Download - Österreichischer Integrationsfonds
Download - Österreichischer Integrationsfonds
Download - Österreichischer Integrationsfonds
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und anderen<br />
Bedarfsgegenständen zu treffen. …“ 41<br />
„Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird verordnet, wie<br />
folgt:<br />
§ 1. (1) Österreichische Bundesbürger, die im Inlande ihren Wohnsitz oder ständigen<br />
Aufenthalt haben, bedürfen, wenn sie das Gebiet des Deutschen Reiches unmittelbar<br />
oder über ein fremdes Staatsgebiet zu betreten beabsichtigen, hiezu einer<br />
Bewilligung, die von der nach dem Aufenthaltsorte des Bewerbers zuständigen<br />
Paßbehörde (politische Bezirksbehörde, Bundespolizeibehörde oder Stadtmagistrat)<br />
gegen Erlag einer Gebühr im Betrage von 5 S erteilt werden kann. Die Erteilung einer<br />
solchen Bewilligung ist beim jeweiligen Überschreiten der österreichischen Grenze<br />
nachzuweisen. …“ 42<br />
Mit der Einführung der Wehrpflicht im Jahre 1955 und im Hinblick auf das<br />
Wehrgesetz mussten wehrpflichtige Männer ihren Aufenthalt im Ausland, für länger<br />
als sechs Monate, beim zuständigen Militärkommando melden. Dies galt jedoch<br />
nicht, wenn bei den Wehrpflichtigen die Untauglichkeit festgestellt wurde oder diese<br />
ihren Grundwehrdienst bereits vollständig abgeleistet haben.<br />
Eine Registrierung bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland war<br />
nicht verpflichtend und wurde nur als Serviceleistung angeboten.<br />
41<br />
Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder; Ausgegeben und versendet am<br />
27. Juli 1917; Nr. 307/1917<br />
42<br />
Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 1. Juni 1933; Nr. 208/1933<br />
38