G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
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Dienstes (z. B. das enge Zusammenleben in einer Kaserne). Unfall ist ein auf<br />
äußeren Einwirkungen beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares,<br />
einen Körperschaden verursachendes Ereignis.<br />
c) Die gesundheitliche Schädigung ist die primäre Beeinträchtigung <strong>der</strong> Gesundheit<br />
durch den schädigenden Vorgang, wie z. B. die Verwundung, die Verlet<strong>zu</strong>ng<br />
durch Unfall, die Resistenzmin<strong>der</strong>ung durch Belastung. Die verbleibende Gesundheitsstörung<br />
ist die Schädigungsfolge (Wehrdienstbeschädigungsfolge<br />
[WDB-Folge], Zivildienstbeschädigungsfolge [ZDB-Folge] usw.).<br />
d) Zwischen dem schädigenden Vorgang und <strong>der</strong> Gesundheitsstörung muss eine<br />
nicht unterbrochene Kausalkette bestehen, die mit den Erkenntnissen <strong>der</strong> medizinischen<br />
Wissenschaft und den ärztlichen Erfahrungen im Einklang steht. Dabei<br />
sind Brückensymptome oft notwendige Bindeglie<strong>der</strong>. Fehlen Brückensymptome,<br />
so ist die Zusammenhangsfrage beson<strong>der</strong>s sorgfältig <strong>zu</strong> prüfen und die Stellungnahme<br />
anhand eindeutiger objektiver Befunde überzeugend wissenschaftlich <strong>zu</strong><br />
begründen.<br />
e) Für eine Reihe von Erkrankungen, für die eine traumatische Entstehung in Betracht<br />
kommt, muss auch eine lokale Beziehung zwischen dem Ort <strong>der</strong> traumatischen<br />
Einwirkung und dem Krankheitsherd vorliegen, z. B. bei Geschwülsten<br />
o<strong>der</strong> Osteomyelitis.<br />
f) Die Fakten, auf die sich die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs gründet,<br />
müssen voll bewiesen sein. Das bedeutet, dass sie belegt sein müssen o<strong>der</strong><br />
dass – wenn Belege nicht <strong>zu</strong> beschaffen sind – <strong>zu</strong>mindest nach den gegebenen<br />
Umständen (z. B. auch aufgrund einer Glaubhaftmachung) die Überzeugung <strong>zu</strong><br />
gewinnen ist, dass es so und nicht an<strong>der</strong>s gewesen ist.<br />
3. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs<br />
a) Für die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, genügt<br />
versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.<br />
Sie ist gegeben, wenn nach <strong>der</strong> geltenden medizinischwissenschaftlichen<br />
Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang<br />
spricht. Mit beson<strong>der</strong>er Sorgfalt ist das Für und Wi<strong>der</strong> ab<strong>zu</strong>wägen.<br />
Auch bei schwierigen Zusammenhangsfragen soll man bemüht sein, im Gutachten<br />
<strong>zu</strong> einer verwertbaren Beurteilung <strong>zu</strong> kommen.<br />
b) Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die von <strong>der</strong> herrschenden wissenschaftlichen<br />
Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese.<br />
Es genügt nicht, dass ein einzelner Wissenschaftler o<strong>der</strong> eine einzelne<br />
Wissenschaftlerin eine Arbeitshypothese aufgestellt o<strong>der</strong> einen Erklärungsversuch<br />
unternommen hat. Es kommt auch nicht allein auf die subjektive Auffassung<br />
<strong>der</strong> beurteilenden Person an.<br />
c) Vielfach lässt allein <strong>der</strong> große zeitliche Abstand ohne Brückensymptome den ursächlichen<br />
Zusammenhang unwahrscheinlich erscheinen. Die angemessene<br />
zeitliche Verbindung ist in <strong>der</strong> Regel eine Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Wahrscheinlichkeit<br />
des ursächlichen Zusammenhangs. An<strong>der</strong>erseits kann die zeitliche Verbindung<br />
zwischen einer Gesundheitsstörung und dem geleisteten Dienst für sich allein<br />
die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht begründen.<br />
Die Tatsache, dass z. B. ein Soldat beim Eintritt in den Dienst gesund war, dass<br />
er den Einflüssen des Dienstes ausgesetzt war und dass eine Krankheit während<br />
<strong>der</strong> Dienstzeit entstanden o<strong>der</strong> hervorgetreten ist, reicht für die Annahme einer<br />
Schädigungsfolge nicht aus. Es muss vielmehr <strong>der</strong> ungünstige Einfluss einer bestimmten<br />
Dienstverrichtung o<strong>der</strong> allgemeiner dienstlicher Verhältnisse auf die<br />
Entstehung o<strong>der</strong> Verschlimmerung <strong>der</strong> Krankheit dargelegt werden, da Krankhei-