That's our business. - Oerlikon Barmag
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6.2 Statutarische Quoren. Die Generalversammlung ist unter Vorbehalt anders<br />
lautender statutarischer oder gesetzlicher Bestimmungen beschlussfähig ohne<br />
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre oder das vertretene Aktienkapital.<br />
Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen<br />
Aktienstimmen auf sich vereinigt, ist erforderlich für:<br />
• die Änderung des Gesellschaftszweckes;<br />
• die Einführung von Stimmrechtsaktien oder einer Stimmrechtsbeschränkung;<br />
• die Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien (Vinkulierung);<br />
• eine genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung;<br />
• die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sach-<br />
übernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen;<br />
• die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes oder des Vorwegzeich-<br />
nungsrechtes;<br />
• die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;<br />
• die Auflösung der Gesellschaft.<br />
Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel des gesamten<br />
Aktienkapitals auf sich vereinigt, ist erforderlich für:<br />
• die Änderung oder Aufhebung der Meldepflicht für die Beteiligung an der<br />
Gesellschaft und der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufange-<br />
botes;<br />
• die Änderung oder Aufhebung der Bestimmung über die Mindest- und die<br />
Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und über die Staffelung der<br />
Amtsdauer sowie die Abwahl einer Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-<br />
rates, wenn der Antrag von einem Aktionär oder einer Aktionärsgruppe aus-<br />
geht oder unterstützt wird, welche der Meldepflicht über ihre Beteiligung<br />
(siehe 2.6) oder der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufange-<br />
botes nicht nachgekommen ist.<br />
6.3 Einberufung der Generalversammlung. Die Einladung zur Generalversammlung<br />
erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag rechtswirksam<br />
durch einmalige Bekanntmachung im Publikationsorgan der Gesellschaft<br />
(«Schweizerisches Handelsamtsblatt»). Der Verwaltungsrat versendet überdies<br />
an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre und Nutzniesser von Aktien<br />
eine briefliche Einladung.<br />
6.4 Traktandierung. In der Einladung zur Generalversammlung sind alle Verhandlungsgegenstände<br />
sowie die Anträge des Verwaltungsrates und gegebenenfalls<br />
der Aktionäre, welche die Durchführung der Generalversammlung oder die<br />
Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, in die Tagesordnung<br />
aufzunehmen. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen<br />
können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über<br />
Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder<br />
auf Durchführung einer Sonderprüfung.<br />
Aktionäre, die Aktien im Nennwert von einer Million Franken vertreten, können<br />
für eine einzuberufende Generalversammlung die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen<br />
verlangen. Das Begehren ist schriftlich unter Angabe der<br />
Verhandlungsgegenstände und der Anträge spätestens 20 Tage vor Erlass der<br />
Einladung zu stellen.<br />
6.5 Eintragungen im Aktienbuch. Die Gesellschaft führt ein Aktienbuch, in das<br />
die Eigentümer und Nutzniesser der Namenaktien eingetragen werden.<br />
Corporate Governance. /// 87