G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
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15.5 Mukoviszidose (zystische Fibrose)<br />
- 75 -<br />
unter Therapie Aktivitäten, Gedeihen und Ernährung altersgemäß ......................20<br />
unter Therapie Aktivitäten und Lungenfunktion leicht eingeschränkt,<br />
Gedeihen und Ernährung noch altersgemäß...................................................30–40<br />
Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt,<br />
häufig Gedeih- und Entwicklungsstörungen, Schulbesuch<br />
und Erwerbstätigkeit in <strong>der</strong> Regel noch möglich..............................................50–70<br />
schwere bis schwerste Einschränkung <strong>der</strong> Aktivitäten, <strong>der</strong><br />
Lungenfunktion und des Ernährungs<strong>zu</strong>standes ............................................80–<strong>10</strong>0<br />
Folgekrankheiten (z. B. Diabetes mellitus, Impotenz, Leberzirrhose)<br />
sind ggf. <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />
15.6 Schilddrüsenkrankheiten<br />
Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, so dass in <strong>der</strong> Regel anhaltende Beeinträchtigungen<br />
nicht <strong>zu</strong> erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen (z. B. Exophthalmus,<br />
Trachealstenose) sind geson<strong>der</strong>t <strong>zu</strong> beurteilen. Bei <strong>der</strong> nicht operativ behandelten Struma<br />
richtet sich <strong>der</strong> GdS nach den funktionellen Auswirkungen.<br />
Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors ist in den ersten fünf<br />
Jahren eine Heilungsbewährung ab<strong>zu</strong>warten; GdS während dieser Zeit<br />
nach Entfernung eines papillären o<strong>der</strong> follikulären Tumors,<br />
ohne Lymphknotenbefall........................................................................................50<br />
sonst ......................................................................................................................80<br />
Bedingt <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Entfernung verbliebene Organschaden einen GdS von 50 o<strong>der</strong> mehr, ist <strong>der</strong><br />
während <strong>der</strong> Heilungsbewährung an<strong>zu</strong>setzende GdS entsprechend höher <strong>zu</strong> bewerten.<br />
Tetanie<br />
Sie ist gut behandelbar, so dass in <strong>der</strong> Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht <strong>zu</strong> erwarten<br />
sind.