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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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c) Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht ist bei einer Zunahme des<br />

Leidensumfangs <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> prüfen, ob die Weiterentwicklung noch Folge einer<br />

Schädigung ist. Auch bei gleichbleibendem Erscheinungsbild kann eine wesentliche<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen, wenn sich die schädigungsbedingte<br />

Störung, die dem Erscheinungsbild <strong>zu</strong>nächst <strong>zu</strong>grunde lag, gebessert<br />

o<strong>der</strong> ganz <strong>zu</strong>rückgebildet hat, das Leidensbild jedoch aufgrund neuer Ursachen<br />

bestehen geblieben ist („Verschiebung <strong>der</strong> Wesensgrundlage“).

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