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G 5702 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10 ...

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stände. Die Höhe des für den Verschlimmerungsanteil anerkannten GdS gibt dabei<br />

nicht den Ausschlag, vielmehr sind die tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse<br />

im Zeitpunkt des Todes für die Beurteilung maßgebend.<br />

d) Haben <strong>zu</strong>m Tod mehrere Leiden beigetragen, die nicht alle Schädigungsfolgen<br />

sind, dann ist unter Anwendung des versorgungsrechtlichen Ursachenbegriffs <strong>zu</strong><br />

prüfen, ob die Schädigungsfolgen <strong>zu</strong>mindest eine annähernd gleichwertige Bedeutung<br />

für den Eintritt des Todes hatten. In seltenen Fällen kann bei dieser Beurteilung<br />

auch <strong>der</strong> Zeitpunkt des Todes eine wichtige Rolle spielen, und zwar<br />

dann, wenn neben den Schädigungsfolgen ein schweres schädigungsunabhängiges<br />

Leiden vorgelegen hat, das nach ärztlicher Erfahrung ohne die Schädigungsfolgen<br />

noch nicht <strong>zu</strong> diesem Zeitpunkt, jedoch in einem späteren Stadium<br />

in absehbarer Zeit für sich allein <strong>zu</strong>m Tode geführt hätte. In einem solchen Fall ist<br />

<strong>der</strong> Tod dann als Schädigungsfolge an<strong>zu</strong>sehen, wenn die beschädigte Person<br />

ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger gelebt<br />

hätte. Der ärztlichen Beurteilung sind hierbei Grenzen gesetzt; eine beson<strong>der</strong>s<br />

sorgfältige Abwägung aller Umstände ist geboten.<br />

e) Eine aus dienstlichen Gründen o<strong>der</strong> wegen Schädigungsfolgen unterbliebene<br />

rechtzeitige o<strong>der</strong> richtige Behandlung kann Ursache des Todes sein.<br />

f) Häufig kann <strong>der</strong> ursächliche Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod<br />

ohne Leichenöffnung nicht <strong>zu</strong>treffend beurteilt werden.<br />

12. Vorschaden, Nachschaden, Folgeschaden<br />

a) Ein Vorschaden ist eine schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung, die bei<br />

Eintritt <strong>der</strong> Schädigung bereits nachweisbar bestanden hat. Beim Vorliegen eines<br />

Vorschadens ist bei <strong>der</strong> Bemessung des schädigungsbedingten GdS Folgendes<br />

<strong>zu</strong> beachten:<br />

aa) Wenn sich Vorschaden und Schädigungsfolge an verschiedenen Körperteilen<br />

befinden und sich gegenseitig nicht beeinflussen, so ist <strong>der</strong> Vorschaden<br />

ohne Bedeutung.<br />

bb) Hat die Schädigung eine vorgeschädigte Gliedmaße o<strong>der</strong> ein vorgeschädigtes<br />

Organ betroffen, muss <strong>der</strong> schädigungsbedingte GdS niedriger sein als<br />

<strong>der</strong> GdS, <strong>der</strong> sich aus dem nun bestehenden Gesamtschaden ergibt, es sei<br />

denn, dass <strong>der</strong> Vorschaden nach seinem Umfang o<strong>der</strong> nach seiner Art keine<br />

wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat. Der schädigungsbedingte<br />

GdS lässt sich dabei nicht einfach dadurch ermitteln, dass<br />

<strong>der</strong> GdS des Vorschadens rein rechnerisch von dem GdS des Gesamtschadens<br />

abgezogen wird; maßgeblich ist, <strong>zu</strong> welchem <strong>zu</strong>sätzlichen anatomischen<br />

und funktionellen Verlust die Schädigung geführt hat.<br />

cc) Sind durch Vorschaden und Schädigungsfolge verschiedene Organe o<strong>der</strong><br />

Gliedmaßen o<strong>der</strong> paarige Organe betroffen und verstärkt <strong>der</strong> Vorschaden<br />

die schädigungsbedingte Funktionsstörung, so ist <strong>der</strong> schädigungsbedingte<br />

GdS unter Umständen höher <strong>zu</strong> bewerten, als es bei isolierter Betrachtung<br />

<strong>der</strong> Schädigungsfolge <strong>zu</strong> geschehen hätte.<br />

b) Ein Nachschaden ist eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach <strong>der</strong> Schädigung<br />

eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit <strong>der</strong> Schädigung<br />

steht. Eine solche Gesundheitsstörung kann bei <strong>der</strong> Feststellung des GdS nach<br />

<strong>§</strong> 30 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz nicht berücksichtigt werden, auch dann<br />

nicht, wenn sie <strong>zu</strong>sammen mit Schädigungsfolgen <strong>zu</strong> beson<strong>der</strong>en Auswirkungen<br />

führt, bei denen die Schädigungsfolgen eine gleichwertige o<strong>der</strong> überwiegende<br />

Bedeutung haben.

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