20.09.2013 Aufrufe

Download - Österreichischer Integrationsfonds

Download - Österreichischer Integrationsfonds

Download - Österreichischer Integrationsfonds

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Auswanderung ohne behördliche Erlaubnis war überdies mit empfindlichen Strafen<br />

bedroht. 32<br />

Die Straffolgen der unbefugten Auswanderung bestanden, abgesehen von dem<br />

Verluste des Staatsbürgerrechtes, in öffentlich-rechtlichen und in privatrechtlichen<br />

Nachteilen. Die unbefugten Auswanderer verloren Rang und sonstige<br />

Standesvorzüge, welche sie in den österreichischen Ländern besaßen. Sie wurden<br />

aus den ständischen, den Universitäts- und Licentialmatrikeln gestrichen. Sie waren<br />

unfähig, im österreichischen Staate unter einem Titel Eigentum zu erwerben oder zu<br />

veräußern. Auch jede früher gemachte testamentarische Anordnung rücksichtlich<br />

ihres in den österreichischen Ländern gelegenen Vermögens verlor ihre Rechtskraft.<br />

Das Vermögen der unbefugten Auswanderer wurde während ihrer Lebenszeit,<br />

unbeschadet der darauf haftenden Verpflichtungen, sequestriert. Kinder und sonstige<br />

Deszendenten, welche in Österreich verbleiben, erhalten während der Lebensdauer<br />

der ausgewanderten Eltern nur den standesgemäßen Unterhalt. Die auflaufenden<br />

Zinsen wurden zum Vermögen geschlagen und dieses selbst erst nach dem Tode<br />

der Auswanderer den gesetzlichen Erben hinausgegeben. Nur in besonders<br />

rücksichtswürdigen Fällen konnte eine Hinausgabe des Vermögens schon früher im<br />

Wege der Gnade stattfinden. Kinder von unbefugt Ausgewanderten, welche in<br />

Österreich oder im Auslande, jedoch vor Erlassung des Auswanderungserkenntnisses,<br />

geboren waren, verloren, auch wenn sie im Auslande wohnten,<br />

während ihrer Minderjährigkeit ihren Rang und Stand nicht. Diese Rechte wurden<br />

ihnen auch noch eine gewisse Zeit nach erreichter Großjährigkeit vorbehalten, wenn<br />

sie innerhalb festgesetzter Fristen nach Österreich zurückkehrten und hier ihr Domizil<br />

nahmen. Auch die Auswanderer selbst konnten, im Wege der Gnade, rehabilitiert<br />

werden. 33<br />

1867 zeigte sich, dass der Staat die Auswanderungsströme nicht mehr aufhalten<br />

konnte und die alten Gesetze ihre Wirkung gänzlich verfehlt hatten. 34 Im Zuge des<br />

32 Schmid; Auswanderung. In: Mischler/Ulbrich (Hg.): Österreichisches Staatswörterbuch. Handbuch des<br />

gesamten österreichischen öffentlichen Rechtes. Erster Band; Seite 94, Wien 1895<br />

33 Ebenda, Seite 94-95<br />

34 Karner Doris; Die österreichische Auswanderung nach Übersee mit Schwerpunkt Burgenland. Eine soziale,<br />

wirtschaftliche und politische Studie von den Anfängen bis zur Gegenwart. Seite 18, Diplomarbeit, Wien 1990<br />

35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!