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Regulatorische Behandlung des Kreditrisikos von Unternehmen ...

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2 Bankenaufsicht und bankinterne (Kredit-)Risikobetrachtung 4<br />

menbrüche. 14 Ein weiteres Ziel der Regulierungen stellt die Erhöhung der Effizienz <strong>des</strong> Finanzsystems<br />

und der Wettbewerbsgleichheit dar. 15 Aus diesem Grund wird eine europäische und internationale<br />

Harmonisierung der Bankenaufsicht angestrebt, um ergänzend Regulierungsarbitrage zu verhindern.<br />

Für die Erreichung dieser Ziele reguliert die Bankenaufsicht in einem ersten Schritt daher eine ausreichende<br />

Eigenkapitalhaltung der Banken, damit die auftretenden Verluste aus den eingegangenen Risiken<br />

abgefangen werden können.<br />

2.2 <strong>Regulatorische</strong> vs. ökonomische Bestimmung <strong>des</strong> Eigenkapitals<br />

Als unbestritten kann die Tatsache angesehen werden, dass sowohl Banken als auch die Bankenaufsicht<br />

das gemeinsame Ziel verfolgen, Insolvenzen der Banken zu verhindern. Diese Zielsetzung resultiert<br />

bei Banken jedoch weniger aus altruistischen Gründen, sondern folgt aus der selbstverständlichen<br />

Notwendigkeit, die Geschäftstätigkeit der Bank aufrechtzuerhalten. Unterschiede lassen sich jedoch in<br />

der Bestimmung der Risikoaktiva bzw. bei der Quantifizierung der eingegangenen Kreditrisiken aus<br />

regulatorischer und ökonomischer Betrachtungsweise erkennen.<br />

Die zurzeit geltende Eigenkapitalvereinbarung (Basel I) fordert <strong>von</strong> den Banken, dass sie ihre gewichteten<br />

Risikoaktiva (Risk Weighted Assets, RWA) gemäß Gleichung (2-1) pauschal mit 8% haftendem<br />

Eigenkapital unterlegen. 16<br />

( RA)<br />

⋅ Risikogewicht<br />

( ) 8%<br />

Eigenkapit alanforderung<br />

( EKA)<br />

= Risikoaktiva<br />

RW ⋅<br />

(2-1)<br />

Die 8% entsprechen hierbei dem Solvabilitätskoeffizienten, der aus der Anforderung der Bankenaufsicht<br />

resultiert, dass die gewichteten Risikoaktiva nicht mehr als das 12,5-fache <strong>des</strong> haftenden Eigenkapitals<br />

betragen dürfen. Die Risikogewichte werden nach dem Baseler-Akkord <strong>von</strong> 1988 jedoch statisch<br />

festgelegt, wobei zwischen Krediten an OECD-Staaten (0%), Krediten an Banken mit Sitz in einem<br />

OECD-Land (20%), Grundpfandrechtlich besicherten Realkrediten (50%) und Krediten an <strong>Unternehmen</strong><br />

und alle übrigen Kunden (100%) unterschieden wird. 17 Im Rahmen dieser regulatorischen Eigenkapitalbestimmung<br />

werden die individuellen (Bonitäts-)Risiken der Schuldner nicht berücksichtigt, so dass<br />

eine Risikosteuerung auf Basis der regulatorischen Eigenkapitalanforderung bzw. bankenaufsichtlichen<br />

Kreditrisikomessung kaum möglich ist. Zusätzlich berücksichtigt Basel I die Anerkennung <strong>von</strong> Instrumenten<br />

und Techniken der Kreditrisikoreduktion nur in geringem Umfang. Absicherungen <strong>von</strong> Forderungen<br />

durch Kreditderivate, Nettingvereinbarungen und die Verbriefung <strong>von</strong> Kreditforderungen sind<br />

beispielsweise nicht zugelassen. Aufgrund der fehlenden Berücksichtigung <strong>des</strong> individuellen Bonitätsrisikos,<br />

der ungenügenden Anerkennung <strong>von</strong> Instrumenten zur Kreditrisikominderung und der fehlenden<br />

Beachtung <strong>von</strong> Korrelationen zwischen den Kreditnehmern müssen Banken gemäß Basel I häufig mehr<br />

Eigenkapital vorhalten, als es für das tatsächliche Risiko ihres Kreditportfolios unter ökonomischen<br />

14 Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2004), S. 364.<br />

15 Vgl. Paul (2004b), S. 7 sowie Wilkens/Baule/Entrop (2004a), S. 62.<br />

16 Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2004), S. 402 sowie Brezski/Kinne (2004), S. 189.<br />

17 Vgl. Übelhör/Warns (2004b), S. 18.

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