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Magazin 198412

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Leserbriefe<br />

Leser Horst Engelmann, 8520 Erlangen,<br />

bezieht sich auf den Beitrag<br />

" Eingriffe in die Aufgaben der Feuerwehren?"<br />

(Zivilschutz-<strong>Magazin</strong> 7- 8/<br />

84, Seite 69) und schreibt dazu:<br />

in dem Artikel wurden einige Behauptungen<br />

des DFV-Pnisidenten Hlnnch<br />

Struve veroffentiicht, die nicht unwidersprochen<br />

hingenommen werden können,<br />

da sie mit verfälschender Wirkung<br />

dargestellt wurden bzw. ihnen Jeder<br />

wahre Hintergrund fehlt.<br />

Das Technische Hltiswerk wurde mit Erlaß<br />

vom 25. August 1953 gegrundet und<br />

dem Bundesminister des Innern unterstellt,<br />

mit dem Ziel, eine bundesweit einheltiich<br />

ausgestattete und ausgebildete<br />

Katastrophenschutzorganisation, die<br />

technische Hilfe leistet, aufzustellen.<br />

Niemand dachte derzeit an einen Zivilschutz<br />

irgendeiner Art; es gab ja auch<br />

noch keine Bundeswehr.<br />

Die Aufgaben des THW wurden schon<br />

damals genau festgelegt und gelten<br />

auch heute noch voll und ganz. Das<br />

THW leistet nach eigener Satzung: vor<br />

allem technische Hilfe bei Katastrophenund<br />

Unglücksfallen größeren Ausmaßes,<br />

sowie bei der Beseitigung öffentiicher<br />

Notstände, durch welche die lebenswichtige<br />

Versorgung der Bevölkerung,<br />

der Gesundheitsdienst oder der lebenswichtige<br />

Verkehr "gefahrdet werden ".<br />

UnH' Leser Horst<br />

Engelmann bef.ßt<br />

.Ieh In seiner Zu­<br />

ICh,1ft mft den Aufga·<br />

ben des THW (Foto:<br />

Technische Hilf."'·<br />

lIung).<br />

28 ZS·MAGAZIN 12/84<br />

Diese Aufgaben hat das THW gemäß § 1<br />

des Katastrophenschutz-Gesetzes<br />

"auch " im Verteidigungsfall wahrzunehmen.<br />

Das THW leistet erst dann Hilfe, wenn<br />

die Sozialpartner, die Gemeinden, die<br />

Landkreise oder das Land nicht In der<br />

Lage sind, die lebenswichtige Versorgung<br />

aufrechtzuerhalten und auf besondere<br />

Anforderung Die Einheiten und<br />

Einrichtungen des Katastrophenschutzes,<br />

dazu gehört die Mehrzahl der Hilfsorganisationen,<br />

nehmen ihre Aufgaben<br />

auch hinsichtiich der besonderen Gefahren<br />

und Schäden wahr, die im VerteIdIgungsfall<br />

drohen.<br />

Erst rund fünf Jahre nach Gründung des<br />

THW wurde vom Bund ein Hilfsdienst<br />

für den Verteidigungsfall aufgebaut -<br />

der Lultschutzhilfsdienst (LSHD) In ihm<br />

wurden die verschiedenslen und zweckmaßigsten<br />

Fachdienste zusammengefaßt<br />

und mit bundeselnheitiicher Ausstattung<br />

und Dienstvorschriften versehen. Im<br />

Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes<br />

von 1968 wurden<br />

diese Fachdienste des LSHD den entsprechenden<br />

Basisorganisationen, zu<br />

deren Ausbau und Verstärkung für den<br />

Verteidigungsfall, zugewiesen.<br />

Darunter fielen auch die Brandschutzeinheiten<br />

des LSHD, die voll ,n die Feuerwehren<br />

integriert wurden. Dies zum<br />

großen Vorteil der Wehren ; erhielt doch<br />

der größte Teil von ihnen erstmals geländefähige<br />

Lösch- bzw. Tanklöschfahrzeuge.<br />

Auch das THW partizipierte von<br />

dieser für die KatastrophenschutzeInheiten<br />

positiven Entwicklung Das THW<br />

konnte dadurch schon sehr frühzeitig<br />

ein flächendeckendes Netz von technischen<br />

Einheiten aufbauen, die z. B. mit<br />

Gerätekraftwagen ausgerüstet waren.<br />

Die Ausrüstung dieser Fahrzeuge ahnelt<br />

in vielen Punk1en der Ausstattung der<br />

Feuerwehrrüstwagen.<br />

Daß nun die Führung des Deutschen<br />

Feuerwehrverbandes dem THW sein<br />

von Anfang an zustandlges Arbeitsgebiet<br />

streitig machen will und behauptet,<br />

das THW würde auf fremden Wiesen<br />

grasen, ist äußerst bedauerlich. War es<br />

doch gerade die Feuerwehr, die in großen<br />

Teilen der BundesrepublIk Deutschland<br />

artfremde Aufgaben, z. B. technische<br />

Hilfeleistung, Sanitäts-, Notarztund<br />

Sozialdienst etc. an sich riß und<br />

durch ihre Lobby ein gesetzliches Deckmäntelchen<br />

darüber decken konnte.<br />

Herr Struve erweist sich und der Bevölkerung<br />

unseres Landes einen schlechten<br />

Dienst, wenn er den Mitgliedern anderer<br />

Organisationen die Möglichkeit<br />

nimmt, mit ihrem sachkundigen Wissen<br />

und Ihrem Engagement im Notfall Hilfe<br />

zu leisten. Männern und Frauen, die<br />

sich freiwillig in staatsbürgertich vorbildlicher<br />

Weise einer Hilfsorganisation zur<br />

Verfügung stellen, die Arbeit zu verwehren<br />

oder zu behindern und dies aus Eigennutz,<br />

gehört bestimmt nicht zur feinsten<br />

Art. Ein Mensch, der durch seinen<br />

Beruf und mit seinem Gewissen In so<br />

exponierter Stellung für Hilfeleistung im<br />

Katastrophenfall verantwortlich ISt, sollte<br />

so nie denken, geschweige denn solche<br />

Gedanken veroffentiichen.<br />

Ich kann mir nicht vorstellen, daß sich<br />

die Mitbürger in unserem Lande einer<br />

solchen Meinung anschließen können.<br />

Der Bundesgeschäftsführer des Deutschen<br />

Feuerwehrverbandes, Relnhard<br />

Voßmeler, schreibt In Erwiderung<br />

auf zwef Leserbriefe In Heft<br />

10/84, Seite 31 , folgendes:<br />

Im Zivilschutz-MagaZin 10/84 erschienen<br />

In der Rubrik "Leserbriefe " zwei<br />

VerÖffentiichungen, die sich mit Verlautbarungen<br />

des Deutschen Feuerwehrverbandes<br />

und hier Insbesondere seines<br />

Präsidenten und des Prasidiums beschäftigten,<br />

die einer kurzen Erwiderung<br />

bedürfen, damit sich der Leser des Zivilschutz-<strong>Magazin</strong>s<br />

ein objektives Bild verschaffen<br />

kann.<br />

1. Zum Leserbnef der AR KAT-Vorstande<br />

ist festzuhalten, daß die Bundesregierung<br />

die im ersten Referentenentwurf<br />

zum Zivilschulzgesetz vorgesehene Auflösung<br />

der Regieeinheiten und der -einrichtungen<br />

beim zweiten Referentenentwurf<br />

nicht mehr generell weiter verfolgte,<br />

da sich dieses Ziel wegen eingegangener<br />

Einsprüche von der Länderebene<br />

und aus dem kommunalen Verwaltungsbereich<br />

politisch nicht mehr<br />

realisieren ließ. Daß aber die bestehenden<br />

Regieeinheiten, die sich fast ausschließlich<br />

aus (nach § 8.2 des KatSG)<br />

vom Grundwehrdienst freigestellten Helfern<br />

zusammensetzen, auch In Zukunft<br />

nicht unbedingt von Bestand bleiben<br />

sollen/müssen, geht aus dem zweiten

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