G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- <strong>10</strong>8 -<br />
7. Anerkennung im Sinne <strong>der</strong> Entstehung und Anerkennung im Sinne <strong>der</strong> Verschlimmerung<br />
a) Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung im Sinne <strong>der</strong> Entstehung setzt voraus,<br />
dass <strong>zu</strong>r Zeit <strong>der</strong> Einwirkung des schädigenden Vorganges noch kein dieser<br />
Gesundheitsstörung <strong>zu</strong>gehöriges pathologisches physisches o<strong>der</strong> psychisches<br />
Geschehen vorhanden war. Dies gilt auch, wenn auf eine Disposition <strong>zu</strong> <strong>der</strong> Gesundheitsstörung<br />
geschlossen werden kann. Sofern <strong>zu</strong>r Zeit <strong>der</strong> Einwirkung des<br />
schädigenden Vorganges bereits ein einer Gesundheitsstörung <strong>zu</strong>gehöriges pathologisches<br />
physisches o<strong>der</strong> psychisches Geschehen, wenn auch noch nicht<br />
bemerkt, vorhanden war, kommt nur eine Anerkennung im Sinne <strong>der</strong> Verschlimmerung<br />
in Frage, falls die äußere Einwirkung entwe<strong>der</strong> den Zeitpunkt vorverlegt<br />
hat, an dem das Leiden sonst in Erscheinung getreten wäre, o<strong>der</strong> das Leiden in<br />
schwererer Form aufgetreten ist, als es sonst <strong>zu</strong> erwarten gewesen wäre. Von<br />
diesem Begriff <strong>der</strong> Verschlimmerung ist <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Verschlimmerung im Sinne<br />
einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse <strong>zu</strong> unterscheiden.<br />
b) Bei weiterer Verschlechterung sowohl im Sinne <strong>der</strong> Entstehung als auch im Sinne<br />
<strong>der</strong> Verschlimmerung anerkannter Gesundheitsstörungen ist jeweils <strong>zu</strong> prüfen,<br />
ob die Leidens<strong>zu</strong>nahme noch auf eine Schädigung ursächlich <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen<br />
ist.<br />
c) Bei <strong>der</strong> ärztlichen Begutachtung muss abgewogen werden, ob nur die eigengesetzliche<br />
Entwicklung eines Leidens vorliegt o<strong>der</strong> ob dienstliche o<strong>der</strong> außerdienstliche<br />
Einwirkungen als wesentliche Bedingung einen Einfluss auf die Stärke<br />
<strong>der</strong> Krankheitserscheinungen und auf die Schnelligkeit des Fortschreitens hatten.<br />
8. Arten <strong>der</strong> Verschlimmerung<br />
Medizinisch gesehen unterscheidet man verschiedene Arten <strong>der</strong> Verschlimmerung.<br />
Ein schädigen<strong>der</strong> Vorgang kann nur vorübergehend <strong>zu</strong> einer Zunahme des Krankheitswertes<br />
und damit <strong>zu</strong> keiner o<strong>der</strong> nicht <strong>zu</strong> einem bleibenden schädigungsbedingten<br />
GdS führen; er kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Krankheitsverlauf<br />
beeinflussen und damit <strong>zu</strong> einem gleichbleibenden schädigungsbedingten GdS führen;<br />
er kann aber auch den weiteren Krankheitsverlauf richtungsgebend bestimmen<br />
und damit Anlass <strong>zu</strong> einem ansteigenden schädigungsbedingten GdS sein. Häufig<br />
wird erst nach längerer Beobachtung des Verlaufs <strong>zu</strong> beurteilen sein, wie weit <strong>der</strong><br />
Einfluss des schädigenden Vorgangs reicht. Das Ausmaß <strong>der</strong> Verschlimmerung ist für<br />
die Festset<strong>zu</strong>ng des GdS von wesentlicher Bedeutung. Hierbei müssen in jedem Fall<br />
die durch die Gesundheitsstörung bewirkte Gesamt-GdS sowie <strong>der</strong> GdS für den Verschlimmerungsanteil<br />
durch Schädigungsfolgen und das Ausmaß des Vorschadens<br />
angegeben werden. Unabhängig von <strong>der</strong> medizinischen Beurteilung <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Verschlimmerung<br />
muss bei je<strong>der</strong> weiteren Zunahme des Krankheitswertes <strong>der</strong> ursächliche<br />
Zusammenhang dieser Weiterentwicklung neu beurteilt werden.<br />
9. Fehlen einer fachgerechten Behandlung<br />
Gesundheitsstörungen, bei <strong>der</strong>en Auftreten schädigende Einwirkungen nicht mitgewirkt<br />
haben, können in ihrem Verlauf in einen ursächlichen Zusammenhang mit schädigenden<br />
Einflüssen kommen, wenn durch dienst- o<strong>der</strong> hafteigentümliche Verhältnisse<br />
o<strong>der</strong> Schädigungsfolgen eine fachgerechte und wahrscheinlich erfolgreiche Behandlung<br />
nicht o<strong>der</strong> <strong>zu</strong> spät durchgeführt wird.