Magazin 197710
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Schutzbaugesetz. Mit dem Selbstschutzgesetz<br />
war die Vorstellung verbunden,<br />
daß perfekter Selbstschutz<br />
der Bevölkerung nicht - wie im 1. ZBG<br />
vorgesehen - auf freiwilliger Basis<br />
aufzubauen sei. Eine umfassende<br />
Selbstschutzpflicht, die Organisation<br />
des Selbstschutzes und die Ausbildung<br />
waren nunmehr gesetzlich verankert.<br />
Selbstschutzgesetz und<br />
Schutzbaugesetz erwiesen sich jedoch<br />
als finanziell nicht durchsetzbar, das<br />
Selbstschutzgesetz wurde schließlich<br />
durch das Gesetz über die Erweiterung<br />
des Katastrophenschutzes (§ 18,<br />
Abs. 2) aufgehoben.<br />
Das KatSG vom 9. Juli 1968 beseitigte<br />
die Zweigleisigkeit der Vorsorgemaßnahmen,<br />
die bis dahin bestanden hatte:<br />
Während die Länder und Kommunen<br />
für den friedensmäßigen Katastrophenschutz<br />
zuständig waren, betrieb<br />
der Bund Vorsorge für den Verteidigungsfall,<br />
vor allem durch die Bereitstellung<br />
des Luftschutzhilfsdienstes.<br />
Mit dem KatSG wurde eine Vereinheitlichung<br />
erreicht zur Verbesserung<br />
der Effizienz im Frieden wie Verteidigungsfall.<br />
Für den Selbstschutz ergab sich aus<br />
dem KatSG die Konsequenz, daß<br />
nunmehr der Selbstschutz wieder<br />
auf freiwilliger Basis durchgeführt<br />
wird. Aufbau, Förderung und Leitung<br />
des Selbstschutzes sind Pflichtaufgaben<br />
der Gemeinden, denen der Sundesverband<br />
für den Selbstschutz -<br />
diese Namensänderung war in § 11 ,<br />
Abs. 1 KatSG vorgesehen - für die<br />
Unterrichtung und Ausbildung zur<br />
Verfügung steht. Während dem BVS<br />
nun nicht mehr die Aufgabe obliegt,<br />
die " selbstschutzpflichtige" Bevölkerung<br />
zu unterweisen, hat der Verband<br />
neu die Aufgabe der " Öffentlichkeitsarbeit".<br />
Auch die "Selbstschutzzüge",<br />
die der BLSV aufgestellt, ausgerüstet<br />
und ausgebildet hatte und die sich<br />
bei der großen Sturmflutkatastrophe<br />
in Hamburg im Frühjahr 1962 ausgezeichnet<br />
bewährt hatten, entfielen<br />
bzw. wurden nach § 13 KatSG in den<br />
Katastrophenschutz der kreisfreien<br />
Städte und Kreise eingegliedert. Präzisiert<br />
wird das KatSG im Hinblick auf<br />
den Selbstschutz durch die " Allgemeine<br />
Verwaltungsvorschrift für Aufbau<br />
, Förderung und Leitung des<br />
Selbstschutzes (VwV Selbstschutz)"<br />
vom " . Mai 1971 , die "Empfehlungen<br />
für den Selbstschutz in Behörden<br />
nach § 17 VwV Selbstschutz" (20.<br />
September 1972), die " Empfehlungen<br />
für den betrieblichen Katastrophenschutz"<br />
(6 . Juni 1972) und die " Empfehlungen<br />
für die Selbstschutzausstattung<br />
in Wohnstätten nach § 16 VwV<br />
Selbstschutz" (20. September 1972).<br />
Es ist völlig klar, daß die mehrfach<br />
gewandelten gesetzlichen Vorgaben<br />
für den BLSV bzw. BVS Konsequenzen<br />
verschiedener Art hatten. So hätte<br />
der BLSV nach dem Selbstschutzgesetz<br />
rund 160000 Mitarbeiter haben<br />
müssen, um die gesetzlich vorgesehenen<br />
Funktionen wahrnehmen zu können;<br />
der Helfer-Stand wies immerhin<br />
Ende 1964 rund 100000 ehren- und<br />
hauptamtliche Mitarbeiter aus. Zugleich<br />
waren die hauptamtlichen Steilen<br />
nach dem Selbstschutzgesetz von<br />
880 auf 1670 vermehrt worden. Eine<br />
organisatorische Straffung im Jahre<br />
1968 hatte die Aufgabe von 610 vorgesehenen<br />
Stellen sowie eine drastische<br />
Verminderung der Dienststellen zur<br />
Folge. Heute zählt der Verband knapp<br />
1000 haupt- und etwa 9200 ehrenamt-<br />
-<br />
liehe Helfer in über 320 Dienststellen.<br />
Von 1951 bis jetzt hat der BVS rund<br />
3,5 Millionen Bundesbürger in Selbstschutz-Grundausbildungenunterrichtet<br />
und über 560 000 Fachlehrgänge<br />
durchgeführt. Wieviel Menschen<br />
in den 140000 Informationsveranstaltungen<br />
aller Art über zivile Verteidigung,<br />
Zivi l- und Selbstschutz<br />
informiert worden sind, läßt sich<br />
nur schwer abschätzen.<br />
Im Zuge der Bemühungen der Bundesregierung<br />
- aufgrund der Kabinettsvorlage<br />
des Bundesministers<br />
des Innern vom Juli dieses Jahres<br />
- werden im Bereich der öffentlichkeitsarbeit<br />
sicherlich vom BVS neue<br />
Aktivitäten geplant und durchgeführt<br />
werden müssen. Neben einer Steigerung<br />
der Wirksamkeit aller Vorsorgemaßnahmen,<br />
die unter den Gesamtbegriff<br />
" Zivilverteidigung" fallen, betont<br />
die Bundesregierung besonders die<br />
Information und Unterrichtung der<br />
Bevölkerung, die die staatlichen Maßnahmen<br />
noch mehr als bisher unterstützen<br />
soll. Die Aufklärung über mögliche<br />
neue Bedrohungslagen - abseits<br />
des totalen Nuklearkrieges - , die Bereitschaft<br />
der Bürger, den Selbstschutz<br />
als freiwillige Grundpflicht<br />
anzuerkennen, die Bereitschaft zum<br />
Bau von Hausschutzräumen, das alles<br />
wird neue Anstrengungen vom BVS<br />
fordern. " Zivile Verteidigung muß<br />
normales selbstverständliches Gebot<br />
im öffentlichen Leben werden", stellt<br />
Ministerialdirektor Menke-Glückert,<br />
Abteilungsleiter " Zivile Verteidigung"<br />
im Bundesministerium des Innern,<br />
fest. Dieses allgemeine Bewußtsein<br />
zu stärken und zu verankern, wird<br />
wesentliche Zukunftsaufgabe des BVS<br />
sein .<br />
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