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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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b) Als schwer behin<strong>der</strong>te Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehin<strong>der</strong>ung sind<br />

solche Personen an<strong>zu</strong>sehen, die sich wegen <strong>der</strong> Schwere ihres Leidens dauernd<br />

nur mit frem<strong>der</strong> Hilfe o<strong>der</strong> nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges<br />

bewegen können. Hier<strong>zu</strong> zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,<br />

Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig<br />

Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein <strong>zu</strong><br />

tragen, o<strong>der</strong> nur eine Beckenkorbprothese tragen können o<strong>der</strong> <strong>zu</strong>gleich unterschenkel-<br />

o<strong>der</strong> armamputiert sind, sowie an<strong>der</strong>e schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen,<br />

die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen,<br />

dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleich<strong>zu</strong>stellen sind.<br />

c) Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehin<strong>der</strong>ung darf nur auf eine Einschränkung<br />

<strong>der</strong> Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehin<strong>der</strong>ungen an<strong>der</strong>er<br />

Art bezogen werden. Bei <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Gleichstellung von behin<strong>der</strong>ten Menschen<br />

mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist <strong>zu</strong> beachten, dass das Gehvermögen<br />

auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab<br />

am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten<br />

heran<strong>zu</strong>ziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehin<strong>der</strong>te einen Rollstuhl benutzen:<br />

Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen<br />

vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur<br />

mit frem<strong>der</strong> Hilfe o<strong>der</strong> nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungen<br />

<strong>der</strong> inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen,<br />

sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen<br />

o<strong>der</strong> Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten <strong>der</strong> Atmungsorgane mit Einschränkung<br />

<strong>der</strong> Lungenfunktion schweren Grades an<strong>zu</strong>sehen.<br />

4. Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)<br />

Gehörlos sind nicht nur Hörbehin<strong>der</strong>te, bei denen Taubheit bei<strong>der</strong>seits vorliegt, son<strong>der</strong>n<br />

auch Hörbehin<strong>der</strong>te mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit bei<strong>der</strong>seits,<br />

wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache,<br />

geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in <strong>der</strong> Regel Hörbehin<strong>der</strong>te, bei denen die<br />

an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Kindheit erworben<br />

worden ist.

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