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That's our business. - Oerlikon Barmag

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6.2 Statutarische Quoren. Die Generalversammlung ist unter Vorbehalt anders<br />

lautender statutarischer oder gesetzlicher Bestimmungen beschlussfähig ohne<br />

Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre oder das vertretene Aktienkapital.<br />

Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen<br />

Aktienstimmen auf sich vereinigt, ist erforderlich für:<br />

• die Änderung des Gesellschaftszweckes;<br />

• die Einführung von Stimmrechtsaktien oder einer Stimmrechtsbeschränkung;<br />

• die Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien (Vinkulierung);<br />

• eine genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung;<br />

• die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sach-<br />

übernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen;<br />

• die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes oder des Vorwegzeich-<br />

nungsrechtes;<br />

• die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;<br />

• die Auflösung der Gesellschaft.<br />

Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel des gesamten<br />

Aktienkapitals auf sich vereinigt, ist erforderlich für:<br />

• die Änderung oder Aufhebung der Meldepflicht für die Beteiligung an der<br />

Gesellschaft und der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufange-<br />

botes;<br />

• die Änderung oder Aufhebung der Bestimmung über die Mindest- und die<br />

Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und über die Staffelung der<br />

Amtsdauer sowie die Abwahl einer Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-<br />

rates, wenn der Antrag von einem Aktionär oder einer Aktionärsgruppe aus-<br />

geht oder unterstützt wird, welche der Meldepflicht über ihre Beteiligung<br />

(siehe 2.6) oder der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufange-<br />

botes nicht nachgekommen ist.<br />

6.3 Einberufung der Generalversammlung. Die Einladung zur Generalversammlung<br />

erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag rechtswirksam<br />

durch einmalige Bekanntmachung im Publikationsorgan der Gesellschaft<br />

(«Schweizerisches Handelsamtsblatt»). Der Verwaltungsrat versendet überdies<br />

an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre und Nutzniesser von Aktien<br />

eine briefliche Einladung.<br />

6.4 Traktandierung. In der Einladung zur Generalversammlung sind alle Verhandlungsgegenstände<br />

sowie die Anträge des Verwaltungsrates und gegebenenfalls<br />

der Aktionäre, welche die Durchführung der Generalversammlung oder die<br />

Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben, in die Tagesordnung<br />

aufzunehmen. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen<br />

können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über<br />

Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder<br />

auf Durchführung einer Sonderprüfung.<br />

Aktionäre, die Aktien im Nennwert von einer Million Franken vertreten, können<br />

für eine einzuberufende Generalversammlung die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen<br />

verlangen. Das Begehren ist schriftlich unter Angabe der<br />

Verhandlungsgegenstände und der Anträge spätestens 20 Tage vor Erlass der<br />

Einladung zu stellen.<br />

6.5 Eintragungen im Aktienbuch. Die Gesellschaft führt ein Aktienbuch, in das<br />

die Eigentümer und Nutzniesser der Namenaktien eingetragen werden.<br />

Corporate Governance. /// 87

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