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Download - Österreichischer Integrationsfonds

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österreichisch-ungarischen Ausgleichs verankerte die Regierung das Recht auf<br />

Auswanderung am 21. Dezember 1867 als Staatsgrundgesetz in der Verfassung. 35<br />

Langwierige Probleme verursacht durch alte Verordnungen, die trotz der neuen<br />

Freiheit der Auswanderung ihre Gültigkeit behalten hatten, traten auf. Eine exakte<br />

Begriffsbestimmung der Auswanderung fehlte und auch staatsrechtliche Folgen bei<br />

illegaler Auswanderung wurden nicht festgesetzt. Es herrschten viele Unklarheiten<br />

und die Verwaltungsbehörden hatten weder genau definierte noch genügende<br />

Machtbefugnisse um eine illegale Auswanderung einzudämmen oder die Tätigkeiten<br />

der Auswanderungsagenturen ausreichend zu kontrollieren. Militärpflichtige<br />

Auswanderer konnten ausschließlich nach den Wehrgesetzten bestraft werden. Alle<br />

wehrpflichtigen Männer und jene, die sich noch nicht im wehrpflichtigen Alter<br />

befanden, waren ab 1889, nach einer Verschärfung der Gesetze, verpflichtet eine<br />

Auswanderungsbewilligung beim Minister für Landesverteidigung zu beantragen. 36<br />

Ein Reiseführer speziell für Auswanderer erklärte 1897, dass „Personen männlichen<br />

Geschlechtes in der Regel und abgesehen von besonderer Erlaubnis zwischen dem<br />

21. und 23. Lebensjahr überhaupt nicht aus Österreich-Ungarn dauernd auswandern<br />

dürfen. Solche jungen Männer, welche – wie dies häufig der Fall ist – nach Amerika<br />

reisen, nicht um endgültig auszuwandern, sondern um einige Zeit in Amerika ihren<br />

Lebensunterhalt zu verdienen, Ersparnisse zu machen und dann wiederum in ihre<br />

Heimat zurückzukehren, müssen deshalb vor der Abreise bei der Behörde in ihrer<br />

Heimat die nöthigen Schritte machen, dies in glaubwürdiger Weise nachweisen und<br />

sich daraufhin einen Paß zur Reise in’s Ausland erwerben.“ 37<br />

Für alle anderen, d. h. alle Frauen, Kinder und diejenigen Männer, die nicht mehr im<br />

militärpflichtigen Alter waren, bestand kein Passzwang. Es wurde jedoch empfohlen<br />

einen Taufschein als Ausweis auf Reisen mitzunehmen. 38<br />

Die Behörden verabsäumten die Auswanderung in geregelte Bahnen zu lenken und<br />

der Staat verhielt sich in jeder Hinsicht extrem passiv. Von den europäischen<br />

Hauptauswanderungsgebieten um 1900 besaßen nur die Habsburgermonarchie und<br />

35 Burda Fred; Auswanderung und Arbeitswanderung in Österreich-Ungarn. Seite 9, Diplomarbeit, Wien 1981<br />

36 Caro Leopold; Auswanderung und Auswanderungspolitik in Österreich. Seite 174, Leipzig 1909<br />

37 Reiseführer für Zwischendeck-Reisende aus Ungarn und Galizien nach Nord-Amerika über Rotterdam (und<br />

Amsterdam) Holland mittels der Holland-Amerika-Linie. Seite 20f, Wien 1897<br />

38 Caro Leopold; Auswanderung und Auswanderungspolitik in Österreich. Seite 62, Leipzig 1909<br />

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