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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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- 30 -<br />

4.3 Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung <strong>der</strong> einäugigen und beidäugigen<br />

Sehschärfe. Sind die Ergebnisse bei<strong>der</strong> Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei <strong>der</strong><br />

Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges an<strong>zu</strong>setzen.<br />

4.4 Augenmuskellähmungen, Strabismus<br />

wenn ein Auge wegen <strong>der</strong> Doppelbil<strong>der</strong> <strong>vom</strong> Sehen<br />

ausgeschlossen werden muss...............................................................................30<br />

bei Doppelbil<strong>der</strong>n nur in einigen Blickfeldbereichen bei<br />

sonst normalem Binokularsehen ergibt sich <strong>der</strong> GdS<br />

aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst:

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