Download - Österreichischer Integrationsfonds
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Auswanderung ohne behördliche Erlaubnis war überdies mit empfindlichen Strafen<br />
bedroht. 32<br />
Die Straffolgen der unbefugten Auswanderung bestanden, abgesehen von dem<br />
Verluste des Staatsbürgerrechtes, in öffentlich-rechtlichen und in privatrechtlichen<br />
Nachteilen. Die unbefugten Auswanderer verloren Rang und sonstige<br />
Standesvorzüge, welche sie in den österreichischen Ländern besaßen. Sie wurden<br />
aus den ständischen, den Universitäts- und Licentialmatrikeln gestrichen. Sie waren<br />
unfähig, im österreichischen Staate unter einem Titel Eigentum zu erwerben oder zu<br />
veräußern. Auch jede früher gemachte testamentarische Anordnung rücksichtlich<br />
ihres in den österreichischen Ländern gelegenen Vermögens verlor ihre Rechtskraft.<br />
Das Vermögen der unbefugten Auswanderer wurde während ihrer Lebenszeit,<br />
unbeschadet der darauf haftenden Verpflichtungen, sequestriert. Kinder und sonstige<br />
Deszendenten, welche in Österreich verbleiben, erhalten während der Lebensdauer<br />
der ausgewanderten Eltern nur den standesgemäßen Unterhalt. Die auflaufenden<br />
Zinsen wurden zum Vermögen geschlagen und dieses selbst erst nach dem Tode<br />
der Auswanderer den gesetzlichen Erben hinausgegeben. Nur in besonders<br />
rücksichtswürdigen Fällen konnte eine Hinausgabe des Vermögens schon früher im<br />
Wege der Gnade stattfinden. Kinder von unbefugt Ausgewanderten, welche in<br />
Österreich oder im Auslande, jedoch vor Erlassung des Auswanderungserkenntnisses,<br />
geboren waren, verloren, auch wenn sie im Auslande wohnten,<br />
während ihrer Minderjährigkeit ihren Rang und Stand nicht. Diese Rechte wurden<br />
ihnen auch noch eine gewisse Zeit nach erreichter Großjährigkeit vorbehalten, wenn<br />
sie innerhalb festgesetzter Fristen nach Österreich zurückkehrten und hier ihr Domizil<br />
nahmen. Auch die Auswanderer selbst konnten, im Wege der Gnade, rehabilitiert<br />
werden. 33<br />
1867 zeigte sich, dass der Staat die Auswanderungsströme nicht mehr aufhalten<br />
konnte und die alten Gesetze ihre Wirkung gänzlich verfehlt hatten. 34 Im Zuge des<br />
32 Schmid; Auswanderung. In: Mischler/Ulbrich (Hg.): Österreichisches Staatswörterbuch. Handbuch des<br />
gesamten österreichischen öffentlichen Rechtes. Erster Band; Seite 94, Wien 1895<br />
33 Ebenda, Seite 94-95<br />
34 Karner Doris; Die österreichische Auswanderung nach Übersee mit Schwerpunkt Burgenland. Eine soziale,<br />
wirtschaftliche und politische Studie von den Anfängen bis zur Gegenwart. Seite 18, Diplomarbeit, Wien 1990<br />
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