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Magazin 197710

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angesichts der Korea-Krise zu verstehen<br />

gegeben hatten, daß sie gegen<br />

passive Luftschutzvorbereitungen<br />

keine Einwände erheben würden . Im<br />

Juli 1951 stimmten die drei Alliierten<br />

zivilen Luftschutzmaßnahmen auch<br />

offiziell zu. Zwischenzeitlich war aus<br />

der am 12. März 1951 in Wiesbaden<br />

gegründeten " Arbeitsgemeinschaft<br />

Luftschutz" am 4. Mai des gleichen<br />

Jahres der " Allgemeine Luftschutzverband"<br />

(ALSV) geworden. Am 24. November<br />

1951 wurde dann in Köln -<br />

wiederum aufgrund privater Initiative<br />

- der "Bundesluftschutzverband"<br />

(BLSV) gegründet, der sehr schnell<br />

seine Arbeit aufnahm und schon im<br />

Frühjahr 1952 erste Lehrgänge für<br />

die Bevölkerung durchführte. Als im<br />

Mai 1952 die Westall iierten das in<br />

Kontrollratsgesetz Nr. 23 verfügte<br />

Luftschutzverbot aufhoben, beschloß<br />

am 4. August 1952 der BLSV in einer<br />

Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung<br />

, nach der dem Verband<br />

nur Körperschaften und Organisationen<br />

als Träger des zivilen Luftschutzes<br />

angehören konnten. Zugleich<br />

wurde der BLSV an die Richtlinien<br />

und Weisungen des Bundesministeriums<br />

des Innern gebunden. Um den<br />

BLSV auf eine breitere Basis zu steilen<br />

, wurden Verhandlungen mit den<br />

Ländern und den kommunalen Spitzenorganisationen<br />

aufgenommen mit<br />

dem Ziel , diese zum Beitritt zu veranlassen.<br />

Wie problematisch dieser gesamte<br />

Bereich jedOCh war, belegt die Tatsache,<br />

daß zur gleichen Zeit der Bund<br />

noch keine verfassungsrechtliche<br />

Handhabe hatte, eine zivile Verteidigung<br />

aufzubauen. Mit der Grundgesetzänderung<br />

am 26. März 1954-<br />

Art. 73, Nr. 1 GG - erhielt der Bund<br />

schließlich die Gesetzgebungskompetenz<br />

für die Verteidigung und den<br />

Schutz der Zivilbevölkerung. Am 29.<br />

Oktober des gleichen Jahres wurden<br />

Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände<br />

alleinige Mitglieder des<br />

BLSV. Nun strebte man zugleich eine<br />

Umwandlung des BLSV in eine öffentlich-rechtliche<br />

Körperschaft an . Dieses<br />

Ziel wurde Jedoch erst 1960 erreicht,<br />

nachdem der BLSV 1955 noch in das<br />

Vereinsregister eingetragen worden<br />

war.<br />

Mit einer Grundgesetzergänzung<br />

im Jahre 1956 erhielt der Bund die<br />

Möglichkeit der Einführung einer bundeseigenen<br />

Verwaltung für den Bereich<br />

des Bevölkerungsschutzes, um<br />

die einheitliche Konzeption des " Vorläufigen<br />

Luftschutzprogramms" des<br />

Bundeskabinetts vom 11 . Juli 1955<br />

umsetzen zu können. Mit InkrafUreten<br />

des Deutschlandvertrages und der<br />

6<br />

Flutkatastrophe 1962 In Hamburg.<br />

Wiedererlangung der Souveräntität<br />

am 5. Mai 1955 wurden die letzten<br />

alliierten Vorbehalte gegen den zivilen<br />

Luftschutz hinfällig. Mit Verkündung<br />

des" 1. Gesetzes über Maßnahmen<br />

zum Schutz der Zivilbevölkerung"<br />

(1. ZBG) am 9. Oktober 1957 wurden<br />

dem BLSV folgende Aufgaben übertragen:<br />

- die Bevölkerung über die Gefahren<br />

von Angriffen aus der Luft aufzuklären,<br />

sie bei Luftschutzmaßnahmen<br />

zu beraten sowie die Organisation<br />

und Ausbildung freiwilliger Helfer<br />

für den Selbstschutz der Bevölkerung<br />

durchzuführen;<br />

- im Rahmen der gesetzliChen Vorschriften<br />

bei der Durchführung von<br />

sonstigen Luftschutzmaßnahmen mitzuwirken<br />

.<br />

Schon im " Vorläufigen Luftschutzprogramm"<br />

von 1955 - das Grundlage<br />

des 1. ZBG war - wurde die Aufklärung<br />

der Bevölkerung über die Gefahr<br />

von Luftangriffen und über SchutzmögliChkeiten<br />

sowie der Aufbau, die<br />

Ausrüstung und Ausbildung eines<br />

behörd lichen Luftschutzhilfsd ienstes<br />

gefordert.<br />

Eine deutliche Anlehnung an die Erfahrungen<br />

aus dem Zweiten Weltkrieg<br />

war erkennbar; die Bedeutung der<br />

sachlichen Aufklärung der Bevölkerung<br />

über die Notwendigkeiten des<br />

zivilen Luftschutzes und über richtiges<br />

Verhalten bei Luftalarm wurden betont<br />

und dem BLSV als Aufgaben zugewiesen.<br />

Erstmalig werden im "Vorläufigen<br />

Luftschutzprogramm" und im 1. ZBG<br />

bauliche Luftschutzmaßnahmen aufgeführt<br />

als Kernstück der Konzeption.<br />

Im " Vorläufigen Luftschutzprogramm"<br />

war vorgesehen, Schutzstollen,<br />

Schutzbunker und Schutzbauten mit<br />

unterschiedlichem Schutzwert - je<br />

nach möglicher Gefährdung des Gebietes<br />

- zu errichten , zunächst nur<br />

in Neubauten in Orten mit mehr als<br />

10000 Einwohnern. Luftschutzprogramm<br />

und ZBG gingen von der freiwilligen<br />

Selbsthilfe der Bevölkerung<br />

aus, eine Verpflichtung zum Selbst-<br />

schutz war nicht vorgesehen; der Luftschutzhilfsdienst,<br />

der an zentralen<br />

Orten aufgebaut werden sollte, war<br />

als Unterstützung dieser Selbsthilfe<br />

gedacht.<br />

Der Beitritt der Bundesrepublik<br />

Deutschland zur NATO - die am 26.<br />

Mai 1955 allen Mitgliedsstaaten empfahl,<br />

unverzüglich mit dem Aufbau<br />

einer zivilen Verteidigung zu beginnen<br />

- der Aufbau eigener Streitkräfte und<br />

die Notwendigkeit einer parallelen<br />

Entwicklung im Bevölkerungsschutz<br />

hatten zwar im November 1955 zur<br />

Verabschiedung eines Entwurfs eines<br />

" Gesetzes über Maßnahmen auf dem<br />

Gebiet des zivilen Luftschutzes (Luftschutzgesetz)"<br />

geführt, die Beratungen<br />

über diesen Entwurf zogen sich<br />

jedoch bis 1957 hin. Das 1. ZBG wich<br />

dann auch in wesentlichen Teilen<br />

von dem alten Entwurf ab, so wurde<br />

die vorgesehene Pflicht zur Errichtung<br />

von Schutzbauten herausgenommen<br />

und sollte einem speziellen Schutzbaugesetz<br />

vorbehalten werden, das<br />

bis 1959 geplant war.<br />

Im 1. ZBG zwar schon vorgesehen,<br />

wurde der Bundesluftschutzverband<br />

1960 dann bundesunmittelbare Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts,<br />

nachdem seinerzeit - 1951 - knapp<br />

dreißig Privatleute diesen Verband<br />

gegründet hatten. In einer konstituierenden<br />

Sitzung am 14. Oktober 1960<br />

wurde vom BLSV auch eine neue Satzung<br />

beschlossen. Der BLSV hatte<br />

damit eine den Aufgaben entsprechende<br />

Rechtsform und konnte somit<br />

als "Betreuungsorganisation" des<br />

Selbstschutzes auch hoheitliche und<br />

Öffentliche Aufgaben übernehmen.<br />

Im Rahmen der Vorsorgegesetze und<br />

der Verfassungsänderung - bekannt<br />

unter dem Begriff "Notstandsgesetze"<br />

- wurden Anfang 1963 von der Bundesregierung<br />

auch zwei Gesetze, die<br />

für den Selbstschutz der Bevölkerung<br />

bedeutsam waren, vorgelegt:<br />

Entwurf eines Gesetzes über bauliche<br />

Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung<br />

(Schutzbaugesetz);<br />

Entwurf eines Gesetzes über den<br />

Selbstschutz der Zivilbevölkerung<br />

(Selbstschutzgesetz).<br />

Mit dem Selbstschutzgesetz, das am<br />

9. September 1965 erlassen wurde,<br />

sollten die Bestimmungen des 1. ZBG<br />

über den Selbstschutz und den BLSV<br />

abgelöst werden. Mit dem Haushaltssicherstellungsgesetz<br />

vom 20. Dezember<br />

des gleichen Jahres wurde das<br />

Inkrafttreten des Selbstschutzgesetzes<br />

auf den 1. Januar 1966 hinausgeschoben,<br />

durch das Finanzänderungsgesetz<br />

vom 21 . Dezember 1967 ganz<br />

ausgesetzt, ähnliches gilt für das

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