Magazin 198412
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Leserbriefe<br />
Leser Horst Engelmann, 8520 Erlangen,<br />
bezieht sich auf den Beitrag<br />
" Eingriffe in die Aufgaben der Feuerwehren?"<br />
(Zivilschutz-<strong>Magazin</strong> 7- 8/<br />
84, Seite 69) und schreibt dazu:<br />
in dem Artikel wurden einige Behauptungen<br />
des DFV-Pnisidenten Hlnnch<br />
Struve veroffentiicht, die nicht unwidersprochen<br />
hingenommen werden können,<br />
da sie mit verfälschender Wirkung<br />
dargestellt wurden bzw. ihnen Jeder<br />
wahre Hintergrund fehlt.<br />
Das Technische Hltiswerk wurde mit Erlaß<br />
vom 25. August 1953 gegrundet und<br />
dem Bundesminister des Innern unterstellt,<br />
mit dem Ziel, eine bundesweit einheltiich<br />
ausgestattete und ausgebildete<br />
Katastrophenschutzorganisation, die<br />
technische Hilfe leistet, aufzustellen.<br />
Niemand dachte derzeit an einen Zivilschutz<br />
irgendeiner Art; es gab ja auch<br />
noch keine Bundeswehr.<br />
Die Aufgaben des THW wurden schon<br />
damals genau festgelegt und gelten<br />
auch heute noch voll und ganz. Das<br />
THW leistet nach eigener Satzung: vor<br />
allem technische Hilfe bei Katastrophenund<br />
Unglücksfallen größeren Ausmaßes,<br />
sowie bei der Beseitigung öffentiicher<br />
Notstände, durch welche die lebenswichtige<br />
Versorgung der Bevölkerung,<br />
der Gesundheitsdienst oder der lebenswichtige<br />
Verkehr "gefahrdet werden ".<br />
UnH' Leser Horst<br />
Engelmann bef.ßt<br />
.Ieh In seiner Zu<br />
ICh,1ft mft den Aufga·<br />
ben des THW (Foto:<br />
Technische Hilf."'·<br />
lIung).<br />
28 ZS·MAGAZIN 12/84<br />
Diese Aufgaben hat das THW gemäß § 1<br />
des Katastrophenschutz-Gesetzes<br />
"auch " im Verteidigungsfall wahrzunehmen.<br />
Das THW leistet erst dann Hilfe, wenn<br />
die Sozialpartner, die Gemeinden, die<br />
Landkreise oder das Land nicht In der<br />
Lage sind, die lebenswichtige Versorgung<br />
aufrechtzuerhalten und auf besondere<br />
Anforderung Die Einheiten und<br />
Einrichtungen des Katastrophenschutzes,<br />
dazu gehört die Mehrzahl der Hilfsorganisationen,<br />
nehmen ihre Aufgaben<br />
auch hinsichtiich der besonderen Gefahren<br />
und Schäden wahr, die im VerteIdIgungsfall<br />
drohen.<br />
Erst rund fünf Jahre nach Gründung des<br />
THW wurde vom Bund ein Hilfsdienst<br />
für den Verteidigungsfall aufgebaut -<br />
der Lultschutzhilfsdienst (LSHD) In ihm<br />
wurden die verschiedenslen und zweckmaßigsten<br />
Fachdienste zusammengefaßt<br />
und mit bundeselnheitiicher Ausstattung<br />
und Dienstvorschriften versehen. Im<br />
Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes<br />
von 1968 wurden<br />
diese Fachdienste des LSHD den entsprechenden<br />
Basisorganisationen, zu<br />
deren Ausbau und Verstärkung für den<br />
Verteidigungsfall, zugewiesen.<br />
Darunter fielen auch die Brandschutzeinheiten<br />
des LSHD, die voll ,n die Feuerwehren<br />
integriert wurden. Dies zum<br />
großen Vorteil der Wehren ; erhielt doch<br />
der größte Teil von ihnen erstmals geländefähige<br />
Lösch- bzw. Tanklöschfahrzeuge.<br />
Auch das THW partizipierte von<br />
dieser für die KatastrophenschutzeInheiten<br />
positiven Entwicklung Das THW<br />
konnte dadurch schon sehr frühzeitig<br />
ein flächendeckendes Netz von technischen<br />
Einheiten aufbauen, die z. B. mit<br />
Gerätekraftwagen ausgerüstet waren.<br />
Die Ausrüstung dieser Fahrzeuge ahnelt<br />
in vielen Punk1en der Ausstattung der<br />
Feuerwehrrüstwagen.<br />
Daß nun die Führung des Deutschen<br />
Feuerwehrverbandes dem THW sein<br />
von Anfang an zustandlges Arbeitsgebiet<br />
streitig machen will und behauptet,<br />
das THW würde auf fremden Wiesen<br />
grasen, ist äußerst bedauerlich. War es<br />
doch gerade die Feuerwehr, die in großen<br />
Teilen der BundesrepublIk Deutschland<br />
artfremde Aufgaben, z. B. technische<br />
Hilfeleistung, Sanitäts-, Notarztund<br />
Sozialdienst etc. an sich riß und<br />
durch ihre Lobby ein gesetzliches Deckmäntelchen<br />
darüber decken konnte.<br />
Herr Struve erweist sich und der Bevölkerung<br />
unseres Landes einen schlechten<br />
Dienst, wenn er den Mitgliedern anderer<br />
Organisationen die Möglichkeit<br />
nimmt, mit ihrem sachkundigen Wissen<br />
und Ihrem Engagement im Notfall Hilfe<br />
zu leisten. Männern und Frauen, die<br />
sich freiwillig in staatsbürgertich vorbildlicher<br />
Weise einer Hilfsorganisation zur<br />
Verfügung stellen, die Arbeit zu verwehren<br />
oder zu behindern und dies aus Eigennutz,<br />
gehört bestimmt nicht zur feinsten<br />
Art. Ein Mensch, der durch seinen<br />
Beruf und mit seinem Gewissen In so<br />
exponierter Stellung für Hilfeleistung im<br />
Katastrophenfall verantwortlich ISt, sollte<br />
so nie denken, geschweige denn solche<br />
Gedanken veroffentiichen.<br />
Ich kann mir nicht vorstellen, daß sich<br />
die Mitbürger in unserem Lande einer<br />
solchen Meinung anschließen können.<br />
Der Bundesgeschäftsführer des Deutschen<br />
Feuerwehrverbandes, Relnhard<br />
Voßmeler, schreibt In Erwiderung<br />
auf zwef Leserbriefe In Heft<br />
10/84, Seite 31 , folgendes:<br />
Im Zivilschutz-MagaZin 10/84 erschienen<br />
In der Rubrik "Leserbriefe " zwei<br />
VerÖffentiichungen, die sich mit Verlautbarungen<br />
des Deutschen Feuerwehrverbandes<br />
und hier Insbesondere seines<br />
Präsidenten und des Prasidiums beschäftigten,<br />
die einer kurzen Erwiderung<br />
bedürfen, damit sich der Leser des Zivilschutz-<strong>Magazin</strong>s<br />
ein objektives Bild verschaffen<br />
kann.<br />
1. Zum Leserbnef der AR KAT-Vorstande<br />
ist festzuhalten, daß die Bundesregierung<br />
die im ersten Referentenentwurf<br />
zum Zivilschulzgesetz vorgesehene Auflösung<br />
der Regieeinheiten und der -einrichtungen<br />
beim zweiten Referentenentwurf<br />
nicht mehr generell weiter verfolgte,<br />
da sich dieses Ziel wegen eingegangener<br />
Einsprüche von der Länderebene<br />
und aus dem kommunalen Verwaltungsbereich<br />
politisch nicht mehr<br />
realisieren ließ. Daß aber die bestehenden<br />
Regieeinheiten, die sich fast ausschließlich<br />
aus (nach § 8.2 des KatSG)<br />
vom Grundwehrdienst freigestellten Helfern<br />
zusammensetzen, auch In Zukunft<br />
nicht unbedingt von Bestand bleiben<br />
sollen/müssen, geht aus dem zweiten