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Regulatorische Behandlung des Kreditrisikos von Unternehmen ...

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3 Die neue Eigenkapitalvereinbarung Basel II 10<br />

che Maßnahmen ergreifen, wenn sie mit dem Ergebnis dieses Verfahrens nicht zufrieden<br />

sind.“ 39<br />

• Grundsatz 3: „Die Aufsichtsinstanzen sollten <strong>von</strong> den Banken erwarten, dass sie über eine höhere<br />

Eigenkapitalausstattung als die aufsichtsrechtlich geforderte Min<strong>des</strong>teigenkapitalausstattung<br />

verfügen, und die Möglichkeit haben, <strong>von</strong> den Banken eine höhere als die Min<strong>des</strong>teigenkapitalausstattung<br />

zu verlangen.“ 40<br />

• Grundsatz 4: „Die Aufsichtsinstanzen sollten frühzeitig eingreifen, um zu verhindern, dass das<br />

Eigenkapital unter die geforderte Min<strong>des</strong>tausstattung fällt, die aufgrund <strong>des</strong> Risikoprofils einer<br />

bestimmten Bank notwendig ist. Sie sollten schnelle Abhilfe fordern, wenn das Eigenkapital<br />

nicht erhalten oder nicht wieder ersetzt wird.“ 41<br />

In dieser zweiten Säule wird <strong>von</strong> den Banken daher erwartet, dass sie intern auch die Risiken berücksichtigen,<br />

die in der ersten Säule nicht explizit behandelt werden. 42 Im Rahmen der Kreditrisikobetrachtung<br />

sollen sich die Institute beispielsweise mit Klumpenrisiken befassen, die durch eine hohe Konzentration<br />

<strong>von</strong> Krediten an einzelne Schuldner oder durch eine zu starke Fokussierung auf Kreditnehmer<br />

einer Region bzw. Branche im Portfolio entstehen. Diese interne Betrachtung und Quantifizierung der<br />

Kreditportfoliorisiken wird <strong>von</strong> den Banken im Rahmen <strong>des</strong> so genannten Capital Adequacy Assessment<br />

Programs (CAAP) der zweiten Säule verlangt, bei dem sich die Banken in Bezug auf ihre Eigenkapitalausstattung<br />

für die einzelnen Risikoarten sowie für das Gesamtbankrisiko (Risiko über alle Geschäfte<br />

und Risikoarten) selbst einschätzen müssen. Für diese Risiken müssen die Banken zwar nicht<br />

explizit Eigenkapital vorhalten, allerdings obliegt der Bankenaufsicht hierbei die Überprüfung der Höhe<br />

der nicht durch die erste Säule abgedeckten, eingegangenen Kreditrisiken und sie hat die Möglichkeit,<br />

<strong>von</strong> den Banken zusätzliches Eigenkapital für die Absicherung dieser Risiken zu fordern. Die neue Eigenkapitalvereinbarung<br />

beinhaltet für diese interne Risikoquantifizierung (und -steuerung) jedoch keinerlei<br />

Vorgaben in Bezug auf die zu verwendenden Ansätze bzw. Methoden. D. h. an dieser Stelle ist<br />

es den Banken zur Erfüllung der Anforderungen <strong>des</strong> CAAP sehr wohl erlaubt, ihre Kreditportfoliorisiken<br />

mithilfe <strong>von</strong> internen Kreditrisikomodellen zu bestimmen, was jedoch nicht als eine generelle aufsichtliche<br />

Anerkennung dieser Modelle verstanden werden kann, da das CAAP keine direkten Auswirkungen<br />

auf die durch die erste Säule bestimmte Eigenkapitalunterlegung hat. Zudem müssen für die in der<br />

zweiten Säule geforderten Zwecke nicht zwingend Kreditrisikomodelle eingesetzt werden, sondern es<br />

können auch wesentlich einfachere Methoden verwendet werden.<br />

Die dritte Säule „Förderung der Marktdisziplin“ ergänzt die Min<strong>des</strong>teigenkapitalanforderungen der ersten<br />

Säule und den aufsichtlichen Überprüfungsprozess der zweiten Säule. 43 Dieser dritte Teil <strong>von</strong> Basel<br />

II beinhaltet erweiterte Offenlegungsanforderungen in Bezug auf Informationen über den Anwendungsbereich<br />

der neuen Eigenkapitalvereinbarung, die Eigenkapitalstruktur, die <strong>von</strong> den Banken eingegan-<br />

39 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004), Tz. 745.<br />

40 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004), Tz. 756.<br />

41 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2004), Tz. 758.<br />

42 Vgl. auch im Folgenden Hofmann/Pluto (2005), S. 266 f.<br />

43 Vgl. Naumann (2004), S. 366. Für eine detaillierte Betrachtung siehe Basel Committee on Banking<br />

Supervision (2004), Tz. 808-822 sowie Hillen (2004).

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