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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von<br />

0,033 (1/30) o<strong>der</strong> weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung<br />

mehr als 30° <strong>vom</strong> Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits<br />

von 50° unberücksichtigt bleiben,<br />

bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05<br />

(1/20) o<strong>der</strong> weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung<br />

mehr als 15° <strong>vom</strong> Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von<br />

50° unberücksichtigt bleiben,<br />

cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1<br />

(1/<strong>10</strong>) o<strong>der</strong> weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung<br />

mehr als 7,5° <strong>vom</strong> Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von<br />

50° unberücksichtigt bleiben,<br />

dd) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe,<br />

wenn die Grenze <strong>der</strong> Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° <strong>vom</strong><br />

Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt<br />

bleiben,<br />

ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe<br />

nicht mehr als 0,1 (1/<strong>10</strong>) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des<br />

horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,<br />

ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1<br />

(1/<strong>10</strong>) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in <strong>der</strong> Horizontalen nicht mehr<br />

als 30° Durchmesser besitzt,<br />

gg) bei bitemporalen o<strong>der</strong> binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht<br />

mehr als 0,1 (1/<strong>10</strong>) beträgt und kein Binokularsehen besteht.<br />

c) Blind ist auch ein behin<strong>der</strong>ter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen<br />

Ausfall <strong>der</strong> Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en gnostischen Störungen.<br />

d) Für die Feststellung von Hilflosigkeit ist im Übrigen <strong>zu</strong> prüfen, ob eine hochgradige<br />

Sehbehin<strong>der</strong>ung vorliegt. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behin<strong>der</strong>t ist ein<br />

Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als<br />

0,05 (1/20) beträgt o<strong>der</strong> wenn an<strong>der</strong>e hinsichtlich des Schweregrades gleich <strong>zu</strong>setzende<br />

Störungen <strong>der</strong> Sehfunktion vorliegen. Dies ist <strong>der</strong> Fall, wenn die Einschränkung<br />

des Sehvermögens einen GdS von <strong>10</strong>0 bedingt und noch keine<br />

Blindheit vorliegt.<br />

7. Wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse<br />

a) Eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung im Ausmaß <strong>der</strong> Schädigungsfolgen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />

liegt nur vor, wenn <strong>der</strong> verän<strong>der</strong>te Gesundheits<strong>zu</strong>stand mehr als sechs<br />

Monate angehalten hat o<strong>der</strong> voraussichtlich anhalten wird und die Än<strong>der</strong>ung des<br />

GdS wenigstens <strong>10</strong> beträgt. Eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung ist auch gegeben, wenn<br />

die entscheidenden Vorausset<strong>zu</strong>ngen für weitere Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht<br />

(z. B. Pflege<strong>zu</strong>lage) o<strong>der</strong> für Nachteilsausgleiche für behin<strong>der</strong>te<br />

Menschen erfüllt werden o<strong>der</strong> entfallen sind.<br />

b) Nach Ablauf <strong>der</strong> Heilungsbewährung ist auch bei gleichbleibenden Symptomen<br />

eine Neubewertung des GdS <strong>zu</strong>lässig, weil <strong>der</strong> Ablauf <strong>der</strong> Heilungsbewährung<br />

eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse darstellt.

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