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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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ei Einschränkung <strong>der</strong> Lungenfunktion<br />

- 45 -<br />

mittleren bis schweren Grades ......................................................................90–<strong>10</strong>0<br />

8.5 Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung <strong>der</strong> Lungenfunktion,<br />

Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/o<strong>der</strong><br />

leichten Anfällen ................................................................................................0–20<br />

Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat)<br />

und/o<strong>der</strong> schweren Anfällen ............................................................................30–40<br />

Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle ........................................................50<br />

Eine dauernde Einschränkung <strong>der</strong> Lungenfunktion ist <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

8.6 Bronchialasthma bei Kin<strong>der</strong>n<br />

geringen Grades<br />

(Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/o<strong>der</strong> leichten<br />

Anfällen, keine dauernde Einschränkung <strong>der</strong> Atemfunktion,<br />

nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis im Jahr) ...........................................20–40<br />

mittleren Grades<br />

(Hyperreagibilität mit häufigeren und/o<strong>der</strong> schweren Anfällen,<br />

leichte bis mittelgradige ständige Einschränkung <strong>der</strong> Atemfunktion,<br />

etwa 2 bis 3 Monate kontinuierliche Bronchitis<br />

im Jahr)............................................................................................................50–70<br />

schweren Grades<br />

(Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle, schwere<br />

Beeinträchtigung <strong>der</strong> Atemfunktion, mehr als 3 Monate<br />

kontinuierliche Bronchitis im Jahr) .................................................................80–<strong>10</strong>0<br />

8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor)<br />

ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung .........0–<strong>10</strong><br />

mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung ................20<br />

bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung ..........................................50<br />

Folgeerscheinungen o<strong>der</strong> Komplikationen (z. B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor<br />

pulmonale) sind <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> berücksichtigen.

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