G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
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c) Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht ist bei einer Zunahme des<br />
Leidensumfangs <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong> prüfen, ob die Weiterentwicklung noch Folge einer<br />
Schädigung ist. Auch bei gleichbleibendem Erscheinungsbild kann eine wesentliche<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen, wenn sich die schädigungsbedingte<br />
Störung, die dem Erscheinungsbild <strong>zu</strong>nächst <strong>zu</strong>grunde lag, gebessert<br />
o<strong>der</strong> ganz <strong>zu</strong>rückgebildet hat, das Leidensbild jedoch aufgrund neuer Ursachen<br />
bestehen geblieben ist („Verschiebung <strong>der</strong> Wesensgrundlage“).