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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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4. Sehorgan<br />

- 29 -<br />

Die Sehbehin<strong>der</strong>ung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in<br />

erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes<br />

und des Blickfeldes <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen <strong>der</strong> Deutschen<br />

Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 <strong>zu</strong> prüfen; Abweichungen hiervon<br />

sind nur in Ausnahmefällen <strong>zu</strong>lässig (z. B. bei Bettlägerigkeit o<strong>der</strong> Kleinkin<strong>der</strong>n). Die<br />

übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten und Methoden <strong>zu</strong> prüfen,<br />

die den Richtlinien <strong>der</strong> DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung<br />

erlauben. Bei Nystagmus richtet sich <strong>der</strong> GdS nach <strong>der</strong> Sehschärfe, die bei einer<br />

Lesezeit von maximal einer Sekunde pro Landolt-Ring festgestellt wird.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass nur Ergebnisse <strong>der</strong> manuellkinetischen<br />

Perimetrie entsprechend <strong>der</strong> Marke Goldmann III/4 verwertet werden dürfen.<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf <strong>zu</strong> achten, dass <strong>der</strong><br />

morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.<br />

Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabset<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Sehschärfe bildet die „MdE-<br />

Tabelle <strong>der</strong> DOG“.<br />

4.1 Verlust eines Auges mit dauern<strong>der</strong>, einer Behandlung nicht<br />

<strong>zu</strong>gänglichen Eiterung <strong>der</strong> Augenhöhle..........................................................................40<br />

4.2 Linsenverlust<br />

eines Auges<br />

(korrigiert durch intraokulare Kunstlinse o<strong>der</strong> Kontaktlinse)<br />

bei<strong>der</strong> Augen<br />

Sehschärfe 0,4 und mehr .............................................................................<strong>10</strong><br />

Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,4...............................................................20<br />

Sehschärfe weniger als 0,1 ..................................................................25 – 30<br />

<strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS ist um <strong>10</strong> <strong>zu</strong> erhöhen.<br />

Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit <strong>der</strong> Linsen voraus.<br />

Maßgebend ist <strong>der</strong> objektive Befund.<br />

Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich <strong>der</strong> GdS nach <strong>der</strong> Restsehschärfe.<br />

Bei Versorgung mit Starbrille ist <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Sehschärfe für beide Augen sich erge-<br />

bende GdS um <strong>10</strong> <strong>zu</strong> erhöhen, bei Blindheit o<strong>der</strong> Verlust des an<strong>der</strong>en Auges um 20.

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