G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...
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c) Wenn demgegenüber nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung<br />
eintritt, bei <strong>der</strong> – vor allem nach ihrer Art – wahrscheinlich ist, dass die Schädigung<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Folgen bei <strong>der</strong> Entstehung dieser Gesundheitsstörung wesentlich<br />
mitgewirkt haben, so handelt es sich um einen Folgeschaden, <strong>der</strong> eine weitere<br />
Schädigungsfolge darstellt und daher mit seinem gesamtem GdS <strong>zu</strong> berücksichtigen<br />
ist. Wenn ein solcher Folgeschaden erst viele Jahre nach <strong>der</strong> Schädigung<br />
in Erscheinung tritt, spricht man auch von einem Spätschaden.<br />
13. Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Pflege<strong>zu</strong>lage, Pflege<strong>zu</strong>lagestufen<br />
a) Pflege<strong>zu</strong>lage wird bewilligt, solange Beschädigte infolge <strong>der</strong> Schädigung so hilflos<br />
sind, dass sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden<br />
Verrichtungen <strong>zu</strong>r Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden<br />
Tages frem<strong>der</strong> Hilfe dauernd bedürfen. Diese Vorausset<strong>zu</strong>ngen sind auch erfüllt,<br />
wenn die Hilfe in Form einer Überwachung o<strong>der</strong> Anleitung <strong>zu</strong> den genannten Verrichtungen<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist o<strong>der</strong> wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden<br />
muss, jedoch eine ständige Bereitschaft <strong>zu</strong>r Hilfeleistung erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
b) Die Hilflosigkeit muss durch die Folgen <strong>der</strong> Schädigung verursacht sein. Dabei ist<br />
es nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass sie ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend auf eine Schädigungsfolge<br />
<strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen ist. Es genügt, dass für den Eintritt <strong>der</strong> Hilflosigkeit<br />
– o<strong>der</strong> auch für eine Erhöhung des Pflegebedürfnisses – die Schädigungsfolge<br />
eine annähernd gleichwertige Bedeutung gegenüber an<strong>der</strong>en Gesundheitsstörungen<br />
hat.<br />
c) Die Pflege<strong>zu</strong>lage wird in sechs Stufen bewilligt. Für dauerndes Krankenlager<br />
o<strong>der</strong> dauernd außergewöhnliche Pflege sind die Stufen II bis VI vorgesehen.<br />
d) Ein dauerndes außergewöhnliches Pflegebedürfnis liegt vor, wenn <strong>der</strong> Aufwand<br />
an Pflege etwa in gleichem Umfang wie bei dauerndem Krankenlager einer beschädigten<br />
Person notwendig ist. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus,<br />
dass man das Bett überhaupt nicht verlassen kann.<br />
e) Bei Doppelamputierten ohne weitere Gesundheitsstörungen – ausgenommen<br />
Doppel-Unterschenkelamputierten – ist im allgemeinen eine Pflege<strong>zu</strong>lage nach<br />
Stufe I angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um paarige o<strong>der</strong> nichtpaarige<br />
Gliedverluste (Oberarm, Unterarm, ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel,<br />
ganzer Fuß) handelt. Sofern nicht beson<strong>der</strong>e Umstände eine höhere<br />
Einstufung rechtfertigen sind folgende Stufen <strong>der</strong> Pflege<strong>zu</strong>lage angemessen:<br />
1. Bei Verlust bei<strong>der</strong> Beine im Oberschenkel: Stufe II<br />
2. Bei Verlust bei<strong>der</strong> Hände o<strong>der</strong> Unterarme: Stufe III<br />
3. Bei Verlust bei<strong>der</strong> Arme im Oberarm o<strong>der</strong> dreier Gliedmaßen: Stufe IV.<br />
f) Die Pflege<strong>zu</strong>lage nach Stufe V kommt in Betracht, wenn ein außergewöhnlicher<br />
Leidens<strong>zu</strong>stand vorliegt und die Pflege beson<strong>der</strong>s hohe Aufwendungen erfor<strong>der</strong>t.<br />
Dies trifft immer <strong>zu</strong> bei<br />
1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,<br />
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,<br />
3. Ohnhän<strong>der</strong>n mit Verlust bei<strong>der</strong> Beine im Oberschenkel,<br />
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,<br />
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße.<br />
g) Beson<strong>der</strong>s schwer betroffene Beschädigte erhalten eine Pflege<strong>zu</strong>lage nach