G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
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oo) Bei <strong>der</strong> Hämophilie ist bei Notwendigkeit <strong>der</strong> Substitutionsbehandlung – und<br />
damit schon bei einer Restaktivität von antihämophilem Globulin von 5 %<br />
und darunter – stets bis <strong>zu</strong>r Vollendung des 6. Lebensjahres, darüber hinaus<br />
häufig je nach Blutungsneigung (zwei o<strong>der</strong> mehr ausgeprägte Gelenkblutungen<br />
pro Jahr) und Reifegrad auch noch weitere Jahre, Hilflosigkeit an<strong>zu</strong>nehmen.<br />
pp) Bei <strong>der</strong> juvenilen chronischen Polyarthritis ist Hilflosigkeit an<strong>zu</strong>nehmen, solange<br />
die Gelenksituation eine ständige Überwachung o<strong>der</strong> andauernd Hilfestellungen<br />
beim Gebrauch <strong>der</strong> betroffenen Gliedmaßen sowie Anleitungen<br />
<strong>zu</strong> Bewegungsübungen erfor<strong>der</strong>t, in <strong>der</strong> Regel bis <strong>zu</strong>r Vollendung des 16.<br />
Lebensjahres. Bei <strong>der</strong> systemischen Verlaufsform (Still-Syndrom) und an<strong>der</strong>en<br />
systemischen Bindegewebskrankheiten (z.B. Lupus erythematodes,<br />
Sharp-Syndrom, Dermatomyositis) ist für die Dauer des aktiven Stadiums<br />
Hilflosigkeit an<strong>zu</strong>nehmen.<br />
qq) Bei <strong>der</strong> Osteogenesis imperfecta ist die Hilflosigkeit nicht nur von den Funktionseinschränkungen<br />
<strong>der</strong> Gliedmaßen son<strong>der</strong>n auch von <strong>der</strong> Häufigkeit <strong>der</strong><br />
Knochenbrüche abhängig. In <strong>der</strong> Regel bedingen zwei o<strong>der</strong> mehr Knochenbrüche<br />
pro Jahr Hilflosigkeit. Hilflosigkeit aufgrund einer solchen Bruchneigung<br />
ist solange an<strong>zu</strong>nehmen, bis ein Zeitraum von zwei Jahren ohne Auftreten<br />
von Knochenbrüchen abgelaufen ist, längstens jedoch bis <strong>zu</strong>r Vollendung<br />
des 16. Lebensjahres.<br />
rr) Bei klinisch gesicherter Typ-I-Allergie gegen schwer vermeidbare Allergene<br />
(z.B. bestimmte Nahrungsmittel), bei <strong>der</strong> aus dem bisherigen Verlauf auf die<br />
Gefahr lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schocks <strong>zu</strong> schließen ist, ist<br />
Hilflosigkeit – in <strong>der</strong> Regel bis <strong>zu</strong>m Ende des 12. Lebensjahres – an<strong>zu</strong>nehmen.<br />
ss) Bei <strong>der</strong> Zöliakie kommt Hilflosigkeit nur ausnahmsweise in Betracht. Der Umfang<br />
<strong>der</strong> notwendigen Hilfeleistungen bei <strong>der</strong> Zöliakie ist regelmäßig wesentlich<br />
geringer als etwa bei Kin<strong>der</strong>n mit Phenylketonurie o<strong>der</strong> mit Diabetes mellitus.<br />
e) Wenn bei Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden ist, muss bei<br />
<strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Frage einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse Folgendes<br />
beachtet werden: Die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Annahme von Hilflosigkeit<br />
können nicht nur infolge einer Besserung <strong>der</strong> Gesundheitsstörungen entfallen,<br />
son<strong>der</strong>n auch dadurch, dass behin<strong>der</strong>te Jugendliche infolge des Reifungsprozesses<br />
– etwa nach Abschluss <strong>der</strong> Pubertät – ausreichend gelernt haben, die wegen<br />
<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich<br />
durch<strong>zu</strong>führen, die vorher von Hilfspersonen geleistet o<strong>der</strong> überwacht werden<br />
mussten.<br />
6. Blindheit und hochgradige Sehbehin<strong>der</strong>ung<br />
a) Blind ist ein behin<strong>der</strong>ter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind<br />
ist auch ein behin<strong>der</strong>ter Mensch an<strong>zu</strong>sehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge<br />
und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt o<strong>der</strong> wenn an<strong>der</strong>e Störungen<br />
des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie<br />
dieser Beeinträchtigung <strong>der</strong> Sehschärfe gleich<strong>zu</strong>stellen sind.<br />
b) Eine <strong>der</strong> Herabset<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Sehschärfe auf 0,02 (1/50) o<strong>der</strong> weniger gleich <strong>zu</strong>setzende<br />
Sehbehin<strong>der</strong>ung liegt nach den Richtlinien <strong>der</strong> Deutschen Ophthalmologischen<br />
Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: