G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
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mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung nicht erhöhen ........<strong>10</strong><br />
mit Medikamenten eingestellt, die die Hypoglykämieneigung erhöhen .................20<br />
Unter Insulintherapie, auch in Kombination mit an<strong>der</strong>en blut<strong>zu</strong>ckersenkenden<br />
Medikamenten, je nach Stabilität <strong>der</strong> Stoffwechsellage<br />
(stabil o<strong>der</strong> mäßig schwankend)...................................................................... 30-40<br />
Unter Insulintherapie instabile Stoffwechsellage einschließlich<br />
gelegentlicher schwerer Hypoglykämien ...............................................................50<br />
Häufige, ausgeprägte o<strong>der</strong> schwere Hypoglykämien sind <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> bewerten.<br />
Schwere Hypoglykämien sind Unter<strong>zu</strong>ckerungen, die eine ärztliche Hilfe erfor<strong>der</strong>n.<br />
15.2 Gicht<br />
Bei <strong>der</strong> Beurteilung des GdS sind die Funktionseinschränkungen <strong>der</strong> betroffenen Gelenke,<br />
Schmerzen, Häufigkeit und Schwere <strong>der</strong> entzündlichen Schübe und eine Beteiligung <strong>der</strong><br />
inneren Organe <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />
15.3 Fettstoffwechselkrankheit<br />
Der GdS ist grundsätzlich abhängig von dem Ausmaß <strong>der</strong> Folgekrankheiten.<br />
Bei Notwendigkeit einer LDL-Apherese..........................................................................30<br />
Alimentäre Fettsucht, Adipositas<br />
Die Adipositas allein bedingt keinen GdS. Nur Folge- und Begleitschäden (insbeson<strong>der</strong>e am kardiopulmonalen<br />
System o<strong>der</strong> am Stütz- und Bewegungsapparat) können die Annahme eines GdS<br />
begründen. Gleiches gilt für die beson<strong>der</strong>en funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna.<br />
15.4 Phenylketonurie<br />
ohne fassbare Folgeerscheinungen<br />
im Kindesalter bis <strong>zu</strong>r Vollendung des 16. Lebensjahres ......................................30<br />
danach bei Notwendigkeit weiterer Diäteinnahme.................................................<strong>10</strong><br />
Beim Vorliegen eines Hirnschadens ist <strong>der</strong> GdS vor allem <strong>vom</strong> Ausmaß <strong>der</strong><br />
geistigen Behin<strong>der</strong>ung und weiterer Folgen (z. B. hirnorganische Anfälle) abhängig.