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verbundene Bürgerinnen und Bürger für<br />

eine ehrenamtliche Mitarbeit als Landschaftswärterinnen<br />

und Landschaftswärter<br />

zur Verfügung gestellt. Als Beauftragte<br />

der Unteren Landschaftsbehörde<br />

gehen sie auf die Menschen in den<br />

Schutzgebieten zu, um im Dialog über die<br />

Belange des Natur- und Landschaftsschutzes<br />

aufzuklären. Sie machen auf<br />

Mängel aufmerksam, denen die Untere<br />

Landschaftsbehörde nachgeht und gegebenenfalls<br />

auch ahndet.<br />

Der Schutz der Artenvielfalt, die sogenannte<br />

Biodiversität, hat in den letzten<br />

Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen.<br />

Die Aufgabe des Artenschutzes ist<br />

dabei die Erhaltung, der Schutz und die<br />

Pflege der wildlebenden Pflanzen- und<br />

Tierarten in ihrer natürlichen Vielfalt.<br />

Das Bundesnaturschutz- und das Landschaftsgesetz<br />

weisen entsprechende<br />

Schutzvorschriften aus.<br />

Die Untere Landschaftsbehörde prüft<br />

im Einzelfall, ob bei der Realisierung von<br />

zum Beispiel Bau- oder Straßenbauvorhaben<br />

artenschutzrechtliche Verbote tangiert<br />

werden. Sie setzt gegebenenfalls<br />

Maßnahmen fest, mit denen die Auswirkungen<br />

des Vorhabens vermieden, minimiert<br />

oder ausgeglichen werden. Darüber<br />

hinaus gehört die allgemeine Entwicklung<br />

von Artenschutzkonzepten zum Aufgabenbereich<br />

der Unteren Landschaftsbehörde.<br />

Auch wer mit besonders geschützten,<br />

oft exotischen Tier- oder Pflanzenarten<br />

handelt oder solche Arten privat oder gewerblich<br />

hält, hat Berührung mit der Unteren<br />

Landschaftsbehörde. Sie überwacht<br />

die Einhaltung der einschlägigen<br />

artenschutzrechtlichen Vorschriften, registriert<br />

Bestandsveränderungen, stellt<br />

die erforderlichen Bescheinigungen aus<br />

und erteilt Genehmigungen. Das gilt auch<br />

für Produkte wie zum Beispiel Schnitzereien<br />

aus Elfenbein oder die Handtasche<br />

aus Kroko-Leder.<br />

Neben den artenschutzrechtlichen Aspekten<br />

ist die Untere Landschaftsbehörde<br />

in alle Verfahren eingebunden, die<br />

Auswirkungen auf die Landschaft und<br />

den Freiraum haben können. So gibt sie<br />

Stellungnahmen insbesondere zu Aufschüttungen<br />

und Abgrabungen, zur Veränderung<br />

von Gewässern, zur Umwandlung<br />

von Wald und zu Vorhaben der Verund<br />

Entsorgung ab. Sie wird an Flurbereinigungsverfahren<br />

beteiligt und gibt als<br />

„Trägerin öffentlicher Belange“ Stellungnahmen<br />

in Bauleitplanverfahren ab.<br />

Der Schutz von Natur und Landschaft<br />

basiert jedoch nicht nur auf behördlichen<br />

Anordnungen. Auch auf freiwilliger<br />

Basis können Bürgerinnen und Bürger<br />

ihren Beitrag zur ökologischen Aufwertung<br />

der Landschaft leisten. Die Untere<br />

Landschaftsbehörde klopft die jeweilige<br />

Initiative auf ihre naturschutzfachliche<br />

Eignung ab und schreibt – nach ihrer erfolgreichen<br />

Durchführung – einem sogenannten<br />

„Ökokonto“ Pluspunkte gut. Die<br />

Naturschutzgesetze von Bund und Ländern<br />

regeln, dass bei Eingriffen in Natur<br />

und Landschaft – zum Beispiel durch<br />

Bauvorhaben – mit geeigneten Maßnahmen<br />

eine entsprechendes „Gegengewicht“<br />

geleistet wird. Das können etwa<br />

Heckenpflanzungen, Renaturierung von<br />

Gewässern oder Grünlandextensivierung<br />

Landschaftsplan<br />

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