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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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ten aller Art, insbeson<strong>der</strong>e innere Leiden, <strong>zu</strong> je<strong>der</strong> Zeit auch ohne wesentliche<br />

Mitwirkung eines schädigenden Vorgangs entstehen können.<br />

d) Aus dem Umstand, dass <strong>der</strong> Zusammenhang <strong>der</strong> Gesundheitsstörung mit einem<br />

schädigenden Vorgang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen<br />

werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei. Ebenso<br />

wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht werden, wenn ein ursächlicher<br />

Zusammenhang nur möglich ist.<br />

4. Kannversorgung<br />

a) Abweichend von den oben erläuterten Grundsätzen kann nach <strong>§</strong> 1 Abs. 3 Satz 2<br />

Bundesversorgungsgesetz (BVG) eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge<br />

anerkannt werden, wenn die <strong>zu</strong>r Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge<br />

einer Schädigung erfor<strong>der</strong>liche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben<br />

ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in <strong>der</strong> medizinischen Wissenschaft<br />

Ungewissheit besteht (Kannversorgung). Eine gleichlautende Bestimmung<br />

enthalten auch alle weiteren Gesetze des sozialen Entschädigungsrechts.<br />

b) Folgende medizinische Vorausset<strong>zu</strong>ngen müssen erfüllt sein:<br />

aa) Über die Ätiologie und Pathogenese des Leidens darf keine durch Forschung<br />

und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Auffassung<br />

herrschen. Eine von <strong>der</strong> medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung<br />

abweichende persönliche Ansicht einer sachverständigen Person erfüllt nicht<br />

den Tatbestand einer Ungewissheit in <strong>der</strong> medizinischen Wissenschaft.<br />

bb) Wegen mangeln<strong>der</strong> wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen darf<br />

die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen o<strong>der</strong> Schädigungsfolgen<br />

für die Entstehung und den Verlauf des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit<br />

beurteilt werden können. Ein ursächlicher Einfluss <strong>der</strong> im Einzelfall<br />

vorliegenden Umstände muss in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen<br />

als theoretisch begründet in Erwägung gezogen werden. Ist die ursächliche<br />

Bedeutung bestimmter Einflüsse trotz mangeln<strong>der</strong> Kenntnis <strong>der</strong><br />

Ätiologie und Pathogenese wissenschaftlich nicht umstritten, so muss gutachterlich<br />

beurteilt werden, ob <strong>der</strong> ursächliche Zusammenhang wahrscheinlich<br />

o<strong>der</strong> unwahrscheinlich ist.<br />

cc) Zwischen <strong>der</strong> Einwirkung <strong>der</strong> wissenschaftlich in ihrer ursächlichen Bedeutung<br />

umstrittenen Umstände und <strong>der</strong> Manifestation des Leidens o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Verschlimmerung des Krankheitsbildes muss eine zeitliche Verbindung gewahrt<br />

sein, die mit den allgemeinen Erfahrungen über biologische Verläufe<br />

und den in den wissenschaftlichen Theorien vertretenen Auffassungen über<br />

Art und Wesen des Leidens in Einklang steht.<br />

c) Ungewissheiten im Sachverhalt, die von <strong>der</strong> Ungewissheit in <strong>der</strong> medizinischen<br />

Wissenschaft über die Ursachen des Leidens unabhängig sind, rechtfertigen die<br />

Anwendung <strong>der</strong> Kannvorschrift nicht; dies ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall, wenn<br />

rechtserhebliche Zweifel über den Zeitpunkt des Leidensbeginns bestehen, weil<br />

die geltend gemachten Erstsymptome mehrdeutig sind, o<strong>der</strong> wenn das Leiden<br />

diagnostisch nicht ausreichend geklärt ist.<br />

d) Ist bei einem Leiden eine Kannversorgung generell in Betracht <strong>zu</strong> ziehen, muss<br />

trotzdem anhand des Sachverhaltes des Einzelfalles stets <strong>zu</strong>erst geprüft werden,<br />

ob <strong>der</strong> ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit <strong>zu</strong> beurteilen ist.<br />

Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer<br />

Gesamtheit entscheiden, so entfällt eine Kannversorgung. Ist die Wahrscheinlichkeit<br />

des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil des Gesamtleidens

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