GRÜN INVESTIEREN 2012 - Das eMagazin
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Geschlossene Fonds:<br />
Verjährung von Schadenersatzansprüchen<br />
von Anlegern<br />
Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei<br />
geschlossenen Fonds (Schiffsfonds, Immobilienfonds,<br />
Medienfonds, Windparkfonds etc.) erfordert<br />
grundsätzlich eine eingehende Prüfung der<br />
Sach- und Rechtslage und ist teilweise äußerst<br />
kompliziert. Die nachfolgende Darstellung kann<br />
daher nur eine erste Orientierung bieten und vermag<br />
eine Prüfung im Einzelfall nicht zu ersetzen.<br />
Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung<br />
gegen Anlageberater, beratende Banken<br />
und Sparkassen sowie Gründungsgesellschafter<br />
der Fonds verjähren nach den allgemeinen Verjährungsregeln.<br />
Schadenersatzansprüche verjähren<br />
danach drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem<br />
der Anleger Kenntnis von der Falschberatung und<br />
den einzelnen Beratungsfehlern erlangt hat oder<br />
hätte erlangen müssen.<br />
Beispiel:<br />
Beratung 31.5.2005 - Anleger erkennt Falschberatung<br />
am 27.8.2009 - Verjährung 31.12.<strong>2012</strong>.<br />
Dabei ist jeder Beratungsfehler gesondert zu betrachten<br />
und hat seine eigene Verjährung.<br />
Beispiel:<br />
Beratung 31.5.2005<br />
Recht | <strong>GRÜN</strong> <strong>INVESTIEREN</strong> <strong>2012</strong><br />
Anleger erkennt Falschberatung bezüglich "sicherer<br />
regelmäßiger Ausschüttungen" am<br />
27.8.2008 - Verjährung 31.12.2011<br />
Anleger erkennt Falschberatung bezüglich "Rückforderung<br />
von Ausschüttungen" am 22.09.2009<br />
- Verjährung 31.12.<strong>2012</strong>.<br />
Der Schadenersatzanspruch könnte in vorstehendem<br />
Beispiel daher heute nicht mehr auf die<br />
Falschberatung wegen der vermeintlich sicheren<br />
regelmäßigen Ausschüttungen gestützt werden,<br />
aber noch auf die Falschberatung im Hinblick<br />
auf den unerwähnt gebliebenen Umstand, dass<br />
Ausschüttungen, die nicht aus Gewinnen bezahlt<br />
werden, bei KG-Fonds ein Wiederaufleben der<br />
Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur<br />
Folge haben können.<br />
Endgültige Verjährung<br />
Ansprüche auf Schadenersatz wegen fehlerhafter<br />
Beratung im Zusammenhang mit geschlossenen<br />
Fonds verjähren spätestens 10 Jahre nach Entstehen<br />
des Anspruchs, also ab dem Zeitpunkt der<br />
Falschberatung, unabhängig davon, ob der Anleger<br />
Kenntnis von der Falschberatung hatte, oder<br />
nicht. Diese Frist ist taggenau zu berechnen.<br />
Beispiel:<br />
Beratung 07. Oktober 2002 - Verjährung 07. Oktober<br />
<strong>2012</strong><br />
Zur Hemmung der Verjährung ist in vorstehendem<br />
Beispielsfall bis zum 07. Oktober <strong>2012</strong> entweder<br />
Klage zu erheben oder ein Güteantrag einzureichen.<br />
www.nittel.co<br />
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