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GRÜN INVESTIEREN 2012 - Das eMagazin

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Geschlossene Fonds:<br />

Verjährung von Schadenersatzansprüchen<br />

von Anlegern<br />

Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei<br />

geschlossenen Fonds (Schiffsfonds, Immobilienfonds,<br />

Medienfonds, Windparkfonds etc.) erfordert<br />

grundsätzlich eine eingehende Prüfung der<br />

Sach- und Rechtslage und ist teilweise äußerst<br />

kompliziert. Die nachfolgende Darstellung kann<br />

daher nur eine erste Orientierung bieten und vermag<br />

eine Prüfung im Einzelfall nicht zu ersetzen.<br />

Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung<br />

gegen Anlageberater, beratende Banken<br />

und Sparkassen sowie Gründungsgesellschafter<br />

der Fonds verjähren nach den allgemeinen Verjährungsregeln.<br />

Schadenersatzansprüche verjähren<br />

danach drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem<br />

der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und<br />

den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder<br />

hätte erlangen müssen.<br />

Beispiel:<br />

Beratung 31.5.2005 - Anleger erkennt Falschberatung<br />

am 27.8.2009 - Verjährung 31.12.<strong>2012</strong>.<br />

Dabei ist jeder Beratungsfehler gesondert zu betrachten<br />

und hat seine eigene Verjährung.<br />

Beispiel:<br />

Beratung 31.5.2005<br />

Recht | <strong>GRÜN</strong> <strong>INVESTIEREN</strong> <strong>2012</strong><br />

Anleger erkennt Falschberatung bezüglich "sicherer<br />

regelmäßiger Ausschüttungen" am<br />

27.8.2008 - Verjährung 31.12.2011<br />

Anleger erkennt Falschberatung bezüglich "Rückforderung<br />

von Ausschüttungen" am 22.09.2009<br />

- Verjährung 31.12.<strong>2012</strong>.<br />

Der Schadenersatzanspruch könnte in vorstehendem<br />

Beispiel daher heute nicht mehr auf die<br />

Falschberatung wegen der vermeintlich sicheren<br />

regelmäßigen Ausschüttungen gestützt werden,<br />

aber noch auf die Falschberatung im Hinblick<br />

auf den unerwähnt gebliebenen Umstand, dass<br />

Ausschüttungen, die nicht aus Gewinnen bezahlt<br />

werden, bei KG-Fonds ein Wiederaufleben der<br />

Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur<br />

Folge haben können.<br />

Endgültige Verjährung<br />

Ansprüche auf Schadenersatz wegen fehlerhafter<br />

Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen<br />

Fonds verjähren spätestens 10 Jahre nach Entstehen<br />

des Anspruchs, also ab dem Zeitpunkt der<br />

Falschberatung, unabhängig davon, ob der Anleger<br />

Kenntnis von der Falschberatung hatte, oder<br />

nicht. Diese Frist ist taggenau zu berechnen.<br />

Beispiel:<br />

Beratung 07. Oktober 2002 - Verjährung 07. Oktober<br />

<strong>2012</strong><br />

Zur Hemmung der Verjährung ist in vorstehendem<br />

Beispielsfall bis zum 07. Oktober <strong>2012</strong> entweder<br />

Klage zu erheben oder ein Güteantrag einzureichen.<br />

www.nittel.co<br />

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