Download - Österreichischer Integrationsfonds
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österreichisch-ungarischen Ausgleichs verankerte die Regierung das Recht auf<br />
Auswanderung am 21. Dezember 1867 als Staatsgrundgesetz in der Verfassung. 35<br />
Langwierige Probleme verursacht durch alte Verordnungen, die trotz der neuen<br />
Freiheit der Auswanderung ihre Gültigkeit behalten hatten, traten auf. Eine exakte<br />
Begriffsbestimmung der Auswanderung fehlte und auch staatsrechtliche Folgen bei<br />
illegaler Auswanderung wurden nicht festgesetzt. Es herrschten viele Unklarheiten<br />
und die Verwaltungsbehörden hatten weder genau definierte noch genügende<br />
Machtbefugnisse um eine illegale Auswanderung einzudämmen oder die Tätigkeiten<br />
der Auswanderungsagenturen ausreichend zu kontrollieren. Militärpflichtige<br />
Auswanderer konnten ausschließlich nach den Wehrgesetzten bestraft werden. Alle<br />
wehrpflichtigen Männer und jene, die sich noch nicht im wehrpflichtigen Alter<br />
befanden, waren ab 1889, nach einer Verschärfung der Gesetze, verpflichtet eine<br />
Auswanderungsbewilligung beim Minister für Landesverteidigung zu beantragen. 36<br />
Ein Reiseführer speziell für Auswanderer erklärte 1897, dass „Personen männlichen<br />
Geschlechtes in der Regel und abgesehen von besonderer Erlaubnis zwischen dem<br />
21. und 23. Lebensjahr überhaupt nicht aus Österreich-Ungarn dauernd auswandern<br />
dürfen. Solche jungen Männer, welche – wie dies häufig der Fall ist – nach Amerika<br />
reisen, nicht um endgültig auszuwandern, sondern um einige Zeit in Amerika ihren<br />
Lebensunterhalt zu verdienen, Ersparnisse zu machen und dann wiederum in ihre<br />
Heimat zurückzukehren, müssen deshalb vor der Abreise bei der Behörde in ihrer<br />
Heimat die nöthigen Schritte machen, dies in glaubwürdiger Weise nachweisen und<br />
sich daraufhin einen Paß zur Reise in’s Ausland erwerben.“ 37<br />
Für alle anderen, d. h. alle Frauen, Kinder und diejenigen Männer, die nicht mehr im<br />
militärpflichtigen Alter waren, bestand kein Passzwang. Es wurde jedoch empfohlen<br />
einen Taufschein als Ausweis auf Reisen mitzunehmen. 38<br />
Die Behörden verabsäumten die Auswanderung in geregelte Bahnen zu lenken und<br />
der Staat verhielt sich in jeder Hinsicht extrem passiv. Von den europäischen<br />
Hauptauswanderungsgebieten um 1900 besaßen nur die Habsburgermonarchie und<br />
35 Burda Fred; Auswanderung und Arbeitswanderung in Österreich-Ungarn. Seite 9, Diplomarbeit, Wien 1981<br />
36 Caro Leopold; Auswanderung und Auswanderungspolitik in Österreich. Seite 174, Leipzig 1909<br />
37 Reiseführer für Zwischendeck-Reisende aus Ungarn und Galizien nach Nord-Amerika über Rotterdam (und<br />
Amsterdam) Holland mittels der Holland-Amerika-Linie. Seite 20f, Wien 1897<br />
38 Caro Leopold; Auswanderung und Auswanderungspolitik in Österreich. Seite 62, Leipzig 1909<br />
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