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Regulatorische Behandlung des Kreditrisikos von Unternehmen ...

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3 Die neue Eigenkapitalvereinbarung Basel II 38<br />

Bei vollbesicherten Forderungen berechnet sich dementsprechend die Kapitalanforderung über die<br />

Risikogewichtungsfunktion <strong>des</strong> Sicherungsgebers, wobei auch <strong>des</strong>sen PD sowie ggf. LGD als Inputparameter<br />

Verwendung finden. Teilbesicherte Forderungen werden analog zu den bisherigen Ausführungen<br />

in einen besicherten und einen unbesicherten Teil aufgeteilt. Zur Berechnung der Kapitalanforderung<br />

für teilbesicherte Forderungen wird auf den besicherten Anteil das Risikogewicht <strong>des</strong> Garanten<br />

bzw. Sicherungsgebers angewendet, welches sich über die entsprechende Risikogewichtungsfunktion<br />

mit der PD und ggf. LGD <strong>des</strong> Sicherungsgebers bestimmt. Für den unbesicherten Teil der Forderung<br />

wird das Risikogewicht über die entsprechende Risikogewichtungsfunktion <strong>des</strong> Kreditnehmers ermit-<br />

telt. 177<br />

Im fortgeschrittenen IRB-Ansatz unterliegt der Kreis der anerkennungsfähigen Besicherungsinstrumente<br />

sowie die Form der Berücksichtigung der kreditrisikomindernden Effekte keinen großen Beschränkungen,<br />

insofern die Banken die grundlegenden Anforderungen <strong>des</strong> IRB-Ansatzes für die Eigenkapitalunterlegung<br />

<strong>von</strong> Kreditrisiken beachten. 178 Den Banken werden somit keine generellen Vorgaben<br />

auferlegt, wie sie die Risikominderung zu berücksichtigen haben.<br />

Die Risikominderung über finanzielle und sonstige Sicherheiten erfolgt in der Regel analog zum<br />

Basisansatz über die Anpassung der LGD, wobei der Anerkennung der Sicherheiten grundsätzlich keine<br />

Grenzen gesetzt sind. Aufgrund der großen Freiheitsgrade bei der Schätzung der LGD erwartet die<br />

Bankenaufsicht jedoch <strong>von</strong> den Kreditinstituten, dass sie die LGD entsprechend der Qualität der hereingenommenen<br />

Sicherheit adäquat anpassen und die Sicherheiten somit innerhalb der verwendeten<br />

Schätzverfahren der LGD integriert sind.<br />

Für die Berücksichtigung <strong>von</strong> Netting-Rahmenvereinbarungen bei der Bestimmung der Eigenkapitalanforderung<br />

wird analog zum Basisansatz der Forderungsbetrag nach Risikominderung gemäß Gleichung<br />

(3-2) ermittelt und mit der EAD gleichgesetzt. Entgegen der Ausführungen beim Basisansatz ist<br />

es im fortgeschrittenen IRB-Ansatz jedoch zulässig, für den als unbesichert geltenden Forderungsanteil<br />

(E * ) eine bankinterne LGD zu schätzen. 179<br />

Bei der Risikominderung durch Garantien oder Kreditderivaten haben die Banken grundsätzlich dass<br />

Wahlrecht, die risikomindernde Wirkung entweder durch die Anpassung der PD oder durch die Anpassung<br />

der LGD zu berücksichtigen, 180 wobei die Anpassung für jede Art <strong>von</strong> Garantien und Kreditderivaten<br />

einheitlich vorgenommen werden muss. Bei der Verwendung <strong>von</strong> Garantien und Kreditderivaten<br />

müssen Banken beachten, dass der Effekt eines gleichzeitigen Ausfalls nicht berücksichtigt werden<br />

darf. Aus diesem Grund kann das (über PD oder LGD) angepasste Risikogewicht nicht niedriger sein,<br />

als bei einer vergleichbaren direkten Forderung gegenüber dem Sicherungsgeber. Neben der eigenen<br />

Schätzung der LGD unter Berücksichtigung <strong>von</strong> Garantien und Kreditderivaten ist es den Banken im<br />

177 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 303 f.<br />

178 Vgl. auch im Folgenden Reichardt-Petry (2005), S. 370.<br />

179 Vgl. Basel Committee on Banking Supervision (2004), Tz. 299.<br />

180 Vgl. Reichardt-Petry (2005), S. 371.

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