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Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae

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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />

Eigenthümer alle Umschläge <strong>und</strong> Stricke, auch <strong>von</strong> dem Tabake selbst den Spagat oder andere<br />

Bänder wegnehmen lassen, ist auch zufrieden alle Buschen einen nach dem andern innwendig<br />

aufzumachen, <strong>und</strong> den Tabak auf diese Art eröffnet in freyer Luft 7 Tage lang hin <strong>und</strong> her kehren,<br />

<strong>und</strong> überlegen zu lassen, so kann in diesem Falle der Tabak <strong>von</strong> der übrigen Zeit der Kontumaz<br />

befreyet, <strong>und</strong> gleich nach dieser 7tägigen Auslüfterung <strong>und</strong> Reinigung ausgefolget werden, die<br />

Umschläge wie auch die Stricke, Spagat <strong>und</strong> anderes Bandwerk, müssen entweder verbrennet,<br />

oder aber so lang in dem Kontumazmagazin gelassen werden, bis die ganze Kontumazzeit<br />

verflossen ist.<br />

Alle andere in dieser besondern Instruction nicht namentlich enthaltene giftfangende Waaren,<br />

müssen mit gleichem Fleiße, Vorsicht <strong>und</strong> Ordnung gereiniget, jedoch wohl bewahret, <strong>und</strong> darauf<br />

gesehen werden, daß solche durch die Ges<strong>und</strong>heitsvorsichtigkeiten, so wenig als nur möglich<br />

Schaden leiden mögen.<br />

Falls die Reinigung gesagter Waaren bey gefährlichen Umständen <strong>und</strong> auf 42 Tage<br />

verstandenermaßen bestimmter Kontumazfrist vorzunehmen ist, muß der allergrößte Fleiß <strong>und</strong><br />

gleichsam doppelte Vorsichtigkeit bey der Eröffnung, Auflösung, Auslüfterung <strong>und</strong> ganzen<br />

Kontumaz-Manipulation überall, <strong>und</strong> in allen Stücken vorgekehret, <strong>und</strong> auf das strengste<br />

verwendet werden, wenn auch die Waaren oder Ballen dabey einen unvermeidlichen Schaden<br />

leiden sollen.<br />

Wobey Wir schlüßlich zu erklären nicht unterlassen können, daß man bis anher in dem Wahne, als<br />

ob einmal giftfangende Waaren in Betracht ihrer härteren Reinigungsmöglichkeit länger als andere,<br />

als zum Beyspiele Wolle länger als Leder gereiniget werden müßten, irregegangen. Wir ordnen<br />

daher, daß in Zukunft unter den Waaren kein anderer als der Unterschied beobachtet werden<br />

solle, ob sie giftfangend seyen oder nicht? Maßen in dem ersten Falle alle einem gleichen<br />

Kontumaz-Periodo, wie die Menschen unterliegen, nach Maß als selber auf Erfoderniß der<br />

Umstände bestimmet ist, die größere Behutsamkeit der Reinigung aber bey Wolle, <strong>und</strong><br />

dergleichen nicht an der Zeit, sondern in der vorgeschriebenen Manipulationsnorma bestehet.<br />

Uebrigens ist bey allen <strong>Sanitäts</strong>angelegenheiten <strong>und</strong> angezeigten Geschäfften zu merken, daß in<br />

höchsten Dringlichkeiten weder Sonn- noch Feyertage <strong>von</strong> den in ihrer Ordnung je <strong>und</strong> allezeit<br />

fortlaufenden Arbeiten ausgelassen werden können. [1277]<br />

§. XXVIII. 85<br />

Die Kontumazfrist bey den Personen <strong>und</strong> Thieren fängt <strong>von</strong> dem Tage an zu laufen, als dieselbe in<br />

die Station mit gehörigen Vorsichten aufgenommen worden, dahingegen diejene, so die Waaren<br />

betrifft, nur <strong>von</strong> dem Augenblicke angerechnet werden muß, in welchem der letzte Ballen, Küste,<br />

oder Truhen eröffnet worden, <strong>und</strong> ausgelüftert zu werden angefangen hat; daher der<br />

Kontumazdirektor die Umstände der Zeit in den Amtsprotokollen genau aufzuschreiben, <strong>und</strong> zu<br />

beobachten hat.<br />

§. XXIX. 86<br />

Erkranket eine Person oder ein zugebener Kontumazknecht oder Wächter, so hat der Kontumaz-<br />

Chirurgus oder Medicus ohne Verzug mit vorgeschriebener Behutsamkeit die Untersuchung zu<br />

pflegen; hier zeiget sich nun, daß der Bettliegerige entweder durch eine allgemeine Krankheit<br />

überfallen worden, oder es entdecken sich wirkliche Symptomata der Pest; in dem ersten Falle hat<br />

der Medicus oder Chirurgus die Kur ohne sich jedoch zu vermischen, zu besorgen; sollten Ort <strong>und</strong><br />

85 Anmerkung am rechten Rand „Wie die vorgeschriebene Kontumazfristen anzurechnen seyen“.<br />

86 Anmerkung am rechten Rand „Was zu thun, wenn ein Kontumazist erkranket?“.

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