, der sie zugegeben worden,<br />

so lang zu verbleiben, als die Kontumaz dauret, auf welche Zeit sie eben wie andere<br />

Kontumazisten <strong>von</strong> aller Gemeinschaft abgeschnitten seyn sollen, <strong>und</strong> ein Gleiches versteht sich<br />

noch um so mehr <strong>von</strong> jenen Knachten, Wächtern oder Guardiani, die kontumazirenden Personen<br />

nach Erfoderniß der Umstände beygegeben werden müssen, deren Pflichten insgesammt<br />

vorzüglich dahin gehen, daß sie alle Vermischung verhüten, den Ges<strong>und</strong>heitsstand der<br />

Kontumazirenden beständig genau beobachten, <strong>und</strong> <strong>von</strong> bedenklichen Zufällen dem Directori in<br />

73 Anmerkung am linken Rand „Wie der Rücktritt vor vollendeter Reinigung erlaubet?“.<br />

74 Anmerkung am linken Rand „Von vorsichtiger Anstellung der <strong>Sanitäts</strong>knechte oder Wächter“.

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