Magazin 197710
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angesichts der Korea-Krise zu verstehen<br />
gegeben hatten, daß sie gegen<br />
passive Luftschutzvorbereitungen<br />
keine Einwände erheben würden . Im<br />
Juli 1951 stimmten die drei Alliierten<br />
zivilen Luftschutzmaßnahmen auch<br />
offiziell zu. Zwischenzeitlich war aus<br />
der am 12. März 1951 in Wiesbaden<br />
gegründeten " Arbeitsgemeinschaft<br />
Luftschutz" am 4. Mai des gleichen<br />
Jahres der " Allgemeine Luftschutzverband"<br />
(ALSV) geworden. Am 24. November<br />
1951 wurde dann in Köln -<br />
wiederum aufgrund privater Initiative<br />
- der "Bundesluftschutzverband"<br />
(BLSV) gegründet, der sehr schnell<br />
seine Arbeit aufnahm und schon im<br />
Frühjahr 1952 erste Lehrgänge für<br />
die Bevölkerung durchführte. Als im<br />
Mai 1952 die Westall iierten das in<br />
Kontrollratsgesetz Nr. 23 verfügte<br />
Luftschutzverbot aufhoben, beschloß<br />
am 4. August 1952 der BLSV in einer<br />
Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung<br />
, nach der dem Verband<br />
nur Körperschaften und Organisationen<br />
als Träger des zivilen Luftschutzes<br />
angehören konnten. Zugleich<br />
wurde der BLSV an die Richtlinien<br />
und Weisungen des Bundesministeriums<br />
des Innern gebunden. Um den<br />
BLSV auf eine breitere Basis zu steilen<br />
, wurden Verhandlungen mit den<br />
Ländern und den kommunalen Spitzenorganisationen<br />
aufgenommen mit<br />
dem Ziel , diese zum Beitritt zu veranlassen.<br />
Wie problematisch dieser gesamte<br />
Bereich jedOCh war, belegt die Tatsache,<br />
daß zur gleichen Zeit der Bund<br />
noch keine verfassungsrechtliche<br />
Handhabe hatte, eine zivile Verteidigung<br />
aufzubauen. Mit der Grundgesetzänderung<br />
am 26. März 1954-<br />
Art. 73, Nr. 1 GG - erhielt der Bund<br />
schließlich die Gesetzgebungskompetenz<br />
für die Verteidigung und den<br />
Schutz der Zivilbevölkerung. Am 29.<br />
Oktober des gleichen Jahres wurden<br />
Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände<br />
alleinige Mitglieder des<br />
BLSV. Nun strebte man zugleich eine<br />
Umwandlung des BLSV in eine öffentlich-rechtliche<br />
Körperschaft an . Dieses<br />
Ziel wurde Jedoch erst 1960 erreicht,<br />
nachdem der BLSV 1955 noch in das<br />
Vereinsregister eingetragen worden<br />
war.<br />
Mit einer Grundgesetzergänzung<br />
im Jahre 1956 erhielt der Bund die<br />
Möglichkeit der Einführung einer bundeseigenen<br />
Verwaltung für den Bereich<br />
des Bevölkerungsschutzes, um<br />
die einheitliche Konzeption des " Vorläufigen<br />
Luftschutzprogramms" des<br />
Bundeskabinetts vom 11 . Juli 1955<br />
umsetzen zu können. Mit InkrafUreten<br />
des Deutschlandvertrages und der<br />
6<br />
Flutkatastrophe 1962 In Hamburg.<br />
Wiedererlangung der Souveräntität<br />
am 5. Mai 1955 wurden die letzten<br />
alliierten Vorbehalte gegen den zivilen<br />
Luftschutz hinfällig. Mit Verkündung<br />
des" 1. Gesetzes über Maßnahmen<br />
zum Schutz der Zivilbevölkerung"<br />
(1. ZBG) am 9. Oktober 1957 wurden<br />
dem BLSV folgende Aufgaben übertragen:<br />
- die Bevölkerung über die Gefahren<br />
von Angriffen aus der Luft aufzuklären,<br />
sie bei Luftschutzmaßnahmen<br />
zu beraten sowie die Organisation<br />
und Ausbildung freiwilliger Helfer<br />
für den Selbstschutz der Bevölkerung<br />
durchzuführen;<br />
- im Rahmen der gesetzliChen Vorschriften<br />
bei der Durchführung von<br />
sonstigen Luftschutzmaßnahmen mitzuwirken<br />
.<br />
Schon im " Vorläufigen Luftschutzprogramm"<br />
von 1955 - das Grundlage<br />
des 1. ZBG war - wurde die Aufklärung<br />
der Bevölkerung über die Gefahr<br />
von Luftangriffen und über SchutzmögliChkeiten<br />
sowie der Aufbau, die<br />
Ausrüstung und Ausbildung eines<br />
behörd lichen Luftschutzhilfsd ienstes<br />
gefordert.<br />
Eine deutliche Anlehnung an die Erfahrungen<br />
aus dem Zweiten Weltkrieg<br />
war erkennbar; die Bedeutung der<br />
sachlichen Aufklärung der Bevölkerung<br />
über die Notwendigkeiten des<br />
zivilen Luftschutzes und über richtiges<br />
Verhalten bei Luftalarm wurden betont<br />
und dem BLSV als Aufgaben zugewiesen.<br />
Erstmalig werden im "Vorläufigen<br />
Luftschutzprogramm" und im 1. ZBG<br />
bauliche Luftschutzmaßnahmen aufgeführt<br />
als Kernstück der Konzeption.<br />
Im " Vorläufigen Luftschutzprogramm"<br />
war vorgesehen, Schutzstollen,<br />
Schutzbunker und Schutzbauten mit<br />
unterschiedlichem Schutzwert - je<br />
nach möglicher Gefährdung des Gebietes<br />
- zu errichten , zunächst nur<br />
in Neubauten in Orten mit mehr als<br />
10000 Einwohnern. Luftschutzprogramm<br />
und ZBG gingen von der freiwilligen<br />
Selbsthilfe der Bevölkerung<br />
aus, eine Verpflichtung zum Selbst-<br />
schutz war nicht vorgesehen; der Luftschutzhilfsdienst,<br />
der an zentralen<br />
Orten aufgebaut werden sollte, war<br />
als Unterstützung dieser Selbsthilfe<br />
gedacht.<br />
Der Beitritt der Bundesrepublik<br />
Deutschland zur NATO - die am 26.<br />
Mai 1955 allen Mitgliedsstaaten empfahl,<br />
unverzüglich mit dem Aufbau<br />
einer zivilen Verteidigung zu beginnen<br />
- der Aufbau eigener Streitkräfte und<br />
die Notwendigkeit einer parallelen<br />
Entwicklung im Bevölkerungsschutz<br />
hatten zwar im November 1955 zur<br />
Verabschiedung eines Entwurfs eines<br />
" Gesetzes über Maßnahmen auf dem<br />
Gebiet des zivilen Luftschutzes (Luftschutzgesetz)"<br />
geführt, die Beratungen<br />
über diesen Entwurf zogen sich<br />
jedoch bis 1957 hin. Das 1. ZBG wich<br />
dann auch in wesentlichen Teilen<br />
von dem alten Entwurf ab, so wurde<br />
die vorgesehene Pflicht zur Errichtung<br />
von Schutzbauten herausgenommen<br />
und sollte einem speziellen Schutzbaugesetz<br />
vorbehalten werden, das<br />
bis 1959 geplant war.<br />
Im 1. ZBG zwar schon vorgesehen,<br />
wurde der Bundesluftschutzverband<br />
1960 dann bundesunmittelbare Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts,<br />
nachdem seinerzeit - 1951 - knapp<br />
dreißig Privatleute diesen Verband<br />
gegründet hatten. In einer konstituierenden<br />
Sitzung am 14. Oktober 1960<br />
wurde vom BLSV auch eine neue Satzung<br />
beschlossen. Der BLSV hatte<br />
damit eine den Aufgaben entsprechende<br />
Rechtsform und konnte somit<br />
als "Betreuungsorganisation" des<br />
Selbstschutzes auch hoheitliche und<br />
Öffentliche Aufgaben übernehmen.<br />
Im Rahmen der Vorsorgegesetze und<br />
der Verfassungsänderung - bekannt<br />
unter dem Begriff "Notstandsgesetze"<br />
- wurden Anfang 1963 von der Bundesregierung<br />
auch zwei Gesetze, die<br />
für den Selbstschutz der Bevölkerung<br />
bedeutsam waren, vorgelegt:<br />
Entwurf eines Gesetzes über bauliche<br />
Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung<br />
(Schutzbaugesetz);<br />
Entwurf eines Gesetzes über den<br />
Selbstschutz der Zivilbevölkerung<br />
(Selbstschutzgesetz).<br />
Mit dem Selbstschutzgesetz, das am<br />
9. September 1965 erlassen wurde,<br />
sollten die Bestimmungen des 1. ZBG<br />
über den Selbstschutz und den BLSV<br />
abgelöst werden. Mit dem Haushaltssicherstellungsgesetz<br />
vom 20. Dezember<br />
des gleichen Jahres wurde das<br />
Inkrafttreten des Selbstschutzgesetzes<br />
auf den 1. Januar 1966 hinausgeschoben,<br />
durch das Finanzänderungsgesetz<br />
vom 21 . Dezember 1967 ganz<br />
ausgesetzt, ähnliches gilt für das