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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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15.5 Mukoviszidose (zystische Fibrose)<br />

- 75 -<br />

unter Therapie Aktivitäten, Gedeihen und Ernährung altersgemäß ......................20<br />

unter Therapie Aktivitäten und Lungenfunktion leicht eingeschränkt,<br />

Gedeihen und Ernährung noch altersgemäß...................................................30–40<br />

Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt,<br />

häufig Gedeih- und Entwicklungsstörungen, Schulbesuch<br />

und Erwerbstätigkeit in <strong>der</strong> Regel noch möglich..............................................50–70<br />

schwere bis schwerste Einschränkung <strong>der</strong> Aktivitäten, <strong>der</strong><br />

Lungenfunktion und des Ernährungs<strong>zu</strong>standes ............................................80–<strong>10</strong>0<br />

Folgekrankheiten (z. B. Diabetes mellitus, Impotenz, Leberzirrhose)<br />

sind ggf. <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

15.6 Schilddrüsenkrankheiten<br />

Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, so dass in <strong>der</strong> Regel anhaltende Beeinträchtigungen<br />

nicht <strong>zu</strong> erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen (z. B. Exophthalmus,<br />

Trachealstenose) sind geson<strong>der</strong>t <strong>zu</strong> beurteilen. Bei <strong>der</strong> nicht operativ behandelten Struma<br />

richtet sich <strong>der</strong> GdS nach den funktionellen Auswirkungen.<br />

Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors ist in den ersten fünf<br />

Jahren eine Heilungsbewährung ab<strong>zu</strong>warten; GdS während dieser Zeit<br />

nach Entfernung eines papillären o<strong>der</strong> follikulären Tumors,<br />

ohne Lymphknotenbefall........................................................................................50<br />

sonst ......................................................................................................................80<br />

Bedingt <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entfernung verbliebene Organschaden einen GdS von 50 o<strong>der</strong> mehr, ist <strong>der</strong><br />

während <strong>der</strong> Heilungsbewährung an<strong>zu</strong>setzende GdS entsprechend höher <strong>zu</strong> bewerten.<br />

Tetanie<br />

Sie ist gut behandelbar, so dass in <strong>der</strong> Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht <strong>zu</strong> erwarten<br />

sind.

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