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Regulatorische Behandlung des Kreditrisikos von Unternehmen ...

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3 Die neue Eigenkapitalvereinbarung Basel II 13<br />

Fällen erhalten Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit bis zu einem Jahr einen CCF <strong>von</strong> 20% und<br />

mit einer Ursprungslaufzeit <strong>von</strong> über einem Jahr einen CCF <strong>von</strong> 50% zugeordnet. Kreditzusagen, die<br />

durch die Bank zu jeder Zeit unbedingt gekündigt werden können bzw. bei Kreditzusagen, die bei einer<br />

Bonitätsverschlechterung <strong>des</strong> Kreditnehmers automatisch gelöscht werden, erhalten einen CCF <strong>von</strong><br />

0%.<br />

Der Standardansatz <strong>von</strong> Basel II ist vor allem durch eine <strong>von</strong> der Bankenaufsicht vorgegebene recht<br />

grobe Einteilung <strong>von</strong> Bonitätsklassen und entsprechenden Risikogewichten charakterisiert 56 , woraus<br />

eine geringe Komplexität dieses Messverfahrens resultiert. Die geringe Komplexität wird zusätzlich<br />

dadurch erreicht, dass die (Rest-)Laufzeit eines Kredites trotz <strong>des</strong> hohen Einflusses auf das Kreditrisiko<br />

im Standardansatz nur in Ausnahmefällen berücksichtigt wird. 57 Des Weiteren werden im Standardansatz<br />

– mit Ausnahme beim Retailportfolio für kleine <strong>Unternehmen</strong>skredite – keine Diversifikationseffekte<br />

beachtet, woraus eine nicht differenzierte Risikobetrachtung resultiert. Ein Kredit in Höhe <strong>von</strong> 300 Millionen<br />

Euro wird demnach als genauso risikoreich angesehen, wie 30 Kredite in Höhe <strong>von</strong> jeweils 10<br />

Millionen Euro, ein jeweils identisches Rating vorausgesetzt. 58<br />

Insgesamt kann die Eignung <strong>des</strong> Standardansatzes für Kreditinstitute in Deutschland und Europa als<br />

sehr gering eingeschätzt werden, da nur sehr wenige <strong>Unternehmen</strong> über ein externes Rating verfügen,<br />

so dass die Quantifizierung <strong>des</strong> <strong>Kreditrisikos</strong> weiterhin gemäß den Regelungen <strong>von</strong> Basel I (mit Ausnahme<br />

der weitergehenden Berücksichtigung <strong>von</strong> Sicherheiten) vorgenommen würde. Des Weiteren<br />

ergäben sich hierdurch höhere Finanzierungskosten und somit Wettbewerbsnachteile der deutschen<br />

und europäischen Institute gegenüber den Banken <strong>des</strong> US-amerikanischen Marktes. 59<br />

3.2.1.2 Kreditrisikominderungstechniken<br />

Im Gegensatz zum Akkord <strong>von</strong> 1988 erlaubt die neue Eigenkapitalvereinbarung eine wesentlich umfangreichere<br />

Berücksichtigung <strong>von</strong> Verfahren zur Kreditrisikominderung (so genannte Credit Risk Mitigation<br />

Techniques). Diese Verfahren umfassen dabei die Hereinnahme <strong>von</strong> finanziellen Sicherheiten,<br />

den Erwerb <strong>von</strong> Kreditderivaten und Garantien sowie den Einsatz <strong>von</strong> Nettingvereinbarungen und können<br />

sowohl im Standard- als auch im IRB-Ansatz 60 eingesetzt werden, wobei sich die Komplexität der<br />

Verfahren bei den Ansätzen unterscheiden kann. 61 Mithilfe dieser Risikominderungstechniken sind die<br />

Banken in der Lage, die Höhe ihrer Eigenkapitalanforderung für das Kreditrisiko zu reduzieren. Der<br />

Einsatz <strong>von</strong> Absicherungsinstrumenten führt zwar zu einer Reduktion <strong>des</strong> <strong>Kreditrisikos</strong>, allerdings entstehen<br />

in Form <strong>von</strong> rechtlichen, operationellen, Konzentrations- sowie Liquiditäts- und Marktpreisrisiken<br />

andere Risiken für die Bank, die zu kontrollieren und zu steuern sind.<br />

Beim Standardansatz bestimmt sich die Eigenkapitalanforderung als Produkt aus Risikoaktiva (RA),<br />

Bonitätsgewicht (RW) und dem Solvabilitätskoeffizient <strong>von</strong> 8%. Die Verfahren zur Kreditrisikominderung<br />

56 Vgl. Paul (2004b), S. 23.<br />

57 Vgl. Wilkens/Entrop/Völker (2001), S. 188 f.<br />

58 Vgl. Wilkens/Baule/Entrop (2004a), S. 66.<br />

59 Vgl. Schmidt (2004), S. 99 f.<br />

60 Siehe hierzu Abschnitt (3.2.2.2).<br />

61 Vgl. auch im Folgenden Schulte-Mattler/Manns (2005), S. 55 sowie Allgäuer (2003), S. 231 f.

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