Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
Sanitäts- und Kontumazordnung von 1770 - Memoria Medicinae
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<strong>Sanitäts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Kontumazordnung</strong> <strong>von</strong> <strong>1770</strong><br />
Eigenthümer alle Umschläge <strong>und</strong> Stricke, auch <strong>von</strong> dem Tabake selbst den Spagat oder andere<br />
Bänder wegnehmen lassen, ist auch zufrieden alle Buschen einen nach dem andern innwendig<br />
aufzumachen, <strong>und</strong> den Tabak auf diese Art eröffnet in freyer Luft 7 Tage lang hin <strong>und</strong> her kehren,<br />
<strong>und</strong> überlegen zu lassen, so kann in diesem Falle der Tabak <strong>von</strong> der übrigen Zeit der Kontumaz<br />
befreyet, <strong>und</strong> gleich nach dieser 7tägigen Auslüfterung <strong>und</strong> Reinigung ausgefolget werden, die<br />
Umschläge wie auch die Stricke, Spagat <strong>und</strong> anderes Bandwerk, müssen entweder verbrennet,<br />
oder aber so lang in dem Kontumazmagazin gelassen werden, bis die ganze Kontumazzeit<br />
verflossen ist.<br />
Alle andere in dieser besondern Instruction nicht namentlich enthaltene giftfangende Waaren,<br />
müssen mit gleichem Fleiße, Vorsicht <strong>und</strong> Ordnung gereiniget, jedoch wohl bewahret, <strong>und</strong> darauf<br />
gesehen werden, daß solche durch die Ges<strong>und</strong>heitsvorsichtigkeiten, so wenig als nur möglich<br />
Schaden leiden mögen.<br />
Falls die Reinigung gesagter Waaren bey gefährlichen Umständen <strong>und</strong> auf 42 Tage<br />
verstandenermaßen bestimmter Kontumazfrist vorzunehmen ist, muß der allergrößte Fleiß <strong>und</strong><br />
gleichsam doppelte Vorsichtigkeit bey der Eröffnung, Auflösung, Auslüfterung <strong>und</strong> ganzen<br />
Kontumaz-Manipulation überall, <strong>und</strong> in allen Stücken vorgekehret, <strong>und</strong> auf das strengste<br />
verwendet werden, wenn auch die Waaren oder Ballen dabey einen unvermeidlichen Schaden<br />
leiden sollen.<br />
Wobey Wir schlüßlich zu erklären nicht unterlassen können, daß man bis anher in dem Wahne, als<br />
ob einmal giftfangende Waaren in Betracht ihrer härteren Reinigungsmöglichkeit länger als andere,<br />
als zum Beyspiele Wolle länger als Leder gereiniget werden müßten, irregegangen. Wir ordnen<br />
daher, daß in Zukunft unter den Waaren kein anderer als der Unterschied beobachtet werden<br />
solle, ob sie giftfangend seyen oder nicht? Maßen in dem ersten Falle alle einem gleichen<br />
Kontumaz-Periodo, wie die Menschen unterliegen, nach Maß als selber auf Erfoderniß der<br />
Umstände bestimmet ist, die größere Behutsamkeit der Reinigung aber bey Wolle, <strong>und</strong><br />
dergleichen nicht an der Zeit, sondern in der vorgeschriebenen Manipulationsnorma bestehet.<br />
Uebrigens ist bey allen <strong>Sanitäts</strong>angelegenheiten <strong>und</strong> angezeigten Geschäfften zu merken, daß in<br />
höchsten Dringlichkeiten weder Sonn- noch Feyertage <strong>von</strong> den in ihrer Ordnung je <strong>und</strong> allezeit<br />
fortlaufenden Arbeiten ausgelassen werden können. [1277]<br />
§. XXVIII. 85<br />
Die Kontumazfrist bey den Personen <strong>und</strong> Thieren fängt <strong>von</strong> dem Tage an zu laufen, als dieselbe in<br />
die Station mit gehörigen Vorsichten aufgenommen worden, dahingegen diejene, so die Waaren<br />
betrifft, nur <strong>von</strong> dem Augenblicke angerechnet werden muß, in welchem der letzte Ballen, Küste,<br />
oder Truhen eröffnet worden, <strong>und</strong> ausgelüftert zu werden angefangen hat; daher der<br />
Kontumazdirektor die Umstände der Zeit in den Amtsprotokollen genau aufzuschreiben, <strong>und</strong> zu<br />
beobachten hat.<br />
§. XXIX. 86<br />
Erkranket eine Person oder ein zugebener Kontumazknecht oder Wächter, so hat der Kontumaz-<br />
Chirurgus oder Medicus ohne Verzug mit vorgeschriebener Behutsamkeit die Untersuchung zu<br />
pflegen; hier zeiget sich nun, daß der Bettliegerige entweder durch eine allgemeine Krankheit<br />
überfallen worden, oder es entdecken sich wirkliche Symptomata der Pest; in dem ersten Falle hat<br />
der Medicus oder Chirurgus die Kur ohne sich jedoch zu vermischen, zu besorgen; sollten Ort <strong>und</strong><br />
85 Anmerkung am rechten Rand „Wie die vorgeschriebene Kontumazfristen anzurechnen seyen“.<br />
86 Anmerkung am rechten Rand „Was zu thun, wenn ein Kontumazist erkranket?“.