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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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Dienstes (z. B. das enge Zusammenleben in einer Kaserne). Unfall ist ein auf<br />

äußeren Einwirkungen beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares,<br />

einen Körperschaden verursachendes Ereignis.<br />

c) Die gesundheitliche Schädigung ist die primäre Beeinträchtigung <strong>der</strong> Gesundheit<br />

durch den schädigenden Vorgang, wie z. B. die Verwundung, die Verlet<strong>zu</strong>ng<br />

durch Unfall, die Resistenzmin<strong>der</strong>ung durch Belastung. Die verbleibende Gesundheitsstörung<br />

ist die Schädigungsfolge (Wehrdienstbeschädigungsfolge<br />

[WDB-Folge], Zivildienstbeschädigungsfolge [ZDB-Folge] usw.).<br />

d) Zwischen dem schädigenden Vorgang und <strong>der</strong> Gesundheitsstörung muss eine<br />

nicht unterbrochene Kausalkette bestehen, die mit den Erkenntnissen <strong>der</strong> medizinischen<br />

Wissenschaft und den ärztlichen Erfahrungen im Einklang steht. Dabei<br />

sind Brückensymptome oft notwendige Bindeglie<strong>der</strong>. Fehlen Brückensymptome,<br />

so ist die Zusammenhangsfrage beson<strong>der</strong>s sorgfältig <strong>zu</strong> prüfen und die Stellungnahme<br />

anhand eindeutiger objektiver Befunde überzeugend wissenschaftlich <strong>zu</strong><br />

begründen.<br />

e) Für eine Reihe von Erkrankungen, für die eine traumatische Entstehung in Betracht<br />

kommt, muss auch eine lokale Beziehung zwischen dem Ort <strong>der</strong> traumatischen<br />

Einwirkung und dem Krankheitsherd vorliegen, z. B. bei Geschwülsten<br />

o<strong>der</strong> Osteomyelitis.<br />

f) Die Fakten, auf die sich die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs gründet,<br />

müssen voll bewiesen sein. Das bedeutet, dass sie belegt sein müssen o<strong>der</strong><br />

dass – wenn Belege nicht <strong>zu</strong> beschaffen sind – <strong>zu</strong>mindest nach den gegebenen<br />

Umständen (z. B. auch aufgrund einer Glaubhaftmachung) die Überzeugung <strong>zu</strong><br />

gewinnen ist, dass es so und nicht an<strong>der</strong>s gewesen ist.<br />

3. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs<br />

a) Für die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, genügt<br />

versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.<br />

Sie ist gegeben, wenn nach <strong>der</strong> geltenden medizinischwissenschaftlichen<br />

Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang<br />

spricht. Mit beson<strong>der</strong>er Sorgfalt ist das Für und Wi<strong>der</strong> ab<strong>zu</strong>wägen.<br />

Auch bei schwierigen Zusammenhangsfragen soll man bemüht sein, im Gutachten<br />

<strong>zu</strong> einer verwertbaren Beurteilung <strong>zu</strong> kommen.<br />

b) Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die von <strong>der</strong> herrschenden wissenschaftlichen<br />

Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese.<br />

Es genügt nicht, dass ein einzelner Wissenschaftler o<strong>der</strong> eine einzelne<br />

Wissenschaftlerin eine Arbeitshypothese aufgestellt o<strong>der</strong> einen Erklärungsversuch<br />

unternommen hat. Es kommt auch nicht allein auf die subjektive Auffassung<br />

<strong>der</strong> beurteilenden Person an.<br />

c) Vielfach lässt allein <strong>der</strong> große zeitliche Abstand ohne Brückensymptome den ursächlichen<br />

Zusammenhang unwahrscheinlich erscheinen. Die angemessene<br />

zeitliche Verbindung ist in <strong>der</strong> Regel eine Vorausset<strong>zu</strong>ng für die Wahrscheinlichkeit<br />

des ursächlichen Zusammenhangs. An<strong>der</strong>erseits kann die zeitliche Verbindung<br />

zwischen einer Gesundheitsstörung und dem geleisteten Dienst für sich allein<br />

die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht begründen.<br />

Die Tatsache, dass z. B. ein Soldat beim Eintritt in den Dienst gesund war, dass<br />

er den Einflüssen des Dienstes ausgesetzt war und dass eine Krankheit während<br />

<strong>der</strong> Dienstzeit entstanden o<strong>der</strong> hervorgetreten ist, reicht für die Annahme einer<br />

Schädigungsfolge nicht aus. Es muss vielmehr <strong>der</strong> ungünstige Einfluss einer bestimmten<br />

Dienstverrichtung o<strong>der</strong> allgemeiner dienstlicher Verhältnisse auf die<br />

Entstehung o<strong>der</strong> Verschlimmerung <strong>der</strong> Krankheit dargelegt werden, da Krankhei-

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