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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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c) Wenn demgegenüber nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung<br />

eintritt, bei <strong>der</strong> – vor allem nach ihrer Art – wahrscheinlich ist, dass die Schädigung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Folgen bei <strong>der</strong> Entstehung dieser Gesundheitsstörung wesentlich<br />

mitgewirkt haben, so handelt es sich um einen Folgeschaden, <strong>der</strong> eine weitere<br />

Schädigungsfolge darstellt und daher mit seinem gesamtem GdS <strong>zu</strong> berücksichtigen<br />

ist. Wenn ein solcher Folgeschaden erst viele Jahre nach <strong>der</strong> Schädigung<br />

in Erscheinung tritt, spricht man auch von einem Spätschaden.<br />

13. Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Pflege<strong>zu</strong>lage, Pflege<strong>zu</strong>lagestufen<br />

a) Pflege<strong>zu</strong>lage wird bewilligt, solange Beschädigte infolge <strong>der</strong> Schädigung so hilflos<br />

sind, dass sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden<br />

Verrichtungen <strong>zu</strong>r Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden<br />

Tages frem<strong>der</strong> Hilfe dauernd bedürfen. Diese Vorausset<strong>zu</strong>ngen sind auch erfüllt,<br />

wenn die Hilfe in Form einer Überwachung o<strong>der</strong> Anleitung <strong>zu</strong> den genannten Verrichtungen<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist o<strong>der</strong> wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden<br />

muss, jedoch eine ständige Bereitschaft <strong>zu</strong>r Hilfeleistung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

b) Die Hilflosigkeit muss durch die Folgen <strong>der</strong> Schädigung verursacht sein. Dabei ist<br />

es nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass sie ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend auf eine Schädigungsfolge<br />

<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen ist. Es genügt, dass für den Eintritt <strong>der</strong> Hilflosigkeit<br />

– o<strong>der</strong> auch für eine Erhöhung des Pflegebedürfnisses – die Schädigungsfolge<br />

eine annähernd gleichwertige Bedeutung gegenüber an<strong>der</strong>en Gesundheitsstörungen<br />

hat.<br />

c) Die Pflege<strong>zu</strong>lage wird in sechs Stufen bewilligt. Für dauerndes Krankenlager<br />

o<strong>der</strong> dauernd außergewöhnliche Pflege sind die Stufen II bis VI vorgesehen.<br />

d) Ein dauerndes außergewöhnliches Pflegebedürfnis liegt vor, wenn <strong>der</strong> Aufwand<br />

an Pflege etwa in gleichem Umfang wie bei dauerndem Krankenlager einer beschädigten<br />

Person notwendig ist. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus,<br />

dass man das Bett überhaupt nicht verlassen kann.<br />

e) Bei Doppelamputierten ohne weitere Gesundheitsstörungen – ausgenommen<br />

Doppel-Unterschenkelamputierten – ist im allgemeinen eine Pflege<strong>zu</strong>lage nach<br />

Stufe I angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um paarige o<strong>der</strong> nichtpaarige<br />

Gliedverluste (Oberarm, Unterarm, ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,<br />

ganzer Fuß) handelt. Sofern nicht beson<strong>der</strong>e Umstände eine höhere<br />

Einstufung rechtfertigen sind folgende Stufen <strong>der</strong> Pflege<strong>zu</strong>lage angemessen:<br />

1. Bei Verlust bei<strong>der</strong> Beine im Oberschenkel: Stufe II<br />

2. Bei Verlust bei<strong>der</strong> Hände o<strong>der</strong> Unterarme: Stufe III<br />

3. Bei Verlust bei<strong>der</strong> Arme im Oberarm o<strong>der</strong> dreier Gliedmaßen: Stufe IV.<br />

f) Die Pflege<strong>zu</strong>lage nach Stufe V kommt in Betracht, wenn ein außergewöhnlicher<br />

Leidens<strong>zu</strong>stand vorliegt und die Pflege beson<strong>der</strong>s hohe Aufwendungen erfor<strong>der</strong>t.<br />

Dies trifft immer <strong>zu</strong> bei<br />

1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,<br />

2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,<br />

3. Ohnhän<strong>der</strong>n mit Verlust bei<strong>der</strong> Beine im Oberschenkel,<br />

4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,<br />

5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße.<br />

g) Beson<strong>der</strong>s schwer betroffene Beschädigte erhalten eine Pflege<strong>zu</strong>lage nach

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