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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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7. Anerkennung im Sinne <strong>der</strong> Entstehung und Anerkennung im Sinne <strong>der</strong> Verschlimmerung<br />

a) Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung im Sinne <strong>der</strong> Entstehung setzt voraus,<br />

dass <strong>zu</strong>r Zeit <strong>der</strong> Einwirkung des schädigenden Vorganges noch kein dieser<br />

Gesundheitsstörung <strong>zu</strong>gehöriges pathologisches physisches o<strong>der</strong> psychisches<br />

Geschehen vorhanden war. Dies gilt auch, wenn auf eine Disposition <strong>zu</strong> <strong>der</strong> Gesundheitsstörung<br />

geschlossen werden kann. Sofern <strong>zu</strong>r Zeit <strong>der</strong> Einwirkung des<br />

schädigenden Vorganges bereits ein einer Gesundheitsstörung <strong>zu</strong>gehöriges pathologisches<br />

physisches o<strong>der</strong> psychisches Geschehen, wenn auch noch nicht<br />

bemerkt, vorhanden war, kommt nur eine Anerkennung im Sinne <strong>der</strong> Verschlimmerung<br />

in Frage, falls die äußere Einwirkung entwe<strong>der</strong> den Zeitpunkt vorverlegt<br />

hat, an dem das Leiden sonst in Erscheinung getreten wäre, o<strong>der</strong> das Leiden in<br />

schwererer Form aufgetreten ist, als es sonst <strong>zu</strong> erwarten gewesen wäre. Von<br />

diesem Begriff <strong>der</strong> Verschlimmerung ist <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Verschlimmerung im Sinne<br />

einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse <strong>zu</strong> unterscheiden.<br />

b) Bei weiterer Verschlechterung sowohl im Sinne <strong>der</strong> Entstehung als auch im Sinne<br />

<strong>der</strong> Verschlimmerung anerkannter Gesundheitsstörungen ist jeweils <strong>zu</strong> prüfen,<br />

ob die Leidens<strong>zu</strong>nahme noch auf eine Schädigung ursächlich <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen<br />

ist.<br />

c) Bei <strong>der</strong> ärztlichen Begutachtung muss abgewogen werden, ob nur die eigengesetzliche<br />

Entwicklung eines Leidens vorliegt o<strong>der</strong> ob dienstliche o<strong>der</strong> außerdienstliche<br />

Einwirkungen als wesentliche Bedingung einen Einfluss auf die Stärke<br />

<strong>der</strong> Krankheitserscheinungen und auf die Schnelligkeit des Fortschreitens hatten.<br />

8. Arten <strong>der</strong> Verschlimmerung<br />

Medizinisch gesehen unterscheidet man verschiedene Arten <strong>der</strong> Verschlimmerung.<br />

Ein schädigen<strong>der</strong> Vorgang kann nur vorübergehend <strong>zu</strong> einer Zunahme des Krankheitswertes<br />

und damit <strong>zu</strong> keiner o<strong>der</strong> nicht <strong>zu</strong> einem bleibenden schädigungsbedingten<br />

GdS führen; er kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Krankheitsverlauf<br />

beeinflussen und damit <strong>zu</strong> einem gleichbleibenden schädigungsbedingten GdS führen;<br />

er kann aber auch den weiteren Krankheitsverlauf richtungsgebend bestimmen<br />

und damit Anlass <strong>zu</strong> einem ansteigenden schädigungsbedingten GdS sein. Häufig<br />

wird erst nach längerer Beobachtung des Verlaufs <strong>zu</strong> beurteilen sein, wie weit <strong>der</strong><br />

Einfluss des schädigenden Vorgangs reicht. Das Ausmaß <strong>der</strong> Verschlimmerung ist für<br />

die Festset<strong>zu</strong>ng des GdS von wesentlicher Bedeutung. Hierbei müssen in jedem Fall<br />

die durch die Gesundheitsstörung bewirkte Gesamt-GdS sowie <strong>der</strong> GdS für den Verschlimmerungsanteil<br />

durch Schädigungsfolgen und das Ausmaß des Vorschadens<br />

angegeben werden. Unabhängig von <strong>der</strong> medizinischen Beurteilung <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Verschlimmerung<br />

muss bei je<strong>der</strong> weiteren Zunahme des Krankheitswertes <strong>der</strong> ursächliche<br />

Zusammenhang dieser Weiterentwicklung neu beurteilt werden.<br />

9. Fehlen einer fachgerechten Behandlung<br />

Gesundheitsstörungen, bei <strong>der</strong>en Auftreten schädigende Einwirkungen nicht mitgewirkt<br />

haben, können in ihrem Verlauf in einen ursächlichen Zusammenhang mit schädigenden<br />

Einflüssen kommen, wenn durch dienst- o<strong>der</strong> hafteigentümliche Verhältnisse<br />

o<strong>der</strong> Schädigungsfolgen eine fachgerechte und wahrscheinlich erfolgreiche Behandlung<br />

nicht o<strong>der</strong> <strong>zu</strong> spät durchgeführt wird.

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