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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet <strong>zu</strong> werden, wenn eine monopolar verlaufene<br />

depressive Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase o<strong>der</strong> erst mehr<br />

als zehn Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist.<br />

3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen<br />

Leichtere psychovegetative o<strong>der</strong> psychische Störungen............................................0–20<br />

Stärker behin<strong>der</strong>nde Störungen<br />

mit wesentlicher Einschränkung <strong>der</strong> Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit<br />

(z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische,<br />

asthenische o<strong>der</strong> phobische Störungen, Entwicklungen mit<br />

Krankheitswert, somatoforme Störungen) .......................................................30–40<br />

Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit)<br />

mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten.................................50–70<br />

mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten ......................................80–<strong>10</strong>0<br />

3.8 Alkoholkrankheit, -abhängigkeit<br />

Eine Alkoholkrankheit liegt vor, wenn ein chronischer Alkoholkonsum <strong>zu</strong> körperlichen<br />

und/o<strong>der</strong> psychischen Schäden geführt hat.<br />

Die GdS-Bewertung wird <strong>vom</strong> Ausmaß des Organschadens und seiner Folgen (z. B. Leberschaden,<br />

Polyneuropathie, Organisch-psychische Verän<strong>der</strong>ung, hirnorganische Anfälle)<br />

und/o<strong>der</strong> <strong>vom</strong> Ausmaß <strong>der</strong> Abhängigkeit und <strong>der</strong> suchtspezifischen Persönlichkeitsän<strong>der</strong>ung<br />

bestimmt. Bei nachgewiesener Abhängigkeit mit Kontrollverlust und erheblicher<br />

Einschränkung <strong>der</strong> Willensfreiheit ist <strong>der</strong> Gesamt-GdS aufgrund <strong>der</strong> Folgen des chronischen<br />

Alkoholkonsums nicht niedriger als 50 <strong>zu</strong> bewerten.<br />

Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung durchgeführt worden,<br />

muss eine Heilungsbewährung abgewartet werden (im Allgemeinen zwei Jahre). Während<br />

dieser Zeit ist in <strong>der</strong> Regel ein GdS von 30 an<strong>zu</strong>nehmen, es sei denn <strong>der</strong> Organschaden<br />

bedingt noch einen höheren GdS.<br />

Drogenabhängigkeit<br />

Eine Drogenabhängigkeit liegt vor, wenn ein chronischer Gebrauch von Rauschmitteln <strong>zu</strong><br />

einer körperlichen und/o<strong>der</strong> psychischen Abhängigkeit mit entsprechen<strong>der</strong> psychischer<br />

Verän<strong>der</strong>ung und sozialen Einordnungsschwierigkeiten geführt hat.<br />

Der GdS ist je nach psychischer Verän<strong>der</strong>ung und sozialen Anpassungsschwierigkeiten<br />

auf mindestens 50 ein<strong>zu</strong>schätzen.<br />

Ist bei nachgewiesener Abhängigkeit eine Entziehungsbehandlung durchgeführt worden,<br />

muss eine Heilungsbewährung abgewartet werden (im Allgemeinen zwei Jahre). Während<br />

dieser Zeit ist in <strong>der</strong> Regel ein GdS von 30 an<strong>zu</strong>nehmen.

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