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Download - Österreichischer Integrationsfonds

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Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und anderen<br />

Bedarfsgegenständen zu treffen. …“ 41<br />

„Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird verordnet, wie<br />

folgt:<br />

§ 1. (1) Österreichische Bundesbürger, die im Inlande ihren Wohnsitz oder ständigen<br />

Aufenthalt haben, bedürfen, wenn sie das Gebiet des Deutschen Reiches unmittelbar<br />

oder über ein fremdes Staatsgebiet zu betreten beabsichtigen, hiezu einer<br />

Bewilligung, die von der nach dem Aufenthaltsorte des Bewerbers zuständigen<br />

Paßbehörde (politische Bezirksbehörde, Bundespolizeibehörde oder Stadtmagistrat)<br />

gegen Erlag einer Gebühr im Betrage von 5 S erteilt werden kann. Die Erteilung einer<br />

solchen Bewilligung ist beim jeweiligen Überschreiten der österreichischen Grenze<br />

nachzuweisen. …“ 42<br />

Mit der Einführung der Wehrpflicht im Jahre 1955 und im Hinblick auf das<br />

Wehrgesetz mussten wehrpflichtige Männer ihren Aufenthalt im Ausland, für länger<br />

als sechs Monate, beim zuständigen Militärkommando melden. Dies galt jedoch<br />

nicht, wenn bei den Wehrpflichtigen die Untauglichkeit festgestellt wurde oder diese<br />

ihren Grundwehrdienst bereits vollständig abgeleistet haben.<br />

Eine Registrierung bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland war<br />

nicht verpflichtend und wurde nur als Serviceleistung angeboten.<br />

41<br />

Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder; Ausgegeben und versendet am<br />

27. Juli 1917; Nr. 307/1917<br />

42<br />

Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 1. Juni 1933; Nr. 208/1933<br />

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